(Kiel) Der Bun­des­ge­richts­hof hat soeben ent­schie­den, dass der Ver­kauf eines Gebraucht­wa­gens durch eine GmbH an einen Ver­brau­cher grund­sätz­lich auch dann den Vor­schrif­ten über den Ver­brauchs­gü­ter­kauf (§ 474 BGB) unter­liegt, wenn es sich hier­bei um ein für die GmbH “bran­chen­frem­des” Neben­ge­schäft handelt.

Dar­auf ver­weist  der Lim­bur­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Klaus Schmidt-Strunk, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Bezug­nah­me auf das Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 13. Juli 2011 — VIII ZR 215/10.

Der Ehe­mann der Klä­ge­rin kauf­te im Dezem­ber 2006 von der Beklag­ten, einer im Bereich der Druck­tech­nik täti­gen GmbH, unter Aus­schluss jeg­li­cher Gewähr­leis­tung einen gebrauch­ten Pkw zum Preis von 7.540 €. Nach Über­ga­be und Bezah­lung des Fahr­zeugs erklär­te der Ehe­mann der Klä­ge­rin mit Anwalts­schrei­ben im Janu­ar 2007 die Anfech­tung des Ver­trags wegen arg­lis­ti­ger Täu­schung mit der Begrün­dung, die Beklag­te habe ein Klap­per­ge­räusch im Motor­be­reich ver­schwie­gen. Die Beklag­te erwi­der­te, das Fahr­zeug sei zum Zeit­punkt der Über­ga­be man­gel­frei gewe­sen, wies die Anfech­tung zurück und lehn­te die Rück­ab­wick­lung des Kauf­ver­trags ab. Mit ihrer Kla­ge hat die Klä­ge­rin aus abge­tre­te­nem Recht ihres Ehe­manns die Beklag­te auf Zah­lung von 7.540 € nebst Zin­sen Zug um Zug gegen Über­ga­be des Fahr­zeugs sowie Fest­stel­lung des Annah­me­ver­zugs in Anspruch genom­men. Das Land­ge­richt hat die Kla­ge abge­wie­sen. Auf die Beru­fung der Klä­ge­rin hat das Ober­lan­des­ge­richt der Kla­ge weit­ge­hend stattgegeben.

Die hier­ge­gen gerich­te­te Revi­si­on der Beklag­ten hat­te Erfolg und führ­te zur Wie­der­her­stel­lung des die Kla­ge abwei­sen­den erst­in­stanz­li­chen Urteils, so Schmidt-Strunk.

Der unter ande­rem für das Kauf­recht zustän­di­ge VIII. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat im Anschluss an die Recht­spre­chung des XI. Zivil­se­nats zum Ver­brau­cher­dar­le­hens­ver­trag (BGHZ 179, 126 ff.) ent­schie­den, dass auch der Ver­kauf beweg­li­cher Sachen durch eine GmbH im Zwei­fel zum Betrieb des Han­dels­ge­wer­bes der GmbH gehört (§ 344 Abs. 1 HGB) und damit, auch soweit es sich um bran­chen­frem­de Neben­ge­schäf­te han­delt, unter die Bestim­mun­gen der §§ 474 ff. BGB über den Ver­brauchs­gü­ter­kauf fällt. Es ist nicht erfor­der­lich, dass der Geschäfts­zweck der Han­dels­ge­sell­schaft auf den Ver­kauf von Gegen­stän­den gerich­tet ist. Da die Beklag­te die gesetz­li­che Ver­mu­tung des § 344 Abs. 1 HGB nicht wider­legt hat, han­delt es sich auch im vor­lie­gen­den Fall um ein Unter­neh­mer­ge­schäft im Sin­ne der §§ 14, 474 BGB, so dass der Beklag­ten die Beru­fung auf den ver­ein­bar­ten Gewähr­leis­tungs­aus­schluss ver­wehrt ist. Gleich­wohl hat­te die Kla­ge kei­nen Erfolg. Ein Rück­tritt vom Kauf­ver­trag wegen eines Sach­man­gels des Fahr­zeugs schei­ter­te dar­an, dass der Ehe­mann der Klä­ge­rin der Beklag­ten kei­ne Frist zur Nach­er­fül­lung gesetzt hat­te. Eine Frist­set­zung war nicht, wie das Beru­fungs­ge­richt gemeint hat, im vor­lie­gen­den Fall ent­behr­lich. Die tatrich­ter­li­chen Fest­stel­lun­gen recht­fer­ti­gen nicht die Annah­me des Beru­fungs­ge­richts, dass die Beklag­te die Nach­er­fül­lung ernst­haft und end­gül­tig ver­wei­gert hätte.

Schmidt-Strunk emp­fahl, dies beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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