(Kiel) Auch einem Fahr­rad­fah­rer, der eine Fahr­erlaub­nis für Fahr­zeu­ge nicht besitzt, ist die Bei­brin­gung eines medi­zi­nisch-psy­cho­lo­gi­schen Gut­ach­tens auf­zu­ge­ben, nach­dem er mit einer Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­ti­on von 1,6 % oder mehr mit dem Fahr­rad im Stra­ßen­ver­kehr auf­ge­fal­len ist. 

Legt er ein sol­ches Gut­ach­ten nicht vor, darf ihm das Füh­ren jedes Fahr­zeu­ges, also auch eines Fahr­rads, ver­bo­ten werden

Dar­auf ver­weist der Erlan­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Mar­cus Fischer, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf eine Mit­tei­lung des Ober­ver­wal­tungs­ge­richts (OVG) Rhein­land-Pfalz vom 6.09.2012 zu sei­nem Urteil vom 17. August 2012, Az. 10 A 10284/12.OVG.

Der Klä­ger, der nicht mehr Inha­ber einer Fahr­erlaub­nis ist,  fuhr in der Nacht vom 27. auf den 28. Juli 2010 mit einem Fahr­rad Schlan­gen­li­ni­en und nahm dabei die gesam­te Stra­ßen­brei­te ein. Er roch stark nach Alko­hol und war nicht in der Lage, sicher vom Fahr­rad abzu­stei­gen. Die dar­auf­hin ent­nom­me­ne Blut­pro­be ergab eine Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­ti­on von 2,44 %. Im Febru­ar 2011 for­dert die beklag­te Stra­ßen­ver­kehrs­be­hör­de den Klä­ger auf, bis zum 15. April 2011 ein medi­zi­nisch-psy­cho­lo­gi­sches Gut­ach­ten zu sei­ner Fahr­eig­nung vor­zu­le­gen. Da er die­ser Auf­for­de­rung nicht nach­kam, unter­sag­te die Beklag­te dem Klä­ger das Füh­ren von Fahr­zeu­gen. Die hier­ge­gen erho­be­ne Kla­ge wies bereits das Ver­wal­tungs­ge­richt ab. Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt bestä­tig­te die­se Ent­schei­dung, so Fischer.

Beim Klä­ger, der mit einer Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­ti­on von 2,44 % im öffent­li­chen Ver­kehrs­raum Fahr­rad gefah­ren sei, bestehe aus­rei­chend Grund zur Annah­me, dass er auch zum Füh­rer eines fahr­erlaub­nis­frei­en Fahr­zeugs unge­eig­net oder nur bedingt geeig­net sei. Denn der Genuss von Alko­hol in höhe­rer Dosie­rung füh­re zu einer Her­ab­set­zung der Reak­ti­ons- und Kri­tik­fä­hig­keit sowie zu Ver­än­de­run­gen der Stim­mungs­la­ge. Häu­fi­ger Alko­hol­miss­brauch füh­re dar­über hin­aus zur Gewöh­nung an die Gift­wir­kung und damit zur Unfä­hig­keit einer rea­lis­ti­schen Ein­schät­zung der eige­nen Alko­ho­li­sie­rung. Des­halb sehe die Fahr­erlaub­nis­ver­ord­nung die Anfor­de­rung eines Gut­ach­tens über die Fahr­eig­nung vor, wenn ein Fahr­zeug im Stra­ßen­ver­kehr mit einer Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­ti­on von 1,6 % und mehr geführt wor­den sei.

Das Anfor­dern eines Gut­ach­tens bei einer solch hohen Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­ti­on sei zur Klä­rung der Fahr­eig­nung auch gegen­über dem Klä­ger als Fahr­rad­fah­rer nicht unver­hält­nis­mä­ßig. Denn trotz der Unter­schie­de zur Nut­zung von Kraft­fahr­zeu­gen bestehe auch beim Füh­ren von Mofas und Fahr­rä­dern infol­ge der Wir­kung erheb­li­cher Alko­hol­men­gen ein erhöh­tes Ver­kehrs­ri­si­ko, wenn zum Bei­spiel moto­ri­sier­te Ver­kehrs­teil­neh­mer wegen des unkon­trol­lier­ten Ver­hal­tens eines alko­ho­li­sier­ten Rad­fah­rers unvor­her­seh­bar aus­wei­chen müss­ten und mit ande­ren Fahr­zeu­gen kol­li­dier­ten. Dies gel­te umso mehr, als bei Trun­ken­heits­rad­fah­rern wegen des nicht aus­rei­chend vor­han­de­nen Pro­blem­be­wusst­seins die Wahr­schein­lich­keit zukünf­ti­ger Trun­ken­heits­fahr­ten mit dem Fahr­rad höher sein dürf­te als mit dem Kraft­fahr­zeug. Habe der Klä­ger das dem­nach von ihm zu Recht gefor­der­te Gut­ach­ten nicht inner­halb der ihm gesetz­ten Frist bei­gebracht, habe die Beklag­te auf des­sen Unge­eig­net­heit schlie­ßen und ihm das Füh­ren fahr­erlaub­nis­frei­er Fahr­zeu­ge ver­bie­ten dürfen.

Fischer riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies. 

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Mar­cus Fischer
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