(Kiel) Der Bun­des­ge­richts­hof hat soeben eine Ent­schei­dung zum Aus­schluss des Rechts zum Rück­tritt vom Kauf­ver­trag bei Uner­heb­lich­keit eines Sach­man­gels getroffen.

Dar­auf ver­weist  der Lim­bur­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Klaus Schmidt-Strunk, Vize­prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Bezug­nah­me auf die Mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) 29. Juni 2011 — VIII ZR 202/10.

Der Rechts­vor­gän­ger der Klä­ge­rin­nen erwarb Mit­te 2006 von der Beklag­ten ein Wohn­mo­bil zum Preis zum 134.437 €, wel­ches nach Über­ga­be vier Mal in der Werk­statt der Beklag­ten nach­ge­bes­sert wer­den muss­te. Nach dem letz­ten Werk­statt­auf­ent­halt erklär­te der Käu­fer im Juni 2007 den Rück­tritt vom Kaufvertrag.

Die Klä­ge­rin­nen haben mit ihrer Kla­ge — unter Anrech­nung der Nut­zungs­vor­tei­le — die Zah­lung von 127.715,15 € nebst Zin­sen Zug um Zug gegen Her­aus­ga­be des Wohn­mo­bils, die Erstat­tung von Rechts­an­walts­kos­ten sowie die Fest­stel­lung des Annah­me­ver­zugs der Beklag­ten mit der Rück­nah­me des Fahr­zeugs begehrt. Die Streit­hel­fe­rin ist als Her­stel­le­rin des Fahr­zeugs dem Rechts­streit auf Sei­ten der Beklag­ten bei­getre­ten. Das Land­ge­richt hat der Kla­ge über­wie­gend statt­ge­ge­ben. Die Beru­fung der Streit­hel­fe­rin und der Beklag­ten hat das Ober­lan­des­ge­richt weit­ge­hend zurück­ge­wie­sen. Zur Begrün­dung hat das Ober­lan­des­ge­richt aus­ge­führt, dass im Hin­blick auf den bereits vier­ma­li­gen Werk­statt­auf­ent­halt ein erheb­li­cher Man­gel vor­lie­ge, obwohl die Kos­ten zur Besei­ti­gung der noch vor­lie­gen­den Män­gel ledig­lich knapp ein Pro­zent des Kauf­prei­ses betrügen.

Die hier­ge­gen gerich­te­te Revi­si­on der Streit­hel­fe­rin hat­te Erfolg, betont Schmidt-Strunk.

Der unter ande­rem für das Kauf­recht zustän­di­ge VIII. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat sei­ne Recht­spre­chung bekräf­tigt, dass Sach­män­gel, deren Besei­ti­gung Auf­wen­dun­gen von ledig­lich knapp einem Pro­zent des Kauf­prei­ses erfor­dern, als uner­heb­lich im Sin­ne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ein­zu­stu­fen sind und daher einen Rück­tritt vom Kauf­ver­trag nicht recht­fer­ti­gen; dies gilt auch für ein Fahr­zeug der “Luxus­klas­se”. Auf das Aus­maß der Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gung kommt es nur dann ent­schei­dend an, wenn der Man­gel nicht oder nur mit hohen Kos­ten beheb­bar oder die Man­gel­ur­sa­che im Zeit­punkt der Rück­tritts­er­klä­rung unge­klärt ist; die­se Vor­aus­set­zun­gen lagen hier nicht vor. Uner­heb­lich ist fer­ner, dass der Kauf­ge­gen­stand vor der Erklä­rung des Rück­tritts bereits mehr­fach nach­ge­bes­sert wur­de. Die Erheb­lich­keit eines bestehen­den Man­gels hat nichts damit zu tun, in wel­chem Umfang der Ver­käu­fer zuvor ande­re Män­gel besei­tigt hat.

Schmidt-Strunk emp­fahl, dies beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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