(Kiel) Der Geschä­dig­te, des­sen neu­er PKW erheb­lich beschä­digt wor­den ist, kann den ihm ent­stan­de­nen Scha­den nur dann auf Neu­wa­gen­ba­sis abrech­nen, wenn er ein fabrik­neu­es Ersatz­fahr­zeug gekauft hat. 

Dar­auf ver­weist der Kie­ler Rechts­an­walt Jens Klar­mann, Prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrsrechs­an­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf das am 06.07.2009 ver­öf­fent­lich­te Urteil des Bun­de­ge­richts­hofs (BGH) vom 09.06.2009, Az.: VI ZR 110/08.

In dem Fall hat­te die Klä­ge­rin den PKW als Geschäfts­fahr­zeug zum Preis von 97.379,30 € erwor­ben und am Tag vor dem Unfall erst­mals zum Ver­kehr zuge­las­sen. Im Zeit­punkt des Unfalls wies das Fahr­zeug eine Lauf­leis­tung von nicht mehr als 607 km auf. Die Par­tei­en strit­ten über die Fra­ge, ob die Klä­ge­rin den ihr ent­stan­de­nen Sach­scha­den auf Neu­wa­gen­ba­sis abrech­nen kann. Der Beklag­te zahl­te ledig­lich die Kos­ten einer Instand­set­zung, die ein vom Beklag­ten beauf­trag­ter Sach­ver­stän­di­ger auf 5.379,38 € net­to geschätzt hat­te, eine Ent­schä­di­gung für den mer­kan­ti­len Min­der­wert in Höhe von 3.500 €, die Kos­ten des Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­tens in Höhe von 585,45 € sowie eine Kos­ten­pau­scha­le in Höhe von 20 €, d.h. ins­ge­samt 9.484,83 €.

Die Klä­ge­rin hat­te dage­gen Ersatz der Kos­ten für die Anschaf­fung eines Neu­fahr­zeugs Zug um Zug gegen Über­eig­nung des Unfall­fahr­zeugs sowie Miet­wa­gen­kos­ten in Höhe von 2.592 € und Anwalts­kos­ten in Höhe von 1.301,05 €, jeweils nebst Zin­sen, begehrt. Das Han­sea­ti­sche Ober­lan­des­ge­richt in Ham­burg hat­te der Klä­ge­rin dar­auf­hin auch zuge­stan­den, den Scha­den auf Neu­wa­gen­ba­sis abzurechen.

Die­se Auf­fas­sung, so Klar­mann, teil­te der BGH jedoch nun letz­ter Instanz nicht.
Das Beru­fungs­ge­richt habe die Rechts­grund­sät­ze der Scha­dens­be­mes­sung ver­kannt. Sei­ne Annah­me, der Geschä­dig­te kön­ne auch dann die für die Anschaf­fung eines fabrik­neu­en Ersatz­fahr­zeugs erfor­der­li­chen Kos­ten ver­lan­gen, wenn er ein sol­ches Fahr­zeug nicht ange­schafft habe, sei mit dem nach scha­dens­recht­li­chen Grund­sät­zen zu beach­ten­den Wirt­schaft­lich­keits­ge­bot und dem Berei­che­rungs­ver­bot nicht zu ver­ein­ba­ren. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Beru­fungs­ge­richts kön­ne der Geschä­dig­te, des­sen neu­er PKW erheb­lich beschä­digt wor­den ist, den ihm ent­stan­de­nen Scha­den aber nur dann auf Neu­wa­gen­ba­sis abrech­nen, wenn er (auch tat­säch­lich) ein gleich­wer­ti­ges Ersatz­fahr­zeug erwor­ben habe.

Da sich die Klä­ge­rin nach den nicht ange­grif­fe­nen Fest­stel­lun­gen des Beru­fungs­ge­richts bis­her jedoch kein fabrik­neu­es Ersatz­fahr­zeug gekauft habe, feh­le es jeden­falls der­zeit an einer Anspruchs­vor­aus­set­zung für die gel­tend gemach­te Neupreisentschädigung.

Klar­mann emp­fahl, dies zu beach­ten und ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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