(Kiel) Der Bun­des­ge­richts­hof hat soeben eine Ent­schei­dung zur Erheb­lich­keit eines Man­gels beim Kfz-Kauf getroffen.

Dar­auf ver­weist der Bad Nau­hei­mer Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Roma­nus Schlemm, Vize­prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel,  unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 15. Juni 2011 — VIII ZR 139/09.

Der Klä­ger kauf­te im Sep­tem­ber 2003 vom Beklag­ten ein Neu­fahr­zeug Maz­da M 6 Kom­bi für 25.860 €. Nach Aus­lie­fe­rung des Fahr­zeugs rüg­te der Klä­ger eine Viel­zahl von Män­geln, die zu einer Rei­he von Werk­statt­auf­ent­hal­ten führ­ten. Mit Schrei­ben vom 23. Novem­ber 2005 trat der Klä­ger vom Kauf­ver­trag zurück. Mit sei­ner Kla­ge hat er Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses Zug um Zug gegen Rück­ga­be des Fahr­zeugs sowie Zah­lung vor­ge­richt­li­cher Rechts­an­walts­kos­ten begehrt. Das Land­ge­richt hat der Kla­ge nach Abzug einer Nut­zungs­ent­schä­di­gung über­wie­gend statt­ge­ge­ben, nach­dem durch ein im Pro­zess ein­ge­hol­tes Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten Rost­an­haf­tun­gen im Bereich am Fahr­zeug­un­ter­bo­den befind­li­chen Fahr­ge­stells sowie Feh­ler an der vor­de­ren Achs­ein­stel­lung fest­ge­stellt wor­den waren. Auf die Beru­fung des Beklag­ten hat das Ober­lan­des­ge­richt die Kla­ge abge­wie­sen. Es hat zur Begrün­dung aus­ge­führt, dass — anders als die Rost­an­haf­tun­gen am Unter­bo­den — die Feh­ler an der vor­de­ren Achs­ein­stel­lung zwar einen Man­gel dar­stell­ten. Die­ser sei jedoch unter ande­rem wegen der im Ver­hält­nis zum Kauf­preis gerin­gen Man­gel­be­sei­ti­gungs­kos­ten von weni­ger als fünf Pro­zent uner­heb­lich und berech­ti­ge nicht zum Rück­tritt vom Kaufvertrag.

Die hier­ge­gen gerich­te­te Revi­si­on des Klä­gers hat­te Erfolg, so Schlemm.

Der unter ande­rem für das Kauf­recht zustän­di­ge VIII. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat sei­ne Recht­spre­chung bekräf­tigt, dass für die Beur­tei­lung der Fra­ge, ob ein Man­gel des gelie­fer­ten Fahr­zeugs uner­heb­lich ist und der Käu­fer des­we­gen nicht vom Kauf­ver­trag zurück­tre­ten kann, auf den Zeit­punkt der Rück­tritts­er­klä­rung abzu­stel­len ist. Ist in die­sem Zeit­punkt die Ursa­che des feh­ler­haf­ten Fahr­ver­hal­tens eines Fahr­zeugs trotz meh­re­rer Repa­ra­tur­ver­su­che des Ver­käu­fers nicht ermit­telt, ändert an der Erheb­lich­keit des Man­gels nichts, dass durch ein im Ver­lauf des Rechts­streits ein­ge­hol­tes Gut­ach­ten die Ursa­che des Man­gels und die mit ver­hält­nis­mä­ßig gerin­gem Auf­wand zu bewerk­stel­li­gen­de Mög­lich­keit sei­ner Behe­bung offen­bar gewor­den sind.

Schlemm emp­fahl, in der­ar­ti­gen Fäl­len recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwäl­te und Anwäl­tin­nen in dem VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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