(Kiel) Ver­spricht ein Ver­käu­fer, dass bei sei­nem Ver­kaufs­ob­jekt bestimm­te Eigen­schaf­ten vor­lie­gen, kann er sich nach­her nicht auf einen Gewähr­leis­tungs­aus­schluss berufen.

Dar­auf ver­weist der Lim­bur­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Klaus Schmidt-Strunk, Vize­prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel,  unter Hin­weis auf ein am 08.11.2010 ver­öf­fent­lich­tes Urteil des Amts­ge­richts (AG) Mün­chen vom 11.12.2009, Az.: 122 C 6879/09.

In dem Fall bot eine Frau über die Inter­net­platt­form e‑bay einen PKW VW T4 Mul­ti­van an. Bei der Beschrei­bung des Fahr­zeugs gab sie an, dass es sich in einem gebrauch­ten, aber gut erhal­te­nen Zustand befin­de. Es sei unfall­frei, scheck­heft­ge­pflegt und mit Stand­hei­zung und Tem­po­mat aus­ge­stat­tet.  Anfang Febru­ar 2009 erstei­ger­te jemand für 3100 Euro die­ses Fahr­zeug. Anschlie­ßend wur­de zusätz­lich zwi­schen bei­den ein schrift­li­cher Kauf­ver­trag mit­tels eines ADAC-Kauf­ver­trags­for­mu­lars geschlos­sen. Da der lin­ke Außen­spie­gel des Fahr­zeugs beschä­digt war, einig­te man sich auf einen um 50 Euro redu­zier­ten Kaufpreis.

Als der Käu­fer das Fahr­zeug erhielt, stell­te sich her­aus, dass das Auto weder über Stand­hei­zung noch über einen Tem­po­mat ver­füg­te. Es wies einen Kilo­me­ter­stand von  233.000 Kilo­me­ter auf. Laut dem Ser­vice­heft erfolg­te die letz­te War­tung in einer Werk­statt Anfang 2004 bei einem Kilo­me­ter­stand von 195.648. Eine wei­te­re Inspek­ti­on bei Kilo­me­ter­stand 220.000 war ent­ge­gen der Emp­feh­lung der Werk­statt nicht durch­ge­führt worden.

Der Käu­fer erklär­te des­halb sofort den Rück­tritt und woll­te sei­nen Kauf­preis zurück. Die Ver­käu­fe­rin wei­ger­te sich. Der Kauf­ver­trag sei gemäß dem ADAC-Kauf­ver­trags­for­mu­lar zustan­de gekom­men. Hier sei ver­ein­bart wor­den, dass der Käu­fer das Fahr­zeug wie bese­hen erwer­be. Daher käme es auf die Fahr­zeug­be­schrei­bung bei e‑bay nicht an. Es sei eine Gewähr­leis­tungs­aus­schluss ver­ein­bart wor­den. Im Übri­gen sei sie nicht zur Nach­bes­se­rung auf­ge­for­dert worden.

Der Käu­fer erhob Kla­ge vor dem Amts­ge­richt Mün­chen und bekam von der zustän­di­gen
Rich­te­rin Recht, betont Schmidt-Strunk:

Der Käu­fer sei wirk­sam zurück­ge­tre­ten. Das Fahr­zeug wei­se einen Man­gel auf, da es nicht über eine Sitz­hei­zung und einen Tem­po­ma­ten ver­fü­ge, obwohl bei­des nach dem Kauf­ver­trag geschul­det sei. Die Beklag­te habe schließ­lich bei der Fahr­zeug­be­schrei­bung unter dem Punkt „Kom­fort­aus­stat­tung” bei­des ver­spro­chen. Der Kauf­ver­trag sei auch durch den Zuschlag des Anbie­ten­den schon auf e‑bay wirk­sam geschlos­sen worden.

Dass die Sitz­hei­zung und der Tem­po­mat in dem schrift­li­chen ADAC-Kauf­ver­trags­for­mu­lar nicht auf­ge­führt wur­den, ände­re dar­an nichts. Die Par­tei­en hät­ten inso­weit kei­nen neu­en Kauf­ver­trag geschlos­sen. Die Par­tei­en hät­ten den ursprüng­li­chen Kauf­ver­trag nur hin­sicht­lich des Prei­ses modi­fi­zie­ren wol­len. Es las­se sich dem Ver­trag nicht ent­neh­men, dass die Ver­käu­fe­rin auch von ihren sons­ti­gen Zusa­gen Abstand neh­men woll­te und der Käu­fer damit ein­ver­stan­den gewe­sen sei.

Die Par­tei­en hät­ten auch die Gewähr­leis­tung nicht wirk­sam aus­ge­schlos­sen. Die Ver­käu­fe­rin kön­ne sich nicht durch wider­sprüch­li­ches Ver­hal­ten von ihrer Gewähr­leis­tungs­pflicht befrei­en. Sie kön­ne nicht eine ganz bestimm­te Beschaf­fen­heit ange­ben und sich dann auf schrift­li­che Klau­seln über den Gewähr­leis­tungs­aus­schluss beru­fen. Im Übri­gen habe sie auch arg­lis­tig gehan­delt, da sie Beschaf­fen­hei­ten zuge­si­chert habe, die gar nicht vor­la­gen. Auf Grund des­sen habe der Käu­fer auch gleich zurück­tre­ten dür­fen. Sich wegen einer Nach­bes­se­rung an die Ver­käu­fe­rin zu wen­den, sei ihm nicht zuzu­mu­ten. Das Urteil ist rechtskräftig.

Schmidt-Strunk emp­fahl, dies zu beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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