(Kiel) Wer auf einem vereisten Friedhofsweg stürzt, kann deswegen keinen Schadenersatz von der Gemeinde verlangen, wenn geräumte Friedhofswege zur Verfügung standen.

Darauf verweist der Limburger Fachanwalt für Verkehrsrecht Klaus Schmidt-Strunk, Vizepräsident des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf ein am 21.06.2010 veröffentlichtes Urteil des Landgerichts (LG) Coburg vom 28.10.2009-  12 O 459/09, welches vom Oberlandesgericht Bamberg durch Beschluss vom 07.04.2010 – 5 U 232/09 bestätigt wurde.

Der Kläger besuchte im Winter eine Beerdigung. Dabei benutzte er einen nicht geräumten und gestreuten Weg. Dort stürzte der Kläger und verlangte deshalb von der Gemeinde, die für den Friedhof verantwortlich war, 4.000 € Schmerzensgeld. Der Kläger behauptet, dass der von ihm benutzte Weg die gleiche Verkehrsbedeutung wie andere Wege auf dem Friedhof gehabt habe. Daher hätte die Gemeinde auch diesen Weg räumen und streuen müssen. Die Beklagte Gemeinde hat im Prozess nachgewiesen, dass der Weg vom Eingang des Friedhofs bis zur Begräbnisstätte vor der Beerdigung geräumt wurde. Die Gemeinde meinte, dass sie andere Wege auf dem Friedhof nicht räumen müsse. Es sei aus personellen Gründen nicht möglich, sämtliche Wege auf allen Friedhöfen im Gemeindegebiet zu räumen und zu streuen.

Das Landgericht Coburg konnte keine Pflichtverletzung der beklagten Gemeinde erkennen und wies die Klage ab, so Schmidt-Strunk.

Es sei im vorliegenden Fall ausreichend gewesen, dass die Gemeinde die Friedhofswege zur Begräbnisstelle geräumt habe. Auch war das Glatteis auf dem Weg, auf dem der Kläger stützte, deutlich erkennbar. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger beim Oberlandesgericht Bamberg Berufung ein, welche zurückgewiesen wurde. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dass von der Gemeinde nicht gefordert werden kann, weiträumig um die Grabstelle, an der eine Beerdigung stattfinden soll, zu räumen. Die Gemeinde dürfe darauf vertrauen, dass die Besucher einer Beerdigung sich in vernünftiger Art und Weise auf erkennbare Gefahren, die noch verblieben, einstellen. Wenn der Kläger nicht auf geräumte und gestreute Wege ausweicht, führt dies nicht dazu, dass eine Verletzung der Räum- und Streupflicht durch die Gemeinde anzunehmen ist. Daher wurde auch die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Schmidt-Strunk empfahl, dies zu beachten und in derartigen Fällen unbedingt rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.

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