(Kiel) Der unter ande­rem für das Wett­be­werbs­recht zustän­di­ge I. Zivil­se­nats des Bun­des­ge­richts­hofs hat ent­schie­den, dass die Ver­pflich­tung, in der Wer­bung für Neu­wa­gen Anga­ben zum Kraft­stoff­ver­brauch des ange­bo­te­nen Fahr­zeugs zu machen, auch für Vor­führ­wa­gen gel­ten kann. 

Dar­auf ver­weist der Kie­ler Rechts­an­walt Jens Klar­mann, Prä­si­dent des VDVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 23.12.2011 zu sei­nem Urteil vom 21. Dezem­ber 2011 — I ZR 190/10. 

Die Beklag­te bot am 20. April 2009 auf einer Inter­net-Ver­kaufs­platt­form ein Fahr­zeug an, das u.a. wie folgt beschrie­ben war: “Vor­führ­fahr­zeug …, EZ 3/2009, 500 km”. Anga­ben zum Kraft­stoff­ver­brauch und zu den CO2-Emis­sio­nen, wie sie § 1 der Pkw-Ener­gie­ver­brauchs­kenn­zeich­nungs­ver­ord­nung (Pkw-EnVKV) für die Wer­bung für “neue Per­so­nen­kraft­wa­gen” vor­sieht, ent­hielt die Anzei­ge nicht.

Der Klä­ger, der Ver­band Sozia­ler Wett­be­werb, sieht hier­in einen Ver­stoß gegen die in § 1 Pkw-EnVKV gere­gel­te Infor­ma­ti­ons­pflicht und gleich­zei­tig einen Ver­stoß gegen das Gesetz gegen unlau­te­ren Wett­be­werb (UWG). Er hat die Beklag­te daher auf Unter­las­sung in Anspruch genommen.

Das Land­ge­richt Mainz hat der Kla­ge statt­ge­ge­ben. Das Ober­lan­des­ge­richt Koblenz hat die­ses Urteil auf die Beru­fung der Beklag­ten auf­ge­ho­ben und die Kla­ge abge­wie­sen. Bei dem ange­bo­te­nen Fahr­zeug habe es sich nicht um einen Neu­wa­gen gehan­delt, weil es bereits als Vor­führ­wa­gen im Stra­ßen­ver­kehr genutzt wor­den sei und auch schon eine Lauf­leis­tung von 500 km auf­ge­wie­sen habe.

Der Bun­des­ge­richts­hof hat auf die Revi­si­on des Klä­gers das der Kla­ge statt­ge­ben­de erst­in­stanz­li­che Urteil wie­der­her­ge­stellt, so Klarmann.

Die in Rede ste­hen­de Ver­ord­nung, mit der eine Richt­li­nie der Euro­päi­schen Uni­on umge­setzt wor­den ist, ent­hält in § 2 eine eigen­stän­di­ge Defi­ni­ti­on des Begriffs des neu­en Per­so­nen­kraft­wa­gens und fasst dar­un­ter alle “Kraft­fahr­zeu­ge …, die noch nicht zu einem ande­ren Zweck als dem des Wei­ter­ver­kaufs oder der Aus­lie­fe­rung ver­kauft wur­den”. Aus die­sem Grund kann nicht auf den im natio­na­len Recht ent­wi­ckel­ten Begriff des Neu­wa­gens zurück­ge­grif­fen wer­den, den der Bun­des­ge­richts­hof im Kauf­recht bei der Fra­ge der zuge­si­cher­ten Eigen­schaft oder im Wett­be­werbs­recht bei der Fra­ge der Irre­füh­rung zugrun­de legt. Die gesetz­li­che Defi­ni­ti­on stellt an sich auf die Motiv­la­ge bei der Anschaf­fung des Fahr­zeugs ab. Dabei kommt es indes­sen — so der Bun­des­ge­richts­hof — nicht auf die kon­kre­ten Vor­stel­lun­gen an, die sich der Händ­ler beim Erwerb des Fahr­zeugs macht und die ohne­hin kaum ermit­telt wer­den könn­ten. Ent­schei­dend sind viel­mehr objek­ti­vier­ba­re Umstän­de, aus denen sich ergibt, dass das betref­fen­de Fahr­zeug als­bald ver­kauft wer­den soll, ohne dass damit eine kurz­fris­ti­ge Zwi­schen­nut­zung im Betrieb des Händ­lers — etwa als Vor­führ­wa­gen — aus­ge­schlos­sen wäre. Als objek­ti­ven Umstand hat der Bun­des­ge­richts­hof auf die Kilo­me­ter­leis­tung abge­stellt: Bie­tet ein Händ­ler ein Fahr­zeug mit einer gerin­gen Kilo­me­ter­leis­tung (bis 1000 km) an, ist davon aus­zu­ge­hen, dass er die­ses Fahr­zeugs zum Zwe­cke des Wei­ter­ver­kaufs erwor­ben hat. Liegt die Kilo­me­ter­leis­tung des ange­bo­te­nen Fahr­zeugs dar­über, spricht dies dafür, dass der Händ­ler das Fahr­zeug (auch) zu einem ande­ren Zweck als dem des Wei­ter­ver­kaufs — näm­lich für die nicht ganz uner­heb­li­che Eigen­nut­zung — erwor­ben hat.

Klar­mann emp­fahl, dies zu beach­ten und in ähn­li­chen Fäl­len ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies. 

Für Rück­fra­gen steht Ihnen zur Verfügung: 

Jens Klar­mann
Rechts­an­walt
Fach­an­walt für Arbeits­recht
Prä­si­dent und geschäfts­füh­ren­des Vor­stands­mit­glied des
VDVKA — Ver­band Deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V.
c/o Pas­sau, Nie­mey­er & Col­le­gen
Walk­er­damm 1
24103 Kiel
Tel:  0431 — 974 3030
Fax: 0431 — 974 3055
Email: j.klarmann@pani‑c.de
www.pani‑c.de