1. Die dem Tatrich­ter gemäß § 346 Abs. 1 StPO oblie­gen­de Prü­fung, ob die Revi­si­ons­an­trä­ge in der Form des § 345 Abs. 2 StPO ange­bracht wor­den sind, erstreckt sich nicht auf die ört­li­che Zustän­dig­keit des Urkund­s­be­am­ten der Geschäftsstelle.

2. Die Frist zur Begrün­dung der Rechts­be­schwer­de beginnt auch dann mit Zustel­lung des Wie­der­ein­set­zung in die Ein­le­gungs­frist gewäh­ren­den Beschlus­ses, wenn abwei­chend von § 46 Abs. 1 StPO das Amts­ge­richt über die­se ent­schie­den hat.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2019/1_RBs_137_19_Beschluss_20190416.html