(Kiel) Beim Ober­ver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Rhein­land-Pfalz in Koblenz ist ein Eil­ver­fah­ren ein­ge­gan­gen, in dem es um die Fra­ge geht, ob einer Per­son wegen Alko­hol­miss­brauchs das Fah­ren mit fahr­erlaub­nis­frei­en Fahr­zeu­gen (Mofas und Fahr­rä­dern) ver­bo­ten wer­den darf. 

Dar­auf ver­weist der Kie­ler Rechts­an­walt Jens Klar­mann, Prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrsrechs­an­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des OVG Rhein­land-Pfalz vom 03.09.2009, Akten­zei­chen: 10 B 10930/09.OVG.

Der 1947 gebo­re­ne Antrag­stel­ler aus der Pfalz, wel­cher nicht im Besitz einer Fahr­erlaub­nis für Kraft­fahr­zeu­ge ist, fiel im Dezem­ber 2008 einer nächt­li­chen Poli­zei­strei­fe auf, weil er mit einem unbe­leuch­te­ten Fahr­rad „Schlan­gen­li­ni­en” fuhr. Die Blut­pro­be ergab eine Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­ti­on von 2,33 %o. Wegen vor­sätz­li­cher Trun­ken­heit im Ver­kehr ver­ur­teil­te das Amts­ge­richt den Antrag­stel­ler zu einer Geld­stra­fe von 400,- €. Die zustän­di­ge Ver­kehrs­be­hör­de for­der­te ihn auf, ein medi­zi­nisch-psy­cho­lo­gi­sches Gut­ach­ten über sei­ne Fahr­eig­nung vor­zu­le­gen. Nach­dem er sich — auch aus Kos­ten­grün­den — gewei­gert hat­te, ein sol­ches Gut­ach­ten bei­zu­brin­gen, ver­bot ihm die Behör­de mit sofor­ti­ger Wir­kung das Füh­ren von Fahr­rä­dern und Mofas. Sei­nen Antrag auf vor­läu­fi­gen Recht­schutz hat das Ver­wal­tungs­ge­richt abge­lehnt, so Klar­mann.
Die hier­ge­gen beim Ober­ver­wal­tungs­ge­richt erho­be­ne Beschwer­de begrün­det der Antrag­stel­ler damit, dass er in 50 Jah­ren über 500.000 km mit dem Fahr­rad gefah­ren sei, ohne zuvor stra­ßen­ver­kehrs­recht­lich auf­ge­fal­len zu sein. Des­halb sei das Fahr­ver­bot unver­hält­nis­mä­ßig. Zumin­dest das Fah­ren mit dem Fahr­rad, mit dem schon Kleinst­kin­der am Stra­ßen­ver­kehr teil­näh­men, dür­fe ihm nicht unter­sagt werden.

Mit einer Ent­schei­dung ist Anfang Okto­ber 2009 zu rech­nen.
Klar­mann emp­fahl, den wei­te­ren Fort­gang zu beach­ten und ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

Für Rück­fra­gen steht Ihnen zur Verfügung:

Jens Klar­mann
Rechts­an­walt
Fach­an­walt für Arbeits­recht
Prä­si­dent und geschäfts­füh­ren­des Vor­stands­mit­glied des
VdVKA — Ver­band Deut­scher Ver­kehts­rechts­an­wäl­te e. V.

c/o Pas­sau, Nie­mey­er & Col­le­gen
Walk­er­damm 1
24103 Kiel
Tel: 0431 — 974 3030
Fax: 0431 — 973 3055
Email: j.klarmann@pani‑c.de
www.pani‑c.de

Ver­band:

Email: info@vdvka.de
www.vdvka.de