(Kiel) Öff­net sich das Tor einer Tief­ga­ra­ge durch Über­fah­ren einer Induk­ti­ons­schlei­fe, hat der Fah­rer eines Pkws einen Abstand zum Tor ein­zu­hal­ten und abzu­war­ten, ob sich das Tor auch öff­net. Ansons­ten haf­tet er für einen Scha­den an sei­nem Auto selbst.

Das, so der Kie­ler Rechts­an­walt Jens Klar­mann, Prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, hat das Amts­ge­richt (AG) Mün­chen in einem am 07.02.2011 ver­öf­fent­lich­ten Urteil (Az.: 161 C 23668/09, rechts­kräf­tig) entschieden.

Der Besu­cher eines Fit­ness­stu­di­os woll­te Ende Mai 2009 gegen Mit­ter­nacht mit sei­nem Geschäfts­wa­gen aus der Tief­ga­ra­ge des Stu­di­os, in der er geparkt hat­te, aus­fah­ren. Die­se Tief­ga­ra­ge hat ein Roll­tor, das über eine im Boden ein­ge­bau­te Induk­ti­ons­schlei­fe geöff­net wird. Da das Roll­tor geschlos­sen war und sich auch nicht öff­ne­te, fuhr er mit sei­nem Wagen sehr nah her­an. Als sich das Tor dar­auf hin hob, streif­te die vor­ste­hen­de Abschluss­kan­te des Tores die Stoß­fän­ger­ver­klei­dung des Pkws, riss das Kenn­zei­chen ab und ver­form­te die Stoß­fän­ger­ver­klei­dung, die vor­ne rechts ober­halb des Anstreifs­be­reichs brach. Es ent­stand ein Scha­den von 3.226 Euro.

Den Scha­den woll­te die Eigen­tü­me­rin des Autos von den Betrei­bern des Fit­ness­stu­di­os ersetzt haben. Schließ­lich schul­de­ten die­se wäh­rend der Öff­nungs­zei­ten die freie Zu- und Abfahrt aus der Tief­ga­ra­ge. Außer­dem müs­se eine Induk­ti­ons­schlei­fe so ein­ge­rich­tet sein, dass sich das Tor in Bewe­gung set­ze, wenn man dar­über­fah­re. Und zuletzt habe eine Tot-Mann-Schal­tung gefehlt, d.h. das Tor hät­te bei Auf­tre­ten eines Wider­stan­des ste­hen­blei­ben müs­sen. Das Fit­ness­stu­dio wei­ger­te sich jedoch zu zah­len. Die Tech­nik sei intakt gewe­sen, es habe auch vor­her nie Vor­fäl­le gege­ben. Dar­über hin­aus hät­ten Mit­ar­bei­te­rin­nen den Fah­rer dar­auf hin­ge­wie­sen, dass das Tor spät auf­ge­he. Die­ses öff­ne sich näm­lich nicht direkt nach dem Über­fah­ren der Induk­ti­ons­schlei­fe, son­dern erst nach­dem das Fahr­zeug kurz ange­hal­ten habe.

Die zustän­di­ge Rich­te­rin am Amts­ge­richt Mün­chen wies die Kla­ge ab, so Klarmann.

Der Fah­rer des Fahr­zeu­ges sei unmit­tel­bar an das Tor her­an­ge­fah­ren. Da eine leicht vor­ste­hen­de Abschluss­kan­te an einem Roll­tor üblich sei, hät­te er einen Abstand ein­hal­ten müs­sen. Damit habe er die Sorg­falt außer Acht gelas­sen, die jedem ver­stän­di­gen Men­schen oblie­ge, sich oder die von ihm genutz­ten Sachen vor Scha­den zu bewah­ren. Er habe daher mit sei­nem Ver­hal­ten die Vor­sichts­maß­nah­men so grob miss­ach­tet, dass ein etwai­ges Ver­schul­den des Fit­ness­stu­di­os voll­stän­dig zurück­tre­te. Außer­dem sei ein Anhal­ten und Abwar­ten nach dem Über­fah­ren einer Induk­ti­ons­schlei­fe zumut­bar. Ein unmit­tel­ba­res Öff­nen sei nicht geschul­det. Auch das Feh­len einer Tot-Mann-Schal­tung begrün­de kei­ne Pflicht­ver­let­zung. Das geschlos­se­ne Tor sei für jeden sicht­bar gewe­sen. Die Situa­ti­on sei daher nicht mit der zu ver­glei­chen, in der sich ein Tor wie­der schließt, wenn sich ein Auto im Tor­be­reich befin­de.

 Klar­mann emp­fahl, dies zu beach­ten und ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies. 

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