(Kiel) Voreintragungen aus früheren Verkehrsverstößen dürfen nur verwertet werden, wenn der neue Verstoß vor Ablauf der Tilgungsfrist begangen und auch tatrichterlich geahndet worden ist.

Darauf verweist der Limburger Fachanwalt für Verkehrsrecht Klaus Schmidt-Strunk, Vizepräsident des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 07.01.2010, Az.: 2 Ss-OWi 552/09.

In dem Fall hatte das Amtsgericht den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h – begangen am 13. April 2008 mit einem PKW – zu einer Geldbuße von 75,– € verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Hierbei hatte das Gericht die Anordnung des Fahrverbots darauf gestützt, dass gegen den Betroffenen bereits am 28. März 2007, rechtskräftig seit 14. April 2007, ein Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 29 km/h mit einer Geldbuße von 60,– € ergangen sei.

Gegen dieses Urteil richtete sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, da er meinte, die Voreintragung sei bereits getilgt und dürfe bei der neuen Entscheidung nicht berücksichtigt werden.

Zur Recht, wie das OLG Frankfurt nun entschied, so Schmidt-Strunk.

Das Amtsgericht sei vorliegend davon ausgegangen, dass es diese Voreintragung bei seiner Entscheidung verwerten durfte, da nach dem früheren Grundsatzbeschluss des Senats vom 22. Januar 2009 – 2 Ss-OWi 352/08 – der Tatrichter nicht gehindert sein soll, Voreintragungen zu verwerten, wenn der neue Verstoß vor Ablauf der zweijährigen Tilgungsfrist der Voreintragungen) begangen worden ist, die neue Verurteilung aber erst innerhalb der sich anschließenden einjährigen Überliegefrist  gem. § 29 Abs. 7 StVG erfolgt.

Diese Voraussetzungen waren hier auch gegeben, da die vorliegende Tat vom 13. April 2008 vor Eintritt der Tilgungsreife im Hinblick auf die Voreintragung (14. April 2009) begangen wurde und das Amtsgericht am 07. August 2009 und damit zwar nach Eintritt der Tilgungsreife, aber innerhalb der einjährigen Überliegefrist entschieden habe.

An dieser Rechtsprechung hielt der Senat nach erneuter Überprüfung jedoch nun nicht mehr fest, so Schmidt-Strunk.

Er schloss sich nunmehr der hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte an, so u. a. OLG Karlsruhe, OLG Hamm, Schleswig-holsteinisches OLG sowie Brandenburgisches OLG, wonach der Zeitpunkt für die Beurteilung, ob hinsichtlich der Voreintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister ein Verwertungsverbot wegen Tilgungsreife besteht, der Tag des letzten tatrichterlichen Urteils maßgeblich sei. Da das Amtsgericht hier erst nach Ablauf des Eintritts der Tilgungsreife im Hinblick auf die Voreintragung entschieden habe, war diese nicht mehr verwertbar mit der Folge, dass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbots nicht (mehr) gegeben waren und dieses zu entfallen habe. Es bleibe daher nur bei der Verhängung der Regelbuße in Höhe von 75.- €.

Schmidt-Strunk empfahl, dies zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Klaus Schmidt-Strunk
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Vize-Präsident des VdVKA – Verband Deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V.
Siemensstr. 26
65549 Limburg
Tel.: 06431 / 22551
Fax: 06431 / 24261
Email: rechtsanwalt@schmidt-strunk.de
www.schmidt-strunk.de