(Kiel)  Führt ein Autofahrer ein Wendemanöver durch und kommt es deshalb mit einem von hinten kommenden PKW, der den Wendenden links überholen wollte, zu einem Zusammenstoss, spricht der erste Anschein dafür, dass der wendende Autofahrer den Unfall verschuldet hat.

Darauf verweist der Berliner Fachanwalt für Verkehrsrecht S. Patrick Rümmler, Landesregionalleiter „Berlin“ des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das am 31.05.2010 veröffentlichte Urteil des Amtsgerichts (AG) München vom 23.9.09, Az.: 345 C 15055/09

An einem Vormittag im Februar 2009 fuhr ein Audifahrer die Lilienthalallee in München entlang. Er wurde langsamer und entschloss sich, an einer Kreuzung zu wenden. In diesem Moment setzte ein Peugeotfahrer, der sich ihm von hinten näherte, an, ihn links zu überholen. Dadurch kam es zum Zusammenstoß. Bei diesem Unfall wurde der Audi an der linken Seite beschädigt. Der linke vordere Kotflügel, die linke vordere Tür und das hintere linke Seitenteil wurden gestaucht und verschrammt, die Stoßleiste beschädigt. Insgesamt entstand ein Schaden von etwas über 6.000 Euro.

Davon wollte der Audifahrer zumindest die Hälfte von dem Peugeotfahrer erstattet haben. Schließlich sei er ihm „hinein gefahren“. Dieser weigerte sich zu zahlen. Er könne nichts für das Wendemanöver des Audifahrers.

Daraufhin erhob der Audifahrer Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab, betont Rümmler.

Ereigne sich ein Unfall in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Wendemanöver spreche der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Wendenden. Schließlich müsse sich jeder Verkehrsteilnehmer bei einem Wendemanöver nach der Straßenverkehrsordnung so verhalten, dass er keinem anderen schade. Eine Mithaftung komme nur in Betracht, wenn der Überholende dieses Fahrmanöver bei unklarer Verkehrslage ausführe, da bei einem solchen Verkehrsgeschehen ein Überholen grundsätzlich verboten sei.

Eine unklare Verkehrslage liege dann vor, wenn nach allein objektiven Umständen mit einem ungefährlichen Überholen nicht gerechnet werden dürfe. Unklar sei eine Verkehrslage dann, wenn sich nicht verlässlich beurteilen lasse, was der Vorausfahrende sogleich tun werde. Dabei begründe eine langsamere Fahrweise des Vorausfahrenden für sich allein keine unklare Verkehrslage. Auch wenn der Vorausfahrende vor einer linken Abzweigung oder Wendemöglichkeit die Geschwindigkeit reduziere und sich zur Fahrbahnmitte einordne, entstehe eine solche Unklarheit nur, wenn Umstände hinzuträten, die für ein unmittelbares Linksabbiegen sprechen könnten.

Diese Umstände habe der Kläger nicht beweisen können, insbesondere nicht, dass er den Blinker gesetzt habe und ganz links gefahren sei. Fest stehe nur seine langsame Fahrweise. Daher habe allein der Kläger den Unfall verursacht. Er hätte vor dem Abbiegen noch einmal nach hinten schauen müssen, dann hätte er den anderen Autofahrer auch bemerken können. Das Urteil ist rechtskräftig.

Rümmler empfahl, dies beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies. 

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S. Patrick Rümmler
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Verkehrsrecht/
AvD-Vertrauensrechtsanwalt
Landesregionalleiter „Berlin“
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