1.
Das Auf­neh­men eines Lap­tops durch den Betrof­fe­nen auf sei­nen Schoß zu einem Zeit­punkt, zu dem nicht aus­schließ­bar der Motor des Fahr­zeu­ges an der Licht­zei-chen­an­la­ge manu­ell aus­ge­schal­tet ist, begrün­det kein (fort­ge­setz­tes) Auf­neh­men des Geräts gemäß § 23 Abs. 1a Nr. 1 StVO im Zeit­punkt des Los­fah­rens, wenn der Betrof­fe­ne den Lap­top beim Anfah­ren nicht in den Hän­den hält, son­dern sich die-ser auf sei­nem Schoß ein­ge­klemmt zwi­schen Ober­schen­kel und Lenk­rad befindet.

2.
Beim Anfah­ren an einer Licht­zei­chen­an­la­ge unter wei­te­rem “Tip­pen” auf der Tas­ta-tur des Lap­tops schei­det eine noch erträg­li­che kur­ze Blick­ab­wen­dung nach Maß-gabe des § 23 Abs. 1a Nr. 2 StVO schon ihrer Natur nach aus; die fest­ge­stell­ten Be-nut­zung erfor­dert jeden­falls mehr als einen nur kur­zen Blickkontakt.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2019/1_RBs_45_19_Anerkenntnisurteil_20190214.html