(Kiel) Der Bun­des­ge­richts­hof hat am 19.02.2010 ent­schie­den, dass ein Kraft­fahr­zeug, das der Ehe­gat­te des Schuld­ners zur Fort­set­zung einer Erwerbs­tä­tig­keit benö­tigt, unpfänd­bar ist. 

Dar­auf ver­weist der Kie­ler Rechts­an­walt Jens Klar­mann, Prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf den am 19.02.2010 ver­öf­fent­lich­ten Beschluss des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 28.01.2010, Az.: VII ZB 16/09.

Die Gläu­bi­ge­rin betreibt wegen einer For­de­rung von 2.459,79 € die Zwangs­voll­stre­ckung gegen die Schuld­ne­rin. Die­se ist erwerbs­un­fä­hig und bezieht nur eine klei­ne Ren­te. Sie lebt mit ihrem Ehe­mann und drei Kin­dern in einem Dorf. Der Ehe­mann ist in der Kreis­stadt beschäf­tigt. Für die Fahr­ten zur Arbeits­stel­le und zurück benutzt er einen PKW, der auf die Schuld­ne­rin zuge­las­sen ist. Die Gläu­bi­ge­rin hat die Gerichts­voll­zie­he­rin beauf­tragt, die­sen PKW zu pfän­den. Das hat die Gerichts­voll­zie­he­rin abge­lehnt. Das Amts­ge­richt hat die Erin­ne­rung der Gläu­bi­ge­rin zurück­ge­wie­sen; ihre sofor­ti­ge Beschwer­de ist ohne Erfolg geblieben.

Die dage­gen gerich­te­te, vom Beschwer­de­ge­richt zuge­las­se­ne Rechts­be­schwer­de hat­te kei­nen Erfolg, betont Klarmann.

Der VII. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat ent­schie­den, dass gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO auch die Gegen­stän­de unpfänd­bar sind, die der Ehe­gat­te des Schuld­ners für die Fort­set­zung einer Erwerbs­tä­tig­keit benö­tigt. Zur Begrün­dung hat er unter ande­rem aus­ge­führt: Die Vor­schrift schüt­ze auch den Unter­halt der Fami­lie. Durch eine Pfän­dung die­ser Gegen­stän­de wäre die wirt­schaft­li­che Exis­tenz der Fami­lie in glei­cher Wei­se gefähr­det wie durch Pfän­dung beim erwerbs­tä­ti­gen Schuld­ner. Wel­cher Ehe­gat­te den zu pfän­den­den Gegen­stand für sei­ne Erwerbs­tä­tig­keit benö­ti­ge, kön­ne im Rah­men des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO daher nicht ent­schei­dend sein. Zur Fort­set­zung der Erwerbs­tä­tig­keit erfor­der­li­che Gegen­stän­de könn­ten auch Kraft­fahr­zeu­ge sein, die ein Arbeit­neh­mer für die täg­li­chen Fahr­ten von sei­ner Woh­nung zu sei­nem Arbeits­platz und zurück benö­ti­ge. Das Kraft­fahr­zeug sei für die Beför­de­rung aller­dings nicht erfor­der­lich, wenn der Arbeit­neh­mer in zumut­ba­rer Wei­se öffent­li­che Ver­kehrs­mit­tel benut­zen kön­ne. Das sei hier nach den rechts­feh­ler­frei­en Fest­stel­lun­gen des Beschwer­de­ge­richts wegen der ungüns­ti­gen Ver­kehrs­an­bin­dung im länd­lich gepräg­ten Gebiet nicht der Fall.

Klar­mann emp­fahl, dies zu beach­ten und ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de - ver­wies.

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