(Kiel) Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat am 05.06.2009 ent­schie­den, dass unbe­fugt auf frem­den Grund­stü­cken abge­stell­te Kraft­fahr­zeu­ge abge­schleppt wer­den dür­fen und nur gegen Bezah­lung der Abschlepp­kos­ten her­aus­ge­ge­ben wer­den müs­sen. (Az.: V ZR 144/08).

Dem , so der Kie­ler Rechts­an­walt Jens Klar­mann, Prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrsrechs­an­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, lag fol­gen­der Sach­ver­halt zugrun­de:
Dem Beklag­ten gehört ein Grund­stück, das als Park­platz für meh­re­re Ein­kaufs­märk­te genutzt wird. Auf die­se Zweck­be­stim­mung wird auf Schil­dern hin­ge­wie­sen, eben­so dar­auf, dass wider­recht­lich abge­stell­te Fahr­zeu­ge kos­ten­pflich­tig abge­schleppt werden.

Am 20. April 2007 stell­te der Klä­ger sei­nen PKW unbe­fugt auf dem Park­platz ab. Zwi­schen 19.00 Uhr und 19.15 Uhr wur­de sein Fahr­zeug von einem Unter­neh­mer abge­schleppt, der auf­grund Ver­tra­ges mit dem Beklag­ten beauf­tragt ist, die Nut­zung des Park­plat­zes zu kon­trol­lie­ren und — unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen — wider­recht­lich abge­stell­te Fahr­zeu­ge zu ent­fer­nen. Der Ver­trag regelt auch die Höhe der Abschlepp­kos­ten. Der Klä­ger lös­te das Fahr­zeug gegen Bezah­lung der Abschlepp­kos­ten (150 €) sowie sog. Inkas­so­kos­ten (15 €) aus und nimmt mit der vor­lie­gen­den Kla­ge den Beklag­ten auf Erstat­tung der Kos­ten in Anspruch. Amts- und Land­ge­richt haben die Kla­ge abge­wie­sen. Das Land­ge­richt hat die Revi­si­on zur Klä­rung der Fra­ge zuge­las­sen, unter wel­chen Vor­aus­set­zung dem Besit­zer bei unbe­fugt abge­stell­ten Fahr­zeu­gen ein Selbst­hil­fe­recht zusteht und ob er die Wahr­neh­mung der damit ver­bun­de­nen Maß­nah­men einem Abschlepp­un­ter­neh­men über­tra­gen darf.

Der Bun­des­ge­richts­hof hat bei­de Fra­gen bejaht und die Revi­si­on des Klä­gers nun inso­weit zurück­ge­wie­sen, betont Klar­mann. Er hat zunächst klar gestellt, dass der Rück­zah­lunhzs­an­spruch nur unter dem Gesichts­punkt der unge­recht­fer­tig­ten Berei­che­rung (§ 812 BGB) begrün­det sein kön­ne. Das set­ze vor­aus, dass der Beklag­te kein Recht zum Abschlep­pen des Fahr­zeugs gehabt habe und der Klä­ger des­halb nicht zur Zah­lung der Abschlepp­kos­ten ver­pflich­tet gewe­sen sei. Die­se Vor­aus­set­zun­gen hat der Bun­des­ge­richts­hof als nicht gege­ben ange­se­hen. Er hat das unbe­fug­te Abstel­len des Fahr­zeugs als Beein­träch­ti­gung des unmit­tel­ba­ren Besit­zes des Beklag­ten an der Park­platz­flä­che und damit als ver­bo­te­ne Eigen­macht (§ 858 BGB) qualifiziert.

Zur Besei­ti­gung der Beein­träch­ti­gung habe der Beklag­te sofort sein ihm von dem Gesetz gewähr­tes Selbst­hil­fe­recht (§ 859 BGB) aus­üben dür­fen. Die­ses gel­te zwar nach dem Grund­satz von Treu und Glau­ben (§ 242 BGB) nicht schran­ken­los, habe aber hier — auch unter dem Gesichts­punkt der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit — kei­ner Ein­schrän­kung unter­le­gen. Selbst wenn auf dem Gelän­de ande­re Park­plät­ze frei gewe­sen sei­en, stün­de das der Befug­nis des Beklag­ten zum Abschlep­pen nicht ent­ge­gen. Denn der unmit­tel­ba­re Grund­stücks­be­sit­zer kön­ne sich der ver­bo­te­nen Eigen­macht unab­hän­gig davon erweh­ren, wel­ches räum­li­che Aus­maß sie habe und ob sie die Nut­zungs­mög­lich­keit von ihr nicht betrof­fe­ner Grund­stücks­tei­le unbe­rührt lasse.

Die­ses Recht habe der Beklag­te nicht anders als durch Abschlep­pen durch­set­zen kön­nen. Dass er sich dafür des Abschlepp­un­ter­neh­mens bedient habe, sei grund­sätz­lich recht­lich nicht zu bean­stan­den. Dies gel­te hier umso mehr, als die zwi­schen dem Beklag­ten und dem Abschlepp­un­ter­neh­men getrof­fe­ne Ver­ein­ba­rung von dem Bestre­ben gekenn­zeich­net sei, rechts­miss­bräuch­li­che Abschlepp­vor­gän­ge, die z. B. auf blo­ßer Gewinn­sucht des Abschlepp­un­ter­neh­mens beruh­ten, zu ver­hin­dern. Des­halb sei der Klä­ger zur Bezah­lung der Abschlepp­kos­ten an den Beklag­ten unter dem Gesichts­punkt des Scha­dens­er­sat­zes ver­pflich­tet gewe­sen.
Den Anspruch des Klä­gers auf Rück­zah­lung der Inkas­so­kos­ten hat der Bun­des­ge­richts­hof im Gegen­satz zu den Vor­in­stan­zen für begrün­det gehal­ten, weil der Klä­ger unter kei­nem recht­li­chen Gesichts­punkt die­se Kos­ten habe zah­len müssen.

Klar­mann emp­fahl, dies zu beach­ten und ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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