(Kiel) Im Güter­kraft­ver­kehr wer­den täg­lich gro­ße Men­gen an Waren auf Deutsch­lands Stra­ßen trans­por­tiert. Berufs­kraft­fah­rer ste­hen dabei unter beson­de­rer Beob­ach­tung des Bun­des­am­tes für Güter­ver­kehr (BAG), das u.a. wich­ti­ge Auf­ga­ben im Bereich des Ver­kehrs- und Maut­rechts mit sei­nen Kon­troll­fahr­zeu­gen wahrnimmt.

Zu die­sem Zweck fin­den auch regel­mä­ßi­ge Kon­trol­len von Berufs­kraft­fah­rern und ihren Gespan­nen statt. Ein typi­scher Anlass sind Kon­trol­len der Ladung, die von dem jewei­li­gen Lkw beför­dert wird. Ladung, die wäh­rend der Fahrt durch Brem­sen oder Beschleu­ni­gen ver­rutscht oder sogar vom Lkw her­un­ter­fällt, kann den nach­fol­gen­den Ver­kehr erheb­lich gefährden.

Aus die­sen Grün­den ist die Kon­trol­le der Ladung eine wich­ti­ge Auf­ga­be, die vom BAG wahr­ge­nom­men wird, da sie nicht nur dem Schut­ze des Lkw-Fah­rers, son­dern auch Drit­ten dient. Bei Ver­stö­ßen gegen Ladungs­vor­schrif­ten des § 22 Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung (StVO) kann gegen den betrof­fe­nen Lkw-Fah­rer ein Buß­geld ver­hängt wer­den, dass der­zeit min­des­tens 50 € beträgt und die Ein­tra­gung eines Punk­tes im Ver­kehrs­zen­tral­re­gis­ter in Flens­burg zur Fol­ge hat.

Gera­de die Fra­ge, wie weit grö­ße­re Ladung nach hin­ten aus dem Lkw hin­aus­ra­gen darf, ist Gegen­stand einer detail­lier­ten gesetz­li­chen Regelung.

Grund­sätz­lich, so der Moer­ser Fach­an­walt für Ver­kehrs- und Straf­recht Ber­til Jakobson, vom VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel sowie Vize­prä­si­dent des VdSRV-Ver­band deut­scher Straf­rechts­An­wäl­te und Straf­ver­tei­di­ger e. V,. Worms, darf die Ladung 1,5m nach hin­ten hin­aus­ra­gen, bei Fahr­ten inner­halb von 100km bis zu 3m. Bei einer Ladung, die mehr als 1m nach hin­ten über die Rück­strah­ler hin­aus­ragt, muss der Fahr­zeug­füh­rer die­se kennt­lich machen: Am bes­ten durch ein gut sicht­ba­res Schild oder eine rote Fah­ne, wel­che min­des­tens 30x30cm groß ist. Die­se Kennt­lich­ma­chung darf wie­der­um nicht höher als 1,5m über der Fahr­bahn ange­bracht wer­den, da sie ande­ren­falls nicht wahr­ge­nom­men wer­den könn­te. Jedem Lkw-Fah­rer und sonst im Trans­port­ge­wer­be Täti­gen ist drin­gend anzu­ra­ten, die ein­zel­nen Vor­schrif­ten des § 22 StVO genau zu stu­die­ren oder recht­li­chen Rat ein­zu­ho­len. Erfah­rungs­ge­mäß wer­den Buß­geld­ver­fah­ren wegen Ladungs­ver­stö­ßen nur sel­ten von Ord­nungs­be­hör­den oder Gerich­ten eingestellt.

Auf die rich­ti­ge Kennt­lich­ma­chung nach hin­ten hin­aus­ra­gen­der Ladung ist daher unbe­dingt zu ach­ten, ande­ren­falls kann juris­ti­scher Ärger bevor­ste­hen, wenn das BAG das betrof­fe­ne Fahr­zeug kon­trol­liert. Bei meh­re­ren Ver­stö­ßen kann sich im Übri­gen schnell ein erheb­li­ches Punk­te­kon­to in Flens­burg erge­ben, dass für einen Berufs­kraft­fah­rer sehr pro­ble­ma­tisch wer­den kann.

Jakobson riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

Für Rück­fra­gen steht Ihnen zur Verfügung:

Ber­til Jakobson
Rechts­an­walt /
Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht /
Fach­an­walt für Straf­recht
Mit­glied des VdVKA — Ver­band Deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V., sowie
Vize­prä­si­dent des VdSRV Ver­band deut­scher Straf­rechts­An­wäl­te und Straf­ver­tei­di­ger e. V.
Kas­tell 1
47441 Moers
Tel.: 02841 / 99 80 188
Fax 02841 / 99 80 189
Email: info@kanzlei-jakobson.de
www.kanzlei-jakobson.de