KG Ber­lin, Beschluss vom 02.07.2020, AZ 2 AR 1013/20

1. Bei Scha­dens­er­satz­kla­gen aus Anlass des sog. Abgas-Skan­dals ist ein Gerichts­stand nach § 32 ZPO, auch wenn die Kla­ge nur gegen den Her­stel­ler gerich­tet ist, sowohl an des­sen Sitz (Hand­lungs­ort) als auch am Sitz des Händ­lers, sofern der Kauf­ver­trag dort geschlos­sen wor­den ist (Erfolgs­ort), sowie schließ­lich am Wohn­ort des Käu­fers als wei­te­rem Erfolgs­ort begrün­det, sofern dort der Scha­den ein­ge­tre­ten ist.
2. Es ist Sache des ver­wei­sen­den Gerichts, das für die Ent­schei­dung des Rechts­streits zustän­di­ge Gericht auf der Grund­la­ge des Kla­ge­vor­brin­gens zu bestim­men. Ein Ver­wei­sungs­be­schluss nach § 281 ZPO, der die Zustän­dig­keit des Gerichts, an das der Rechts­streit ver­wie­sen wird, gleich­wohl aus­drück­lich offen lässt, ist bereits aus die­sem Grund objek­tiv will­kür­lich und damit nicht bindend.

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