1. Die dem Tatrichter gemäß § 346 Abs. 1 StPO obliegende Prüfung, ob die Revisionsanträge in der Form des § 345 Abs. 2 StPO angebracht worden sind, erstreckt sich nicht auf die örtliche Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

2. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beginnt auch dann mit Zustellung des Wiedereinsetzung in die Einlegungsfrist gewährenden Beschlusses, wenn abweichend von § 46 Abs. 1 StPO das Amtsgericht über diese entschieden hat.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2019/1_RBs_137_19_Beschluss_20190416.html