(Kiel) Ein Haus­ei­gen­tü­mer ist grund­sätz­lich nicht ver­pflich­tet, Drit­te durch spe­zi­el­le Maß­nah­men vor Dach­la­wi­nen zu schüt­zen, wenn sol­che Maß­nah­men nicht vor­ge­schrie­ben sind und kei­ne beson­de­ren Umstän­de Siche­rungs­maß­nah­men gebieten.

Dar­auf ver­weist der Erlan­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Mar­cus Fischer, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf eine Mit­tei­lung des Amts­ge­richts (AG) Mün­chen vom 12.12.2011 zum Urteil vom 16.06.2011, AZ 275 C 7022/11, rechtskräftig.

Die Ange­stell­te einer Fir­ma im Land­kreis Mün­chen fuhr Mit­te Janu­ar 2011 mit dem Auto ihres Man­nes, einem Opel Cor­sa, in den Hof der Fir­ma ein. Die Fir­ma ver­fügt über 13 Park­plät­ze, acht davon im Nor­den und fünf an der Ost­sei­te. Das Gebäu­de selbst hat­te kei­ne Schnee­fang­git­ter, die Anbrin­gung sol­cher Fang­git­ter ist auch nicht in einer Sat­zung oder Ver­ord­nung vor­ge­schrie­ben. Das Fir­men­ge­bäu­de besteht aus Erd­ge­schoss, 1.Obergeschoss und Dach­ge­schoss. Es ist sechs Meter hoch und hat eine Dach­nei­gung von 25 Grad. Die Mit­ar­bei­te­rin park­te auf der Ost­sei­te des Gebäu­des, obwohl zu die­sem Zeit­punkt nur die Nord­sei­te geräumt war.

An die­sem Tag lös­te sich eine Dach­la­wi­ne aus Schnee und Eis­bro­cken und fiel auf das gepark­te Fahr­zeug. Durch den Auf­prall zer­sprang die Front­schei­be, die Schei­ben­wi­scher wur­den zer­stört und das Dach ein­ge­drückt. Den Scha­den von ins­ge­samt 2034 Euro ver­lang­te der Ehe­mann vom Eigen­tü­mer des Grund­stücks. Schließ­lich sei er sei­ner Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht nicht nach­ge­kom­men. Die­ser zahl­te nicht, so dass der Auto­be­sit­zer Kla­ge vor dem Amts­ge­richt Mün­chen erhob.

Die zustän­di­ge Rich­te­rin wies die Kla­ge jedoch ab, so Fischer.

Eine Ver­let­zung der Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht lie­ge nicht vor.

Grund­sätz­lich sei ein Haus­ei­gen­tü­mer nicht ver­pflich­tet, Drit­te durch spe­zi­el­le Maß­nah­men vor Dach­la­wi­nen zu schüt­zen, wenn sol­che Maß­nah­men nicht vor­ge­schrie­ben sei­en. Es sei zunächst Auf­ga­be jedes Ein­zel­nen, sich selbst zu schüt­zen. Eine Rechts­pflicht bestehe erst dann, wenn beson­de­re Umstän­de Siche­rungs­maß­nah­men zum Schut­ze Drit­ter gebie­ten. Sol­che Umstän­de könn­ten sich aus der all­ge­mei­nen Schnee­la­ge des Ortes, der Beschaf­fen­heit und Lage des Gebäu­des, den kon­kre­ten Schnee­ver­hält­nis­sen und Art und Umfang des Ver­kehrs ergeben.

Sol­che Umstän­de lägen hier nicht vor. Das Anbrin­gen von Schnee­git­tern sei nicht vor­ge­schrie­ben. Die Dach­nei­gung habe ledig­lich 25 Grad betra­gen und mit einer Höhe von sechs Metern sei das Gebäu­de auch nicht sehr hoch. Die­ses läge auch in Ober­bay­ern, also einem eher schnee­rei­chen Gebiet. Da die hier Woh­nen­den ohne­hin mit der Gefahr von Schnee­la­wi­nen ver­traut sei­en, bedür­fe es kei­ner zusätz­li­chen Warnung.

Auf der Ost­sei­te sei zudem nicht geräumt gewe­sen. Damit sei erkenn­bar gewe­sen, dass ein Par­ken dort nicht gewollt war. Genau­so erkenn­bar gewe­sen sei­en die Schnee- und Eis­mas­sen auf dem Dach. Das Abstel­len des Pkws erfolg­te daher auf eige­nes Risiko.

Fischer riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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Mar­cus Fischer
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Vize-Prä­si­dent des VdVKA — Ver­band Deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V.
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