(Kiel) Der Bun­des­ge­richts­hof hat ent­schie­den, dass sich der Fah­rer eines Kraft­fahr­zeugs, der nicht zugleich Hal­ter des­sel­ben ist, die ein­fa­che Betriebs­ge­fahr des Fahr­zeugs nur dann zurech­nen las­sen muss, wenn er sei­ner­seits für Ver­schul­den gemäß § 823 BGB oder für ver­mu­te­tes Ver­schul­den gemäß § 18 StVG haftet. 

Dar­auf ver­weist der Lim­bur­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Klaus Schmidt-Strunk, Vize­prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf das am 18.12.2009 ver­öf­fent­lich­te Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 17.11.2009, Az.: VI ZR 64/08.

In dem Fall befuhr der Klä­ger, ein Poli­zei­be­am­ter, mit sei­nem Dienst­kraft­rad die Bun­des­stra­ße 9 außer­halb der Ort­schaft St. Goar in Rich­tung Koblenz. Auf einem von ihm aus gese­hen neben der rech­ten Fahr­bahn befind­li­chen Sei­ten­strei­fen waren ver­schie­de­ne Rei­se­bus­se geparkt. Als der Klä­ger an die­sen vor­bei­fuhr, betra­ten die Beklag­ten zwi­schen zwei hin­ter­ein­an­der gepark­ten Bus­sen die Fahr­bahn, um die Stra­ße zu über­que­ren. Der Klä­ger wich nach links aus, kam zu Fall und ver­letz­te sich. Die nach dem Unfall ent­nom­me­ne Blut­pro­be ergab bei der Beklag­ten zu 1 eine Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­ti­on von 1,16 ‰, bei der Beklag­ten zu 2 eine sol­che von 1,3 ‰.

Mit sei­ner Kla­ge hat­te er den Ersatz ent­gan­ge­ner Schicht­zu­la­gen in Höhe von ins­ge­samt 4.663,63 €, Fahrt­mehr­kos­ten in Höhe von 4.512 €, Fahr­kos­ten zu Ärz­ten sowie Zeit­auf­wand in Höhe von ins­ge­samt 2.346,22 €, die Abgel­tung ent­gan­ge­ner Urlaubs­stun­den in Höhe von 6.800 €, die Zah­lung eines Schmer­zens­gelds in Höhe von 32.000 € abzüg­lich vor­ge­richt­lich gezahl­ter 2.556,46 € sowie die Fest­stel­lung der Ersatz­pflicht der Beklag­ten für künf­ti­ge mate­ri­el­le Schä­den aus dem Unfall­ereig­nis begehrt.

Das Land­ge­richt hat dem Klä­ger mate­ri­el­len Scha­dens­er­satz in Höhe von 2.048,11 € sowie ein Schmer­zens­geld in Höhe von 7.443,54 € zuer­kannt und dem Fest­stel­lungs­an­trag statt­ge­ge­ben. Auf die Beru­fung des Klä­gers, mit der die­ser sei­nen erst­in­stanz­li­chen Klag­an­trag mit Aus­nah­me von Fahrt­kos­ten zu Ärz­ten und Zeit­auf­wand in Höhe von 1.543,66 € wei­ter­ver­folgt hat, hat das Ober­lan­des­ge­richt das Urteil des Land­ge­richts abge­än­dert und die Beklag­ten zum Ersatz mate­ri­el­ler Schä­den des Klä­gers in Höhe von 6.194,80 € verurteilt.

Auf die Beru­fung der Beklag­ten hat es fest­ge­stellt, dass die­se ver­pflich­tet sind, dem Klä­ger nur 80 % des ihm infol­ge des Unfalls künf­tig ent­ste­hen­den mate­ri­el­len Scha­dens zu erset­zen, wäh­rend er 20 % selbst tra­gen müs­se, woge­gen der Klä­ger Revi­si­on beim Bun­des­ge­richts­hof einlegte.

Zu Recht, wie der BGH nun urteil­te, betont Schmidt-Strunk.

Das Beru­fungs­ge­richt sei rechts­feh­ler­haft davon aus­ge­gan­gen, dass sich auch der Fah­rer eines Kraft­fahr­zeugs, der nicht zugleich Hal­ter des­sel­ben ist, gemäß § 7 Abs. 2 StVG a.F. die ein­fa­che Betriebs­ge­fahr des Fahr­zeugs zurech­nen las­sen müs­se. Nach den nicht ange­grif­fe­nen Fest­stel­lun­gen des Beru­fungs­ge­richts war der Klä­ger hier aber ledig­lich Fah­rer, nicht hin­ge­gen Hal­ter des Motor­rads. Er war mit sei­nem Dienst­kraft­rad unter­wegs, als er den Unfall erlitt. Hal­ter eines Dienst­kraft­rads sei aber hier der Dienstherr.

Die Auf­fas­sung, der nicht hal­ten­de Fah­rer eines Kraft­fahr­zeugs müs­se sich die ein­fa­che Betriebs­ge­fahr gemäß § 7 Abs. 2 StVG a.F. zurech­nen las­sen, wider­spre­che der gefes­tig­ten Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs, von der abzu­wei­chen kein Anlass bestehe.

Eine Mit­haf­tung des Klä­gers in Höhe von 20 % für Ver­schul­den oder ver­mu­te­tes Ver­schul­den schei­de hier aus.  Der Beam­te sei außer­orts auf gera­der Stre­cke mit einer Geschwin­dig­keit von ledig­lich ca. 30 km/h auf der Mit­te sei­ner Fahr­spur an den rechts neben der Fahr­bahn gepark­ten Bus­sen vor­bei­ge­fah­ren. Zu einer noch vor­sich­ti­ge­ren Fahr­wei­se sei der Beam­te auch nicht auf­grund des von den Beklag­ten mit der Gegen­rü­ge gel­tend gemach­ten Umstands gehal­ten gewe­sen, dass er aus­weis­lich sei­ner Aus­sa­ge im staats­an­walt­schaft­li­chen Ermitt­lungs­ver­fah­ren vor dem Unfall Fuß­gän­ger aus sei­ner Sicht rechts neben den Bus­sen wahr­ge­nom­men hat­te. Er habe nicht damit rech­nen müs­sen, dass sich die in eini­gem Abstand zur Fahr­bahn auf­hal­ten­den Fuß­gän­ger von den Bus­sen ent­fer­nen und unver­mit­telt ver­su­chen wür­den, die Fahr­bahn zu über­que­ren mit der Fol­ge, dass er eine Kol­li­si­on trotz sei­ner vor­sich­ti­gen Fahr­wei­se und trotz der Ein­hal­tung eines Sicher­heits­ab­stands nicht wür­de ver­hin­dern können.

Schmidt-Strunk emp­fahl, dies zu beach­ten und ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

Für Rück­fra­gen steht Ihnen zur Verfügung:

Klaus Schmidt-Strunk
Rechts­an­walt
Fach­an­walt für Fami­li­en­recht
Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht
Vize-Prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band Deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V.
Sie­mens­str. 26
65549 Lim­burg
Tel.: 06431 / 22551
Fax: 06431 / 24261
Email: rechtsanwalt@schmidt-strunk.de 
www.schmidt-strunk.de