(Kiel) Der unter ande­rem für das Wett­be­werbs­recht zustän­di­ge I. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat ent­schie­den, dass das Anbie­ten eines gebrauch­ten Pkw in einer unzu­tref­fen­den Rubrik zum Kilo­me­ter­stand auf einer Inter­net­han­dels­platt­form nicht wegen Irre­füh­rung der am Kauf eines Gebraucht­fahr­zeugs inter­es­sier­ten Ver­brau­cher wett­be­werbs­wid­rig ist.

Dar­auf ver­weist der Lim­bur­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Klaus Schmidt-Strunk, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die ent­spre­chen­de Mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 07.10.2011 zu sei­nem Urteil vom vom 6. Okto­ber 2011 ­ — I ZR 42/10.

Die Par­tei­en han­deln mit gebrauch­ten Kraft­fahr­zeu­gen, die sie unter ande­rem über eine Inter­net­han­dels­platt­form zum Kauf anbie­ten. Dabei kann der Ver­käu­fer ver­schie­de­ne Merk­ma­le, bei­spiels­wei­se den Kilo­me­ter­stand, zu dem von ihm ange­bo­te­nen Fahr­zeug ein­ge­ben. Ein Kauf­in­ter­es­sent kann eben­falls Kri­te­ri­en zu dem von ihm gesuch­ten Fahr­zeug aus­wäh­len. Zum Kilo­me­ter­stand kann er “belie­big” oder bei­spiels­wei­se 5.000 km, 100.000 km oder 125.000 km eingeben.

Die Beklag­te inse­rier­te auf einer Inter­net­han­dels­platt­form in der Rubrik “bis 5.000 km” ein Fahr­zeug mit fol­gen­der fett­ge­druck­ter Über­schrift: “BMW 320 d Tou.* Gesamt-KM 112.970** ATM- 1.260 KM**”. Die Klä­ge­rin hat in dem Ange­bot des Fahr­zeugs in einer unzu­tref­fen­den Kilo­me­ter­stands­ru­brik eine wett­be­werbs­recht­lich rele­van­te Irre­füh­rung des Ver­kehrs erblickt und die Beklag­te daher auf Unter­las­sung in Anspruch genommen.

Das Land­ge­richt hat der Kla­ge statt­ge­ge­ben. Die dage­gen gerich­te­te Beru­fung der Beklag­ten hat das Ober­lan­des­ge­richt zurück­ge­wie­sen. Die Beklag­te neh­me durch die unzu­tref­fen­de Kilo­me­ter­an­ga­be in der Such­ru­brik “bis 5.000 km” eine irre­füh­ren­de Hand­lung vor und ver­schaf­fe sich dadurch trotz der Rich­tig­stel­lung des Kilo­me­ter­stan­des im eigent­li­chen Ver­kaufs­an­ge­bot gera­de auch gegen­über Mit­be­wer­bern einen rele­van­ten Vorteil.

Der Bun­des­ge­richts­hof hat die Kla­ge auf die Revi­si­on der Beklag­ten abge­wie­sen, so Schmidt-Strunk.

Zwar liegt in dem Ange­bot des Fahr­zeugs in der unrich­ti­gen Rubrik über die Lauf­leis­tung eine unwah­re Anga­be. Im kon­kre­ten Fall war die unzu­tref­fen­de Ein­ord­nung aber nicht geeig­net, das Publi­kum irre­zu­füh­ren. Die rich­ti­ge Lauf­leis­tung des Fahr­zeugs ergab sich ohne wei­te­res bereits aus der Über­schrift des Ange­bots, so dass eine Täu­schung von Ver­brau­chern aus­ge­schlos­sen war. Die Fra­ge, ob eine Ein­stel­lung in eine fal­sche Rubrik unter ande­ren Gesichts­punk­ten, etwa einer unzu­mut­ba­ren Beläs­ti­gung der Inter­net­nut­zer, wett­be­werbs­recht­lich unlau­ter ist, war nicht Gegen­stand des Rechtsstreits.

Schmidt-Strunk emp­fahl, dies beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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