(Kiel) Der Bun­des­ge­richts­hof hat sich soeben in einer Ent­schei­dung mit der Fra­ge befasst, ob der Käu­fer eines mit einer gel­ben Umwelt­pla­ket­te ver­se­he­nen Gebraucht­fahr­zeugs den pri­va­ten Ver­käu­fer auf Gewähr­leis­tung in Anspruch neh­men kann, wenn die Vor­aus­set­zun­gen für die Ertei­lung der Pla­ket­te man­gels Ein­stu­fung des Fahr­zeugs als “schad­stoff­arm” nicht erfüllt sind und es des­halb in Umwelt­zo­nen nicht benutzt wer­den kann.

Dar­auf ver­weist der­Bad Nau­hei­mer Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Roma­nus Schlemm, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 13.03.2013 zu sei­nem Urteil­vom sel­ben Tage, Az. VIII ZR 186/12. 

Die Klä­ge­rin kauf­te von dem Beklag­ten am 25. Janu­ar 2011 ein gebrauch­tes Wohn­mo­bil (Bau­jahr 1986) zu einem Preis von 7.500 €. Der Beklag­te hat­te das Fahr­zeug selbst gebraucht erwor­ben. Im Kauf­ver­trag heißt es u.a.: “Für das Fahr­zeug besteht kei­ne Garantie.”

An der Wind­schutz­schei­be des Wohn­mo­bils befand sich eine gel­be Umwelt­pla­ket­te (Fein­staub­pla­ket­te Schad­stoff­grup­pe 3). Über die­se spra­chen die Par­tei­en bei den Kauf­ver­hand­lun­gen. Der Beklag­te räumt ein, dass die Klä­ge­rin wegen der Pla­ket­te nach­ge­fragt habe. Er habe gesagt, dass die Pla­ket­te bei sei­nem Erwerb des Fahr­zeugs vor­han­den gewe­sen sei und er des­halb nicht wis­se, war­um das Fahr­zeug die­se Pla­ket­te nicht wie­der bekom­men sol­le. Bei einem zwei­ten Besuch der Klä­ge­rin habe er gesagt, er gehe davon aus, dass das Fahr­zeug die gel­be Pla­ket­te wie­der­be­kom­me, weil es bereits die­se gel­be Pla­ket­te habe.

Bei der Ummel­dung des Fahr­zeugs erhielt die Klä­ge­rin kei­ne neue gel­be Pla­ket­te. Die Her­stel­ler­fir­ma des Wohn­mo­bils teil­te ihr auf Nach­fra­ge mit, dass der Motor des Fahr­zeugs kei­ne Euro­norm erfül­le, die­ses des­halb als “nicht schad­stoff­arm” ein­ge­stuft wer­de, eine Pla­ket­te nicht zuge­teilt wer­den kön­ne und auch eine Umrüs­tung nicht mög­lich sei. Die Klä­ge­rin erklär­te mit Schrei­ben vom 11. März 2011 den Rück­tritt vom Kauf­ver­trag und for­der­te den Beklag­ten unter Frist­set­zung ver­geb­lich zur Rück­ab­wick­lung des Kauf­ver­tra­ges auf. Die Kla­ge der Käu­fe­rin auf Rück­ab­wick­lung des Kauf­ver­tra­ges hat­te in den Vor­in­stan­zen kei­nen Erfolg.

Auch die vom Beru­fungs­ge­richt zuge­las­se­ne Revi­si­on der Käu­fe­rin hat­te kei­nen Erfolg, so Schlemm.

Der unter ande­rem für das Kauf­recht zustän­di­ge VIII. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat offen gelas­sen, ob die feh­len­de Nut­zungs­mög­lich­keit des Wohn­mo­bils in Umwelt­zo­nen – wie vom Beru­fungs­ge­richt ange­nom­men – einen Sach­man­gel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB dar­stellt. Denn die Par­tei­en, die bei­de als Ver­brau­cher gehan­delt haben, haben durch die Klau­sel “Für das Fahr­zeug besteht kei­ne Garan­tie.” inso­weit die Gewähr­leis­tung wirk­sam aus­ge­schlos­sen. Wie das Beru­fungs­ge­richt zutref­fend aus­ge­führt hat, ist die – von den Par­tei­en als juris­ti­schen Lai­en – gewähl­te For­mu­lie­rung bei ver­stän­di­ger Wür­di­gung als ein sol­cher Gewähr­leis­tungs­aus­schluss zu verstehen.

Im Übri­gen hat der VIII. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs die Wür­di­gung des Beru­fungs­ge­richts gebil­ligt, dass die Par­tei­en eine Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung dahin, dass das Fahr­zeug auch in Umwelt­zo­nen benutz­te wer­den kann, nicht getrof­fen haben. Denn die Anga­ben des Beklag­ten zu der an dem Wohn­mo­bil ange­brach­ten Umwelt­pla­ket­te sind nicht mit der Zusa­ge eines Ver­käu­fers ver­gleich­bar, an dem ver­kauf­ten Gebraucht­fahr­zeug vor der Über­ga­be die Haupt­un­ter­su­chung nach § 29 StVZO durch­füh­ren zu las­sen (“TÜV neu”, vgl. Senats­ur­teil vom 24. Febru­ar 1988 – VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275, 280 ff.). Nach den Fest­stel­lun­gen des Beru­fungs­ge­richts hat der Beklag­te im Hin­blick auf die an dem Fahr­zeug ange­brach­te gel­be Umwelt­pla­ket­te gera­de kei­ne Zusa­gen gemacht, son­dern die Klä­ge­rin (nur) dar­auf hin­ge­wie­sen, dass ihm nicht bekannt sei, wann und unter wel­chen Umstän­den das Fahr­zeug die Pla­ket­te erhal­ten habe, mit der es bei sei­nem eige­nen Erwerb bereits ver­se­hen gewe­sen sei; ihm sei­en kei­ne Umstän­de bekannt, die einer Wie­derer­tei­lung der Pla­ket­te nach der Ummel­dung ent­ge­gen­ste­hen könn­ten. Nach der Recht­spre­chung des Senats liegt eine Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung nicht vor, wenn sich der Ver­käu­fer im Rah­men von Ver­kaufs­ver­hand­lun­gen für eine Aus­sa­ge – etwa durch den Zusatz “laut Vor­be­sit­zer” oder “laut Kfz-Brief” — aus­drück­lich auf eine bestimm­te Quel­le bezieht und so hin­rei­chend deut­lich zum Aus­druck bringt, dass es sich dabei nicht um eige­nes Wis­sen han­delt (Senats­ur­teil vom 12. März 2008 — VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 13). So liegt der Fall auch hier.

Schlemm emp­fahl, die Ent­schei­dung zu beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwäl­te und Anwäl­tin­nen in dem VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

Für Rück­fra­gen ste­hen Ihnen zur Verfügung:

Roma­nus Schlemm
Rechts­an­walt
Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht
Vize-Prä­si­dent des VdVKA – Ver­band Deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V.
Kanz­lei Rup­pert, Schlemm & Steidl
Frank­fur­ter Str. 28
61231 Bad Nau­heim
Tel.: 06032/9345–21
Fax: 06032/9345–31
Email: Schlemm@anwaltshaus-bad-nauheim.de
www.anwaltshaus-bad-nauheim.de