OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2024, AZ 4 U 62/20

Ausgabe: 02-2024

1. Kein Schadensersatzanspruch des Käufers eines Pkw gegen einen Automobilhersteller gemäß § 826 BGB wegen der Installation zweier Abschalteinrichtungen in Form eines sogenannten Thermofensters und einer sogenannten Kühlmittelsolltemperaturregelung (KSR).

2. Der Fahrzeughersteller, der sich im Rahmen der §§ 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum beruft, muss sowohl den Irrtum als solchen als auch dessen Unvermeidbarkeit konkret darlegen und beweisen. Dabei ist eine zweistufige Prüfung geboten, d.h. die Feststellung des Irrtums kann nicht durch Ausführungen zur Unvermeidbarkeit ersetzt werden.

3. Inhaltlich setzt ein Verbotsirrtum voraus, dass der Hersteller die Rechtswidrigkeit der Abschalteinrichtung und – darauf aufbauend – der Erteilung der Übereinstimmungsbescheinigung nicht erkannt hat. Ein solcher Irrtum scheidet nicht erst dann aus, wenn der Betreffende die Verbotenheit seines Verhaltens positiv kennt, sondern bereits dann, wenn er bedingte Unrechtseinsicht hat.

4. Die vom Hersteller zu widerlegende Möglichkeit, dass zumindest bedingte Unrechtseinsicht bestand, liegt im Falle eines Großunternehmens mit Rechtsabteilung insbesondere dann nahe, wenn die Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt nach allgemeiner Einschätzung unklar bzw. streitig war.

Orientierungssatz:

1. Zur Haftung eines Pkw-Herstellers gem. § 826 BGB für ein Dieselfahrzeug mit Abschalteinrichtungen.

2. Zur Haftung eines Pkw-Herstellers auf den sog. Differenzschaden für ein Dieselfahrzeug mit Thermofenster gem. §§ 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, insbesondere zu den Anforderungen an die Darlegung eines Verbotsirrtums der verantwortlich handelnden Personen des Herstellers.

Weitere Informationen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/JUR…