Am 03.05.1909 war es soweit. Das Reichsgesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen wurde erlassen. Ab diesem Zeitpunkt musste derjenige, der auf öffentlichen Straßen oder Plätzen ein Kraftfahrzeug führen wollte, eine Fahrerlaubnis und einen Führerschein besitzen.

Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern wird in Deutschland streng zwischen der Fahrerlaubnis und dem Führerschein unterschieden.

Die Fahrerlaubnis ist die amtliche Bescheinigung darüber, dass eine Person zum Führen von bestimmten Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr berechtigt ist, (sog. Lenk-oder Fahrberechtigung).
Der Führerschein hingegen ist die Urkunde (=Ausweispapier), durch welche die Berechtigung der in der Urkunde benannten Person zum Führen der darin ausdrücklich ausgewiesenen Kraftfahrzeugarten im öffentlichen Straßenverkehr bewiesen wird.

Die Unterscheidung zwischen Fahrerlaubnis und Führerschein ist heutzutage im Straßenverkehrsgesetz geregelt, und zwar in § 2.

Dort heißt es:
„Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt.
Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein nachzuweisen)“.

Führerschein und Fahrerlaubnis sind strikt zu trennen:

Der Verlust des Führerscheins führt nicht zum Verlust der Fahrerlaubnis.
Wird einer Person hingegen die Fahrerlaubnis entzogen, darf sie auch dann nicht mehr mit Kraftfahrzeugen am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, wenn sie noch im Besitz des Führerscheins sein sollte.

Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis erlischt die Fahrerlaubnis, so dass der Betroffene nach Ablauf einer meist monatelangen Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnis-behörde beantragen muss.

Wird im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens ein Fahrverbot verhängt, ist man verpflichtet, die Führerscheinurkunde für die Zeit von 1-3 Monaten bei einer Behörde abzuliefern und kein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Die Fahrerlaubnis als solche bleibt aber erhalten.

Wird einer Person z.B. nach einer Straftat die Fahrerlaubnis entzogen, kann sie dennoch Fahrzeuge benutzen, für die keine Fahrerlaubnis nötig ist (z.B. Fahrräder mit Hilfsmotor, bestimmte Mofas).

Bei einem Fahrverbot hingegen ist das Führen jeglicher mit Motorkraft betriebener Straßenfahrzeuge untersagt.
Insoweit reicht das Fahrverbot teilweise sachlich weiter als die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Besonders gravierend ist der Unterschied zwischen Fahrerlaubnis und Führerschein dadurch, dass das Fahren ohne Fahrerlaubnis einen Straftatbestand darstellt, der mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet werden kann. Hingegen ist das Fahren ohne Führerschein lediglich eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von € 10,00 belegt wird.

Das Risiko bei einem Autounfall zu sterben war 1909 – gemessen am Autobestand – ca. 60 mal höher als im Jahr 2009. Damals gab es im ganzen Deutschen Reich nur knapp 50.000 Autos. Im heutigen Deutschland sind ca. 50 Mill. Fahrzeuge registriert und etwa ebenso viele Fahrerlaubnisse.

Allerdings verlieren fast 140.000 Autofahrer jährlich ihre Fahrerlaubnis oder müssen ihren Führerschein für eine begrenzte Zeit abgeben.

Aus unserer täglichen Praxis wissen wir – nicht immer sind Bußgeldbescheid, Strafbefehle und Strafurteile rechtlich zutreffend. Warten Sie nicht, bis ein Bußgeldbescheid, ein Strafbefehl des Amtsgerichts vorliegt oder Ihnen eine Anklage zugestellt wird.

Sobald Ihnen ein Anhörungsbogen im Rahmen eines Bußgeldverfahrens oder die Vorladung der Polizeibehörde vorliegt, sollten Sie eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.
Auch im Falle eines Unfalls ist den meisten Betroffenen nicht klar, worauf sie bei ihren Äußerungen gegenüber Polizei, Fahrerlaubnisbehörde, Gerichten oder der Versicherung in jedem Fall achten müssen.
Vielen ist nicht klar, welche Maßnahmen sie in ihrer speziellen Situation ergreifen sollten und welche Fehler sie in jedem Falle vermeiden sollten.

Vielen ist nicht klar, wie das jeweilige Verfahren abläuft und welche Grundregeln es unbedingt zu beachten gibt.
Häufig ist auch unbekannt, dass trotz eines Fahrerlaubnisentzugs gegebenenfalls noch erreicht werden kann, dass doch noch bestimmte Fahrzeuge geführt werden dürfen.

Meist ist auch nicht klar, dass die Zeit ohne Fahrerlaubnis, gegebenenfalls um mehrere Monate verkürzt werden kann.
Schon gar nicht ist in den meisten Fällen klar, welche Rechtsmittel gegen die Sicherstellung/ Beschlagnahme des Führerscheins eingelegt werden können, um den Führerschein unverzüglich zurückzuerhalten.
Durch sinnvolle Vorbereitungen können Sie viel Zeit und Geld sparen.

Die Betroffenen kümmern sich häufig zu spät um ihre Fahrerlaubnis-/ Führerscheinangelegenheit und verpassen somit die Chance, ihre Fahrerlaubnis oder ihren Führerschein erst gar nicht zu verlieren oder schnellstmöglich wieder zu erhalten.
Oft aus dem Gefühl heraus, sowieso nichts tun zu können, stecken die Betroffenen die Kopf in den Sand und warten auf ihr Schicksal, das dann entsprechend zuschlägt.
Lassen Sie es soweit erst gar nicht kommen!

Rechtsanwalt
Jürgen Stenner
auch
Fachanwalt für Verkehrsrecht
und
ADAC-Vertragsanwalt
Fischstraße 6
06712 Zeitz
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Fax. 03441/212611