(Kiel) Der Geschädigte, dessen neuer PKW erheblich beschädigt worden ist, kann den ihm entstandenen Schaden nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat.

Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Präsident des VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechsanwälte e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das am 06.07.2009 veröffentlichte Urteil des Bundegerichtshofs (BGH) vom 09.06.2009, Az.: VI ZR 110/08.

In dem Fall hatte die Klägerin den PKW als Geschäftsfahrzeug zum Preis von 97.379,30 € erworben und am Tag vor dem Unfall erstmals zum Verkehr zugelassen. Im Zeitpunkt des Unfalls wies das Fahrzeug eine Laufleistung von nicht mehr als 607 km auf. Die Parteien stritten über die Frage, ob die Klägerin den ihr entstandenen Sachschaden auf Neuwagenbasis abrechnen kann. Der Beklagte zahlte lediglich die Kosten einer Instandsetzung, die ein vom Beklagten beauftragter Sachverständiger auf 5.379,38 € netto geschätzt hatte, eine Entschädigung für den merkantilen Minderwert in Höhe von 3.500 €, die Kosten des Sachverständigengutachtens in Höhe von 585,45 € sowie eine Kostenpauschale in Höhe von 20 €, d.h. insgesamt 9.484,83 €.

Die Klägerin hatte dagegen Ersatz der Kosten für die Anschaffung eines Neufahrzeugs Zug um Zug gegen Übereignung des Unfallfahrzeugs sowie Mietwagenkosten in Höhe von 2.592 € und Anwaltskosten in Höhe von 1.301,05 €, jeweils nebst Zinsen, begehrt. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg hatte der Klägerin daraufhin auch zugestanden, den Schaden auf Neuwagenbasis abzurechen.

Diese Auffassung, so Klarmann, teilte der BGH jedoch nun letzter Instanz nicht.
Das Berufungsgericht habe die Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt. Seine Annahme, der Geschädigte könne auch dann die für die Anschaffung eines fabrikneuen Ersatzfahrzeugs erforderlichen Kosten verlangen, wenn er ein solches Fahrzeug nicht angeschafft habe, sei mit dem nach schadensrechtlichen Grundsätzen zu beachtenden Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot nicht zu vereinbaren. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts könne der Geschädigte, dessen neuer PKW erheblich beschädigt worden ist, den ihm entstandenen Schaden aber nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er (auch tatsächlich) ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erworben habe.

Da sich die Klägerin nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bisher jedoch kein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft habe, fehle es jedenfalls derzeit an einer Anspruchsvoraussetzung für die geltend gemachte Neupreisentschädigung.

Klarmann empfahl, dies zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.

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Jens Klarmann
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Präsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des
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