(Kiel) Auf die Unab­wend­bar­keit eines Unfal­les kann sich ein Kraft­fah­rer, der die Richt­ge­schwin­dig­keit von 130 km/h über­schrit­ten hat, regel­mä­ßig nicht beru­fen, es sei denn, er weist nach, dass der Unfall für ihn auch bei einer Geschwin­dig­keit von 130 km/h nicht zu ver­mei­den war und es somit auch bei Ein­hal­tung der Richt­ge­schwin­dig­keit zu dem Unfall mit ver­gleich­bar schwe­ren Fol­gen gekom­men wäre.

Dar­auf ver­weist der Kie­ler Rechts­an­walt Jens Klar­mann, Prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf das Urteil des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Stutt­gart vom 11.11.2009, Az.: 3 U 122/09.

In dem Fall war ein Auto­fah­rer im Dun­keln mit einer Geschwin­dig­keit von 170 km/h auf einen PKW auf­ge­fah­ren, der von einer Auto­bahn­rast­stät­te kom­mend ohne grö­ße­res Ver­har­ren auf der rech­ten Fahr­spur sofort auf die lin­ke Fahr­spur gewech­selt war. Hier­durch ent­stand ihm ein Scha­den von mehr als 30.000 €, von dem ihm das Land­ge­richt Rott­weil in ers­ter Instanz jedoch nur 80 % zuge­spro­chen hat­te. Da er die Richt­ge­schwin­dig­keit von 130 km/h deut­lich über­schrit­ten habe, tref­fe ihn eine Mit­haf­tung von hier 20%.

Die dage­gen ein­ge­leg­te Beru­fung, so betont Klar­mann, hat­te vor dem OLG Stutt­gart kei­nen Erfolg.

Ein Ver­schul­den des Klä­gers kön­ne zwar nicht fest­ge­stellt wer­den, so das Gericht. Der Sach­ver­stän­di­ge habe aber fest­ge­stellt, dass der Klä­ger unmit­tel­bar vor der Kol­li­si­on min­des­tens mit einer Geschwin­dig­keit von 170 km/h gefah­ren sei. Die­ses sei zwar man­gels einer ent­spre­chen­den Geschwin­dig­keits­be­schrän­kung hier nicht ver­bo­ten und bei der tat­säch­lich gefah­re­nen Geschwin­dig­keit sei das Unfall­ge­sche­hen für den Klä­ger auch unver­meid­bar gewe­sen, sodass ihm ein Fehl­ver­hal­ten in der kon­kre­ten Unfall­si­tua­ti­on nicht vor­ge­wor­fen wer­den könne.

Aller­dings habe der Klä­ger hier nicht nach­wei­sen kön­nen, dass der Unfall für ihn ein unab­wend­ba­res Ereig­nis im Sin­ne des § 17 Abs. 3 StVG gewe­sen sei.

Ein Auto­fah­rer, der mit Erfolg die Unab­wend­bar­keit eines Unfal­les gel­tend machen wol­le, müs­se sich wie ein „Ide­al­fah­rer” ver­hal­ten. Dabei dür­fe sich die Prü­fung nicht nur auf die Fra­ge beschrän­ken, ob sich der Fah­rer in der kon­kre­ten Gefah­ren­si­tua­ti­on wie ein „Ide­al­fah­rer” reagiert habe, son­dern viel­mehr sei die­se auch auf die wei­te­re Fra­ge zu erstre­cken, ob ein „Ide­al­fah­rer” über­haupt in eine sol­che Gefah­ren­la­ge gera­ten wäre. Der sich aus einer abwend­ba­ren Gefah­ren­la­ge erge­ben­de Unfall wer­de nicht dadurch unab­wend­bar, dass sich der Fah­rer in der Gefahr nun­mehr (zu spät) „ide­al” ver­hält. Damit ver­lan­ge § 17 Abs. 3 StVG, dass der „Ide­al­fah­rer” in sei­ner Fahr­wei­se auch die Erkennt­nis­se berück­sich­tigt, die nach all­ge­mei­ner Erfah­rung geeig­net sind, Gefah­ren­si­tua­tio­nen nach Mög­lich­keit zu vermeiden.

Sol­che Erkennt­nis­se hät­ten in der Auto­bahn-Richt­ge­schwin­dig­keits-Ver­ord­nung Aus­druck gefun­den, in der die Emp­feh­lung aus­ge­spro­chen wer­de, auf Auto­bah­nen nicht schnel­ler als 130 km/h zu fah­ren. Die Nicht­be­ach­tung die­ser Emp­feh­lung allein begrün­de zwar kei­nen Schuld­vor­wurf. Bei der Aus­le­gung des Begriffs des „unab­wend­ba­res Ereig­nis­ses” sei das die­ser Ver­ord­nung zugrun­de lie­gen­de Erfah­rungs­wis­sen, dass sich durch eine höhe­re Geschwin­dig­keit als 130 km/h die Unfall­ge­fah­ren auf der Auto­bahn merk­bar erhö­hen, jedoch zu berück­sich­ti­gen. Auf die Unab­wend­bar­keit eines Unfal­les kön­ne sich ein Kraft­fah­rer, der die Richt­ge­schwin­dig­keit von 130 km/h über­schrit­ten hat, daher regel­mä­ßig nicht beru­fen, es sei denn, er wei­se nach, dass der Unfall für ihn auch bei einer Geschwin­dig­keit von 130 km/h nicht zu ver­mei­den war und es somit auch bei Ein­hal­tung der Richt­ge­schwin­dig­keit zu dem Unfall mit ver­gleich­bar schwe­ren Fol­gen gekom­men wäre.

Vor die­sem Hin­ter­grund hielt auch der 3. Zivil­se­nat des OLG Stutt­gart die vom Land­ge­richt fest­ge­stell­te Mit­haf­tung des Klä­gers in Höhe von 20% für ange­mes­sen. Ein voll­stän­di­ges Zurück­tre­ten der Betriebs­ge­fahr des klä­ge­ri­schen Fahr­zeu­ges wäre u.U. dann in Betracht gekom­men, wenn die Betriebs­ge­fahr durch ein nur gering­fü­gi­ges Über­schrei­ten der Richt­ge­schwin­dig­keit nur unbe­deu­tend erhöht gewe­sen wäre. Davon kön­ne aber bei einer Geschwin­dig­keit von min­des­tens 170 km/h nicht mehr die Rede sein.

Klar­mann emp­fahl, dies zu beach­ten und ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de - ver­wies.

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