(Kiel) Ein Taxi­un­ter­neh­mer kann für die Repa­ra­tur sei­nes noch nicht drei Jah­re alten Fahr­zeu­ges die höhe­ren Repa­ra­tur­kos­ten einer fach­ge­bun­de­nen Mar­ken­werk­statt nicht ver­lan­gen, wenn er sei­ne Fahr­zeu­ge bis­her nie in sol­chen Werk­stät­ten hat repa­rie­ren las­sen. Er kann viel­mehr nur die Kos­ten ver­lan­gen, die ihm auf dem sonst übli­chen Repa­ra­tur­weg ent­ste­hen würden.

Dar­auf ver­weist der Erlan­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Mar­cus Fischer, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf eine Mit­tei­lung des Amts­ge­richts (AG) Mün­chen vom 14 Juni 2011 zum Urteil vom 31.3.2010, Az.: 343 C 12758/09 — rechtskräftig.

Mit­te Sep­tem­ber 2008 kam es in Mün­chen auf der Prinz­re­gen­ten­stra­ße zu einem Unfall, bei dem ein Taxi beschä­digt wur­de. Der Taxi­un­ter­neh­mer ließ die Schä­den an sei­nem Mer­ce­des begut­ach­ten. Der Gut­ach­ter setz­te für die Repa­ra­tur­kos­ten die Prei­se an, die in einer fach­ge­bun­de­nen Werk­statt berech­net wür­den. Der Taxi­un­ter­neh­mer ver­lang­te die­se von dem Unfall­ver­ur­sa­cher und sei­ner Ver­si­che­rung ersetzt. Natür­lich wol­le man den Scha­den bezah­len, ent­geg­ne­ten bei­de, aber nicht die gesam­ten Kos­ten. Schließ­lich habe der Taxi­un­ter­neh­mer sei­ne Autos noch nie in einer Fach­werk­statt repa­rie­ren las­sen. Er kön­ne daher nur die Kos­ten ver­lan­gen, die ihm tat­säch­lich ent­ste­hen wür­den. Mit der gerin­ge­ren Zah­lung war aber die­ser nicht ein­ver­stan­den. Er rech­ne fik­tiv auf der Basis des Gut­ach­tens ab und wol­le die gesam­te Sum­me. Als die Ver­si­che­rung nur einen Teil bezahl­te, erhob er Kla­ge vor dem, Amts­ge­richt Mün­chen auf Zah­lung der rest­li­chen 1400 Euro.

Die zustän­di­ge Rich­te­rin wies die Kla­ge jedoch ab, betont Fischer.

Grund­sätz­lich kön­ne der geschä­dig­te Unfall­teil­neh­mer vom Ver­ur­sa­cher den zur Her­stel­lung der beschä­dig­ten Sache erfor­der­li­chen Geld­be­trag bean­spru­chen. Das sei der Betrag, der aus Sicht eines ver­stän­di­gen, wirt­schaft­lich den­ken­den Fahr­zeug­ei­gen­tü­mers erfor­der­lich sei. Dabei habe der Geschä­dig­te die Wahl, sein Fahr­zeug wie­der ord­nungs­ge­mäß repa­rie­ren zu las­sen oder den dafür erhal­te­nen Geld­be­trag ander­wei­tig zu ver­wen­den. Er habe aber nicht die Wahl, sich eine mög­lichst teu­re Repa­ra­tur­me­tho­de auf Kos­ten des Unfall­geg­ners auszusuchen.

Er kön­ne nur ver­lan­gen, so gestellt zu wer­den wie er übli­cher­wei­se ver­fah­re. Wenn von vorn­her­ein fest­ste­he, dass der Taxi­un­ter­neh­mer stets sei­ne Fahr­zeu­ge in der eige­nen Werk­statt repa­rie­ren las­se, dann wer­de sein Scha­den­er­satz­an­spruch dadurch bestimmt, wel­che Kos­ten dafür anfal­len. Dies sei auch angemessen.

Gera­de bei Taxis wür­den ande­re Markt­be­din­gun­gen gel­ten, Wert­min­de­run­gen bei einer nicht in einer mar­ken­ge­bun­de­nen Fach­werk­statt durch­ge­führ­ten Repa­ra­tur wür­den kei­ne so gro­ße Rol­le spie­len. Des­halb spie­le es auch kei­ne Rol­le, dass der Wagen nur etwas mehr als ein Jahr alt war. Grund­sätz­lich kön­ne es bei Fahr­zeu­gen bis zu drei Jah­ren ange­mes­sen sein, die Kos­ten für eine Fach­werk­statt anzu­set­zen. Wenn dies aber wie vor­lie­gend über­haupt nicht geplant sei, spie­le auch das gerin­ge Alter des Wagens kei­ne Rolle.

Fischer riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

Für Rück­fra­gen steht Ihnen zur Verfügung:

Mar­cus Fischer
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Ver­kehrs­recht
Vize-Prä­si­dent des VdVKA — Ver­band Deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V.
c/o Salleck + Part­ner
Spar­dor­fer Str. 26
91054 Erlan­gen
Tel.: 09131 — 974 799–22
Fax  09131 — 974 799–77
Email: fischer@salleck.de’
www.salleck.de