(Kiel)  Jeden Tag fah­ren in Deutsch­land mehr als 650.000 Pkw durch eine Wasch­an­la­ge. Das Scha­dens­ri­si­ko ist ver­gleichs­wei­se gering und trotz­dem sind Krat­zer im Lack, abge­ris­se­ne Heck- oder Front­spoi­ler, Außen­spie­gel sowie abge­bro­che­ne Schei­ben­wi­scher ärger­lich. Die Haft­pflicht­ver­si­che­rer der Wasch­an­la­gen­be­trei­ber leh­nen Ersatz meis­tens ab

Doch, so  der Nürn­ber­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Oli­ver Fou­quet, Lei­ter des Fach­aus­schus­ses „Werkstatt/Reparatur/Mängelbeseitigung” des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, wel­che Chan­cen haben Geschädigte?

Gül­tig­keit von All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gung für die Autowäsche 

Häu­fig befin­den sich an den Ein­fahr­ten zu den Auto­wasch­an­la­ge Hin­weis­schil­der mit den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB), die jeg­li­che Haf­tung des Betrei­bers aus­schlie­ßen. Ein sol­cher gene­rel­ler Aus­schluss ist unwirk­sam. Auch die Beschrän­kung der Haf­tung auf Vor­satz und gro­be Fahr­läs­sig­keit ist unwirk­sam. Die Haf­tung kann noch nicht ein­mal für beson­ders gefähr­de­te Tei­le wie Spie­gel, Anten­nen oder Schei­ben­wi­scher aus­ge­schlos­sen wer­den (BGH, NJW 2005, 522) 

Was muss der Geschä­dig­te darlegen? 

Vor­aus­set­zung für einen Anspruch des Geschä­dig­ten ist ein vor­schrifts­mä­ßi­ger Zustand des Fahr­zeugs. Ein vor­schrifts­wid­ri­ger Zustand des Fahr­zeugs z. B. unzu­läs­si­ge Tie­fer­le­gung, Anbau eines Spoi­lers oder ein locke­rer Außen­spie­gel kann die Haf­tung des Wasch­an­la­gen­be­trei­bers ganz ent­fal­len las­sen oder zu min­des­tens ein­schrän­ken. Eben­so gilt dies für Fahr- oder Bedie­nungs­feh­ler des Benutzers. 

Die Haupt­pro­ble­me lie­gen im Nach­weis der Beschä­di­gung beim Waschen. 

Der geschä­dig­te Auto­fah­rer hat zu bewei­sen, dass 

-          eine objek­ti­ve Pflichtverletzung

-          der Ein­tritt eines Schadens

-          und die Kau­sa­li­tät zwi­schen Pflicht­ver­let­zung und Scha­den vorliegt. 

Zunächst ist daher dar­zu­le­gen und zu bewei­sen, dass die Beschä­di­gung des Fahr­zeugs wäh­rend des Wasch­vor­gangs ein­ge­tre­ten ist. Durch den Nach­weis einer Beschä­di­gung ist auch eine objek­ti­ve Pflicht­ver­let­zung erwie­sen (OLG Saar­brü­cken, Urteil vom 28.03.2013, Az.: 4 U 26/12). Aus­rei­chend ist daher der Vor­trag „Vor dem Waschen scha­den­frei, nach dem Waschen beschädigt”. 

Ins­be­son­de­re bei Lack­krat­zern ist der Ein­wand eines Vor­scha­dens typisch. Die­sen Ein­wand muss der Geschä­dig­te wider­le­gen. Dies kann er durch Fotos, Augen­schein, Zeu­gen oder ein Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten. Ein Sach­ver­stän­di­ger kann im Nor­mal­fall ermit­teln, ob Krat­zer durch die Wasch­an­la­ge ent­stan­den sind oder nicht. Lan­ge, waa­ge­rech­te Krat­zer an der Sei­te des Fahr­zeugs sind für eine Wasch­an­la­ge unty­pisch. Fei­ne, über den gesam­ten Lack ver­teil­te Krat­zer spre­chen für ver­schmut­ze Bürsten. 

Der Nach­weis in einer soge­nann­ten Por­tal­wasch­an­la­ge (vor­wie­gend an Tank­stel­len) ist im Zwei­fel leich­ter, da in die­ser der Fah­rer als Stör­fak­tor aus­fällt. In Wasch­stra­ßen, in denen der Fah­rer sit­zen bleibt, bleibt der Fah­rer als Stör­fak­tor erhal­ten, wes­halb dann ein Nach­weis schwie­ri­ger wird. Steht die Pflicht­ver­let­zung fest, kann sich der Wasch­an­la­ge­be­trei­ber mit dem Ein­wand ent­las­ten, dass ihn kein Ver­schul­den trifft. Die Ansprü­che des Geschä­dig­ten ver­jäh­ren in drei Jah­ren nach §§ 195, 199 BGB

Fou­quet emp­fahl, dies beach­ten und ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies. 

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Oli­ver Fou­quet
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