OLG Köln, Beschluss vom 31.01.2023, AZ 1 RBs 373/22

Aus­ga­be: 01–2023

Zur Zuläs­sig­keit der Ent­schei­dung im Beschluss­we­ge, wenn das Tat­ge­richt eine Geld­bu­ße von 1.500,– € und ein ein­mo­na­ti­ges Fahr­ver­bot ver­hängt, nach­dem die Ver­tei­di­gung ihr Ein­ver­ständ­nis unter der Bedin­gung erklärt hat­te, dass „ledig­lich ein ein­mo­na­ti­ges Fahr­ver­bot gegen ange­mes­se­ne Erhö­hung der Geld­bu­ße (nach vor­he­ri­ger Ver­stän­di­gung mit der Ver­tei­di­gung) ver­hängt“ werde.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2022…