(Kiel) Der Bun­des­ge­richts­hof hat sich in einer Ent­schei­dung mit der Fra­ge befasst, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen der Ver­käu­fer die vom Käu­fer gewähl­te Art der Nach­er­fül­lung ver­wei­gern kann.

Dar­auf ver­weist der Lim­bur­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Klaus Schmidt-Strunk, Vize­prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 16.10.2013 zu sei­nem Urteil vom sel­ben Tage, Az. VIII ZR 273/12. 

Der Klä­ger schloss im August 2009 einen Lea­sing­ver­trag über einen Neu­wa­gen. Er begehrt von dem Auto­haus, das das Fahr­zeug gelie­fert hat­te, aus abge­tre­te­nem Recht der Lea­sing­ge­be­rin unter Beru­fung auf ver­schie­de­ne Män­gel des Fahr­zeugs Nach­er­fül­lung durch Lie­fe­rung eines Neu­fahr­zeugs. Das Land­ge­richt hat die Kla­ge nach Ein­ho­lung eines Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­tens abge­wie­sen. Auf die Beru­fung des Klä­gers hat das Ober­lan­des­ge­richt der Kla­ge mit der Begrün­dung statt­ge­ge­ben, das Fahr­zeug sei jeden­falls inso­weit man­gel­haft, als die auto­ma­tisch an- und aus­klap­pen­den Außen­spie­gel nicht zuver­läs­sig funk­tio­nier­ten; die Beklag­te kön­ne sich dem­ge­gen­über nicht dar­auf beru­fen, dass die Lie­fe­rung eines Neu­fahr­zeugs für sie mit unver­hält­nis­mä­ßi­gen Kos­ten ver­bun­den sei.

Die von dem unter ande­rem für das Kauf­recht zustän­di­gen VIII. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs zuge­las­se­ne Revi­si­on hat­te Erfolg, so Schmidt-Strunk.

Das Beru­fungs­ge­richt hat es der Beklag­ten zu Unrecht ver­sagt, sich gegen­über dem gel­tend gemach­ten Anspruch auf Ersatz­lie­fe­rung (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) auf das Ver­wei­ge­rungs­recht aus § 439 Abs. 3 BGB zu beru­fen. Ver­wei­gert der Ver­käu­fer die Nach­er­fül­lung zu Unrecht mit der Begrün­dung, dass kei­ne Män­gel vor­han­den sei­en, so kann der Käu­fer — wie hier — den Anspruch auf Nach­er­fül­lung aus § 437 Nr. 1 BGB, § 439 BGB kla­ge­wei­se gel­tend machen. Dies hat zur Fol­ge, dass dem Ver­käu­fer unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 439 Abs. 3 BGB das Recht zusteht, gera­de die vom Käu­fer gewähl­te Art der Nach­er­fül­lung wegen unver­hält­nis­mä­ßi­ger Kos­ten zu ver­wei­gern. Die­se Ein­re­de des Ver­käu­fers ist nicht, wie das Beru­fungs­ge­richt gemeint hat, des­halb aus­ge­schlos­sen, weil die Beklag­te zunächst jeg­li­che Män­gel des Fahr­zeugs bestrit­ten und aus die­sem Grund die Nach­er­fül­lung ins­ge­samt ver­wei­gert hat. Der Ver­käu­fer ist in der Regel nicht dar­an gehin­dert, sich auf die Unver­hält­nis­mä­ßig­keit der Kos­ten der vom Käu­fer gewähl­ten Art der Nach­er­fül­lung erst im Rechts­streit über den Nach­er­fül­lungs­an­spruch zu berufen.

Da das Beru­fungs­ge­richt nicht abschlie­ßend geprüft hat, ob hin­sicht­lich des fest­ge­stell­ten Man­gels die Vor­aus­set­zun­gen des § 439 Abs. 3 BGB vor­lie­gen, war das Beru­fungs­ur­teil auf­zu­he­ben und die Sache zur neu­en Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das Beru­fungs­ge­richt zurückzuverweisen.

Schmidt-Strunk emp­fahl, dies beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies. 

 

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