(Kiel) Der Bun­des­ge­richts­hof hat ent­schie­den, dass die Lie­fe­rung eines Kraft­fahr­zeugs in einer ande­ren als der bestell­ten Far­be im Regel­fall einen erheb­li­chen Sach­man­gel und eine erheb­li­che Pflicht­ver­let­zung des Ver­käu­fers darstellt.

Dar­auf ver­weist der Bad Nau­hei­mer Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Roma­nus Schlemm, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel 

unter Hin­weis auf das Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 17. Febru­ar 2010 — VIII ZR 70/07.

Der Beklag­te kauf­te im März 2005 bei einem in Florida/USA ansäs­si­gen Unter­neh­men einen Pkw Che­vro­let Cor­vet­te zu einem Preis von rund 55.000 US-Dol­lar. Das von der Ver­käu­fe­rin anschlie­ßend zur Lie­fe­rung ange­bo­te­ne Fahr­zeug weist nicht, wie im Ver­trag ange­ge­ben, eine Lackie­rung in “Le Mans Blue Metal­lic” auf, son­dern ist schwarz. Der Beklag­te ver­wei­gert die Annah­me des Fahr­zeugs und die Zah­lung des Kauf­prei­ses mit der Begrün­dung, die Ver­käu­fe­rin habe den Ver­trag nicht ord­nungs­ge­mäß erfüllt. Die Klä­ge­rin ver­langt aus abge­tre­te­nem Recht der Ver­käu­fe­rin Zah­lung des Kauf­prei­ses Zug um Zug gegen Lie­fe­rung des Fahr­zeugs. Der Käu­fer ist in den ers­ten bei­den Instan­zen ver­ur­teilt wor­den. Das Beru­fungs­ge­richt hat sei­ne Ent­schei­dung dabei im Wesent­li­chen dar­auf gestützt, dass ein Zurück­wei­sungs­recht des Käu­fers noch vor Lie­fe­rung nur dann bestehe, wenn er ein Rück­tritts­recht nach § 323 BGB* habe. Dies sei aber gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB* aus­ge­schlos­sen, weil die Lie­fe­rung einer schwar­zen statt einer blau­en Cor­vet­te kei­ne erheb­li­che Pflicht­ver­let­zung darstelle.

Die dage­gen gerich­te­te Revi­si­on des Käu­fers hat­te Erfolg, betont Schlemm.

Der unter ande­rem für das Kauf­recht zustän­di­ge VIII. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat ent­schie­den, dass die Lie­fe­rung eines Kraft­fahr­zeugs in einer ande­ren als der bestell­ten Far­be im Regel­fall einen erheb­li­chen Sach­man­gel und damit auch eine erheb­li­che Pflicht­ver­let­zung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB* dar­stellt, und zwar auch dann, wenn vom Käu­fer zunächst auch eine ande­re Fahr­zeug­far­be in Betracht gezo­gen wur­de. Die Lack­far­be bestimmt maß­geb­lich das Erschei­nungs­bild eines Kraft­fahr­zeugs und gehört des­halb für den Käu­fer zu den maß­geb­li­chen Gesichts­punk­ten sei­ner Kaufentscheidung.

Die Sache ist an das Beru­fungs­ge­richt zurück­ver­wie­sen wor­den, weil auf­grund wei­te­rer Umstän­de des Fal­les noch zu klä­ren ist, ob die Kauf­ver­trags­par­tei­en sich nach­träg­lich auf die Lie­fe­rung einer schwar­zen Cor­vet­te geei­nigt haben.

* § 323 BGB: Rück­tritt wegen nicht oder nicht ver­trags­ge­mäß erbrach­ter Leistung 

Erbringt bei einem gegen­sei­ti­gen Ver­trag der Schuld­ner eine fäl­li­ge Leis­tung nicht oder nicht ver­trags­ge­mäß, so kann der Gläu­bi­ger, wenn er dem Schuld­ner erfolg­los eine ange­mes­se­ne Frist zur Leis­tung oder Nach­er­fül­lung bestimmt hat, vom Ver­trag zurücktreten. 

(5) … 2Hat der Schuld­ner die Leis­tung nicht ver­trags­ge­mäß bewirkt, so kann der Gläu­bi­ger vom Ver­trag nicht zurück­tre­ten, wenn die Pflicht­ver­let­zung uner­heb­lich ist. 

Er emp­fahl, dies zu beach­ten und ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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