(Kiel) Die Bezeich­nung eines Autos als „Bast­ler­fahr­zeug” kann einen Gewähr­leis­tungs­aus­schluss beinhal­ten. Wird der Begriff jedoch in den all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen an unauf­fäl­li­ger Stel­le ver­steckt, ist der Aus­schluss nicht wirk­sam vereinbart

Dar­auf ver­weist der Lim­bur­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Klaus Schmidt-Strunk, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel,  unter Hin­weis auf das am 14.02.2011 ver­öf­fent­lich­te Urteil des Amts­ge­richts (AG) Mün­chen — Az.: 155 C 22290/08.

In dem Fall erwarb der spä­te­re Klä­ger im Mai 2009 bei einem Auto­mo­bil­händ­ler einen gebrauch­ten Jeep Wrang­ler, einen Gelän­de­wa­gen mit All­rad­an­trieb zum Kauf­preis von 4400 Euro. Spä­ter stell­te sich her­aus, dass der All­rad­an­trieb nicht funk­tio­nier­te. Dar­auf­hin trat der Käu­fer vom Kauf­ver­trag zurück und woll­te sei­nen Kauf­preis wie­der. Der Ver­käu­fer wei­ger­te sich zu zah­len. Laut Kauf­ver­trag sei ein soge­nann­tes „Bast­ler­au­to” ver­kauft wor­den. Damit sei­en Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che aus­ge­schlos­sen wor­den. Außer­dem han­de­le es sich um einen blo­ßen Ver­schleiß des ver­kauf­ten Autos.

Der zustän­di­ge Rich­ter des Amts­ge­richts Mün­chen gab dem Käu­fer jedoch Recht, betont Schmidt-Strunk.

Ein All­rad­an­triebs­fahr­zeug kön­ne als sol­ches nur bezeich­net wer­den, wenn auch alle Räder ange­trie­ben wer­den. Dies wür­de von einem Ver­brau­cher bei einem Jeep vor­aus­ge­setzt. Damit habe der Ver­käu­fer zumin­dest still­schwei­gend eine Eigen­schaft des Autos zuge­si­chert, die dann nicht vor­ge­le­gen habe. Auf das Alter des Fahr­zeu­ges kom­me es daher nicht an. Auf einen mög­li­chen Ver­schleiß kön­ne sich der Ver­käu­fer nicht beru­fen. Das Gericht glau­be dem Ver­käu­fer auch nicht, dass er, als pro­fes­sio­nel­ler Gebraucht­wa­gen­händ­ler, nie­mals die Funk­ti­ons­fä­hig­keit über­prüft habe.

Ein Gewähr­leis­tungs­aus­schluss sei nicht wirk­sam ver­ein­bart wor­den. Zwar kön­ne es Fall­ge­stal­tun­gen geben, wo durch die Bezeich­nung „Bast­ler­au­to” ein sol­cher Aus­schluss wirk­sam ver­ein­bart wer­den kön­ne, zum Bei­spiel, wenn ein nicht fahr­be­rei­tes Auto erwor­ben wer­de. Hier sei das Wort „Bast­ler­fahr­zeug” jedoch Bestand­teil einer all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gung. Die Bezeich­nung „Bast­ler­fahr­zeug” sei dabei unauf­fäl­lig in den Text ein­ge­fügt. Die Schrift­grö­ße sei deut­lich klei­ner als die sons­ti­ge Beschrei­bung des Fahr­zeugs. Im Gegen­satz zum ande­ren Text sei die Bezeich­nung auch nicht durch Fett­druck her­vor­ge­ho­ben, so dass der Käu­fer visu­ell durch den rest­li­chen Text davon abge­lenkt wür­de. Ein solch ver­steckt ange­brach­ter Aus­schluss sei unwirk­sam. Der Käu­fer kön­ne daher die 4.400 Euro zurück­ver­lan­gen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Schmidt-Strunk emp­fahl, die Ent­schei­dung zu beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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