(Kiel) Der 1. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Olden­burg hat eine Fahr­rad­fah­re­rin zur Zah­lung von Scha­dens­er­satz und eines Schmer­zens­gel­des an einen Auto­fah­rer ver­ur­teilt, nach­dem die­se unter Miss­ach­tung der Vor­fahrt des Pkw mit die­sem zusam­men­ge­prallt war.

Dar­auf ver­weist der Lim­bur­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Klaus Schmidt-Strunk, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Olden­burg vom 13.08.2014 zu sei­nem Urteil vom 31.7.2014, Az. 1 U 19/14.

Der Ver­kehrs­un­fall ereig­ne­te sich im Febru­ar 2012 gegen 6 Uhr auf der Nadors­ter Stra­ße in Olden­burg. Die Ampel an der Ein­mün­dung der Frie­sen­stra­ße war zu die­ser Zeit noch aus­ge­schal­tet. Der Klä­ger befuhr mit sei­nem Pkw die Stra­ße stadt­ein­wärts. Die damals 20-jäh­ri­ge beklag­te Fahr­rad­fah­re­rin befuhr die gegen­über­lie­gen­de Fahr­bahn­sei­te stadt­aus­wärts. Vor dem Pkw des Klä­gers fuhr ein Bus, der zum Anhal­ten auf den rech­ten Bus­strei­fen bog. Der Klä­ger fuhr sodann auf sei­ner Fahr­spur an dem Bus links vor­bei. Bei dem Ver­such der Fahr­rad­fah­re­rin mit ihrem Fahr­rad links in die Frie­sen­stra­ße abzu­bie­gen, kam es zur Kol­li­si­on mit dem PKW des Klä­gers. Dabei wur­de die Fahr­rad­fah­re­rin gegen die Wind­schutz­schei­be des Pkw des Klä­gers geschleu­dert und erheb­lich ver­letzt. Der Auto­fah­rer erlitt einen Schock als er mit anse­hen muss­te, wie die Beklag­te von sei­nem Fahr­zeug erfasst und gegen Wind­schutz­schei­be und Dach­kan­te prallte.

Der Haft­pflicht­ver­si­che­rer der Fahr­rad­fah­re­rin über­nahm 50 % des Scha­dens. Der Auto­fah­rer ver­lang­te mit sei­ner Kla­ge die voll­stän­di­ge Über­nah­me des Scha­dens sowie die Zah­lung eines Schmer­zens­gel­des in Höhe von 500 €. Dem­ge­gen­über ver­lang­te die Fahr­rad­fah­re­rin ihrer­seits mit einer Wider­kla­ge die voll­stän­di­ge Erstat­tung ihres Scha­dens in Höhe von 5.000 € und ein Schmer­zens­geld in Höhe von 30.000 €. Das Land­ge­richt gab der Kla­ge weit­ge­hend statt und wies die Wider­kla­ge ab. Die Beru­fung der Beklag­ten hat­te kei­nen Erfolg.

Aus Sicht des Senats war die Fahr­rad­fah­re­rin für den Unfall allein ver­ant­wort­lich. Wäh­rend sie unter Miss­ach­tung der Vor­fahrt des Pkw links abge­bo­gen war, konn­te ein Ver­kehrs­ver­stoß des Auto­fah­rers nicht fest­ge­stellt wer­den. Weder war die­ser zu schnell gefah­ren, noch hät­te er den Abbie­ge­vor­gang der Fahr­rad­fah­re­rin frü­her erken­nen und so die Kol­li­si­on ver­mei­den kön­nen. Es ver­blieb danach nur die all­ge­mei­ne Betriebs­ge­fahr des Pkw beim Klä­ger. Die­se führt regel­mä­ßig zu einem Haf­tungs­an­teil von 20 bis 25 %. Beruht der Unfall aber wie hier auf einem ein­deu­ti­gen Ver­stoß gegen Vor­fahrts­re­geln durch einen voll­jäh­ri­gen Fahr­rad­fah­rer, so ent­fällt auch die­ser Haf­tungs­an­teil für den Auto­fah­rer. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Schmidt-Strunk emp­fahl, dies beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

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