(Kiel) Der Bun­des­ge­richts­hof hat soeben ent­schie­den, dass das Nicht­tra­gen eines Fahr­rad­helms in Fal­le eines Unfalls nicht zu einer Anspruchs­kür­zung wegen Mit­ver­schul­dens führt.

Damit, so der Lim­bur­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Klaus Schmidt-Strunk, Vize­prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs vom 17.06.2014 zu sei­nem Urteil vom sel­ben Tage — Az. VI ZR 281/13 – hat der BGH eine gegen­tei­li­ge Ent­schei­dung des Ober­lan­des­ge­richts Schles­wig-Hol­stein kas­siert, wel­ches der Fahr­rad­fah­re­rin in dem Fall ein Mit­ver­schul­den von 20 % zuge­rech­net hat­te, weil sie ohne Helm unter­wegs gewe­sen war bei dem Unfall.

In dem Fall fuhr die Klä­ge­rin im Jahr 2011 mit ihrem Fahr­rad auf dem Weg zur Arbeit auf einer inner­städ­ti­schen Stra­ße. Sie trug kei­nen Fahr­rad­helm. Am rech­ten Fahr­bahn­rand park­te ein PKW. Die Fah­re­rin des PKW öff­ne­te unmit­tel­bar vor der sich nähern­den Rad­fah­re­rin von innen die Fah­rer­tür, so dass die Klä­ge­rin nicht mehr aus­wei­chen konn­te, gegen die Fah­rer­tür fuhr und zu Boden stürz­te. Sie fiel auf den Hin­ter­kopf und zog sich schwe­re Schä­del-Hirn­ver­let­zun­gen zu, zu deren Aus­maß das Nicht­tra­gen eines Fahr­rad­helms bei­getra­gen hat­te. Die Klä­ge­rin nimmt die Pkw-Fah­re­rin und deren Haft­pflicht­ver­si­che­rer auf Scha­dens­er­satz in Anspruch. Das Ober­lan­des­ge­richt hat der Klä­ge­rin ein Mit­ver­schul­den von 20 % ange­las­tet, weil sie kei­nen Schutz­helm getra­gen und damit Schutz­maß­nah­men zu ihrer eige­nen Sicher­heit unter­las­sen habe.

Der für das Scha­dens­er­satz­recht zustän­di­ge VI. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat das Beru­fungs­ur­teil auf­ge­ho­ben, so Schmidt-Strunk und der Kla­ge in vol­lem Umfang stattgegeben.

Das Nicht­tra­gen eines Fahr­rad­helms führt ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Beru­fungs­ge­richts nicht zu einer Anspruchs­kür­zung wegen Mit­ver­schul­dens. Für Rad­fah­rer ist das Tra­gen eines Schutz­helms nicht vor­ge­schrie­ben. Zwar kann einem Geschä­dig­ten auch ohne einen Ver­stoß gegen Vor­schrif­ten haf­tungs­recht­lich ein Mit­ver­schul­den anzu­las­ten sein, wenn er die­je­ni­ge Sorg­falt außer acht lässt, die ein ordent­li­cher und ver­stän­di­ger Mensch zur Ver­mei­dung eige­nen Scha­dens anzu­wen­den pflegt. Dies wäre hier zu beja­hen, wenn das Tra­gen von Schutz­hel­men zur Unfall­zeit nach all­ge­mei­nem Ver­kehrs­be­wusst­sein zum eige­nen Schutz erfor­der­lich und zumut­bar gewe­sen wäre. Ein sol­ches Ver­kehrs­be­wusst­sein hat es jedoch zum Zeit­punkt des Unfalls der Klä­ge­rin noch nicht gege­ben. So tru­gen nach reprä­sen­ta­ti­ven Ver­kehrs­be­ob­ach­tun­gen der Bun­des­an­stalt für Stra­ßen­we­sen im Jahr 2011 inner­orts nur elf Pro­zent der Fahr­rad­fah­rer einen Schutz­helm. Inwie­weit in Fäl­len sport­li­cher Betä­ti­gung des Rad­fah­rers das Nicht­ra­gen eines Schutz­helms ein Mit­ver­schul­den begrün­den kann, war nicht zu entscheiden.

Schmidt-Strunk emp­fahl, dies beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

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