(Kiel) Der Bun­des­ge­richts­hof hat heu­te eine Ent­schei­dung zur Her­stel­ler­ga­ran­tie beim Kfz-Kauf getroffen.

Dar­auf ver­weist der Bad Nau­hei­mer Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Roma­nus Schlemm, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel,  unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 6. Juli 2011 — VIII ZR 293/10.

Der Klä­ger erwarb im Febru­ar 2005 einen am 30. Juni 2004 erst­mals zuge­las­sen Vor­führ­wa­gen PKW Saab 9.5. Er nimmt die beklag­te Fahr­zeug­her­stel­le­rin aus einer ihm bei Erwerb des Fahr­zeugs aus­ge­hän­dig­ten Urkun­de über eine “Saab-Protection”-Garantie in Anspruch. In den for­mu­lar­mä­ßig gestal­te­ten Garan­tie­be­din­gun­gen heißt es unter anderem:

  • 2. All­ge­mei­nes

Saab garan­tiert bei Mate­ri­al- oder Her­stel­lungs­feh­lern die kos­ten­lo­se Repa­ra­tur oder den kos­ten­lo­sen Ersatz des betref­fen­den Teils bei jedem Saab-Ver­trags­händ­ler. Die Garan­tie ist an das in die­sem Doku­ment beschrie­be­ne Fahr­zeug gebun­den und geht beim Wei­ter­ver­kauf des Fahr­zeugs auf den nächs­ten Erwer­ber über. … 

4. Garan­tie-Dau­er

Die vor­lie­gen­de Garan­tie beginnt mit Ablauf der zwei­jäh­ri­gen Her­stel­ler­ga­ran­tie. Sie hat eine Lauf­zeit von einem Jahr, gerech­net ab dem Zeit­punkt des Ablaufs der Herstellergarantie. … 

6. Garan­tie­vor­aus­set­zun­gen

Garan­tie­an­sprü­che kön­nen nur bei einem Saab-Ver­trags­händ­ler unter fol­gen­den Bedin­gun­gen gel­tend gemacht werden: 

-Das Fahr­zeug muss gemäß den im Ser­vice­heft beschrie­be­nen Vor­schrif­ten bei einem Saab-Ver­trags­händ­ler unter aus­schließ­li­cher Ver­wen­dung von Saab Ori­gi­nal­tei­len gewar­tet wor­den sein. 

-Die ord­nungs­ge­mä­ße War­tung muss im Ser­vice­heft bestä­tigt sein. 

Das Nach­weis­do­ku­ment ist bei der Scha­dens­mel­dung vorzulegen.” 

In dem Ser­vice­heft ist bestimmt, dass das Fahr­zeug jähr­lich oder nach einer Fahr­leis­tung von jeweils 20.000 km einer War­tung zu unter­zie­hen ist. Am 27. Dezem­ber 2006 trat bei einem Kilo­me­ter­stand von 69.580 km ein Defekt an der Die­sel­ein­spritz­pum­pe auf, für des­sen Repa­ra­tur dem Klä­ger vom Saab-Zen­trum 3.138,23 € in Rech­nung gestellt wur­den. Anläss­lich der Repa­ra­tur ließ der Klä­ger auch die zuvor unter­blie­be­ne 60.000-km-Inspektion nach­ho­len. Ob die ver­spä­tet durch­ge­führ­te Inspek­ti­on für den ein­ge­tre­te­nen Defekt ursäch­lich war, ist strei­tig. Die Beklag­te hat, gestützt auf die nicht recht­zei­tig durch­ge­führ­te Inspek­ti­on, ihre Ein­tritts­pflicht verneint.

Das Amts­ge­richt hat die auf die Frei­stel­lung von den Repa­ra­tur­kos­ten gerich­te­te Kla­ge abge­wie­sen. Das Land­ge­richt hat die Beru­fung des Klä­gers zurückgewiesen.

Die hier­ge­gen gerich­te­te Revi­si­on des Klä­gers hat­te hin­ge­gen Erfolg, so Schlemm.

Der unter ande­rem für das Kauf­recht zustän­di­ge VIII. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat ent­schie­den, dass bei einer Kfz-Her­stel­ler­ga­ran­tie, die im Zeit­punkt der Über­nah­me nur gegen Zah­lung eines zusätz­li­chen Ent­gelts gewährt wor­den ist, die Garan­tie­leis­tung von der Durch­füh­rung von regel­mä­ßi­gen War­tungs­ar­bei­ten in Ver­trags­werk­stät­ten nicht ohne Rück­sicht dar­auf abhän­gig gemacht wer­den darf, ob der Garan­tie­fall auf eine unter­las­se­ne War­tung zurück­zu­füh­ren ist. Besteht die Gegen­leis­tung für die Garan­tie in dem dafür ent­rich­te­ten Ent­gelt, so stellt sich eine Klau­sel, die die Erbrin­gung von Garan­tie­leis­tun­gen von einer Wah­rung bestimm­ter War­tungs­an­for­de­run­gen unab­hän­gig davon abhän­gig macht, ob die Über­schrei­tung des War­tungs­in­ter­valls für den ein­ge­tre­te­nen Garan­tie­fall ursäch­lich ist, als unan­ge­mes­se­ne Benach­tei­li­gung des Kun­den dar und ist des­halb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Die Sache ist zur neu­en Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das Beru­fungs­ge­richt zurück­ver­wie­sen wor­den, weil es noch wei­te­rer Fest­stel­lun­gen zu der Fra­ge bedarf, ob die Garan­tie vor­lie­gend gegen Zah­lung eines Ent­gelts gewährt wurde. 

Schlemm emp­fahl, in der­ar­ti­gen Fäl­len recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwäl­te und Anwäl­tin­nen in dem VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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