(Kiel) Ver­ur­sacht jemand auf dem Park­platz eines Groß­mark­tes einen Scha­den an einem ande­ren gepark­ten Wagen und geht dann zum Ser­vice­point, um den Eigen­tü­mer die­ses ande­ren Wagens durch Aus­ru­fen ermit­teln zu las­sen, ist die Mit­ar­bei­te­rin des Groß­mark­tes nicht ver­pflich­tet, sich die Per­so­na­li­en des Unfall­ver­ur­sa­chers geben zu lassen. 

Der Betrei­ber des Groß­mark­tes haf­tet daher auch nicht, wenn der Geschä­dig­te den Aus­ruf nicht hört und sich der Unfall­ver­ur­sa­cher nach­her nicht mehr ermit­teln lässt. 

Das, so der Erlan­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Mar­cus Fischer, Vize­prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, ent­schied das Amts­ge­richt (AG) Mün­chen in einem am 04.04.2011 ver­öf­fent­lich­ten Urteil vom 28.7.10, Az.:  343 C 6867/10, rechtskräftig.

An einem Vor­mit­tag Ende Novem­ber 2009 stell­te der Fah­rer eines Audi A4 sei­nen Wagen auf dem Park­platz eines Groß­mark­tes ab. Als er nach sei­nem Ein­kauf zurück kam, stell­te er fest, dass sein lin­ker vor­de­rer Stoß­fän­ger und sein vor­de­rer lin­ker Kot­flü­gel ein­ge­drückt und zer­kratzt waren. Auch der vor­de­re lin­ke Schein­wer­fer war beschä­digt. Der Audi­fah­rer begab sich dar­auf­hin wie­der in den Groß­markt und frag­te die Dame am Emp­fang, ob sich der­je­ni­ge gemel­det hät­te, der den Unfall ver­ur­sacht hat­te oder ob Zeu­gen die­sen Unfall gese­hen hät­ten. Die­se erklär­te ihm, dass ein unbe­kann­ter Mann an der Infor­ma­ti­on gewe­sen sei, der erklärt habe, er habe ein Fahr­zeug ange­fah­ren und dar­um bat, das Kenn­zei­chen des beschä­dig­ten Fahr­zeugs aus­zu­ru­fen, um den Eigen­tü­mer die­ses Fahr­zeugs zu fin­den. Das habe sie getan. Der Unbe­kann­te sei dann zu sei­nem Auto zurück­ge­gan­gen, sei aber nach 15 Minu­ten wie­der­ge­kom­men und habe gefragt, ob sich jemand gemel­det habe. Da dies nicht der Fall war, habe sie das Kenn­zei­chen ein zwei­tes Mal aus­ge­ru­fen. Der unbe­kann­te Mann sei dann wie­der gegan­gen. Die Per­so­na­li­en des Man­nes habe sie sich nicht aufgeschrieben.

Das wie­der­um fand der Audi­fah­rer nicht in Ord­nung. Da er den Unfall­ver­ur­sa­cher nicht ermit­teln konn­te, ver­lang­te er jetzt den Ersatz sei­nes Scha­dens in Höhe von 1.686 Euro vom Betrei­ber des Groß­mark­tes. Die Mit­ar­bei­te­rin sei ver­pflich­tet gewe­sen, sich den Namen zu notie­ren. Da dies nicht gesche­hen sei, habe sie die Regu­lie­rung des Scha­dens ver­ei­telt und der Betrei­ber des Groß­mark­tes müs­se den Scha­den bezah­len. Die­ser wei­ger­te sich jedoch. Eine sol­che Ver­pflich­tung habe im kon­kre­ten Fall nicht bestan­den. Der Besit­zer des Audis erhob dar­auf hin Kla­ge vor dem Amts­ge­richt München.

Die zustän­di­ge Rich­te­rin wies die Kla­ge jedoch ab, betont Fischer.

Es sei prin­zi­pi­ell rich­tig, dass die Betrei­ber von Laden­lo­ka­len gegen­über den Per­so­nen, die sich auf ihr Betriebs­ge­län­de bege­ben, um dort ein­zu­kau­fen, Schutz‑, Obhut- und Für­sor­ge­pflich­ten hät­ten. Im vor­lie­gen­den Fall sei eine sol­che Pflicht jedoch nicht verletzt.

Der Unfall habe sich rein zufäl­lig auf dem Gelän­de des Beklag­ten ereig­net. Eine nähe­re Bezie­hung des Schä­di­gers zu dem Groß­markt habe nicht bestan­den. Die Per­son habe sich damit nicht im Ein­fluss­be­reich des Beklag­ten befun­den. Zu dem Zeit­punkt, als die Per­son zum Emp­fang kam, sei zudem noch gar nicht bekannt gewe­sen, dass sich der Schä­di­ger nach­her vom Unfall­ort ent­fer­nen wür­de. Die Mit­ar­bei­te­rin des Beklag­ten habe damit auch nicht rech­nen müs­sen, da sich die­ser zwei­mal bei ihr mel­de­te. Die Mit­ar­bei­te­rin hät­te zu die­sem Zeit­punkt auch nicht ein­mal einen Anspruch auf die Mit­tei­lung von Name und Adres­se gegen­über dem Unfall­ver­ur­sa­cher gehabt. Aus die­sem Grun­de kön­ne sie auch kei­ne Pflicht ver­letzt haben.

Fischer riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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