(Kiel)  Enthält ein Schutzbrief die Klausel, dass das Versicherungsunternehmen im Ausland im Auftrag des Versicherten tätig wird und ein Abschleppunternehmen vermittelt, sind Schadenersatzansprüche gegen die eigentliche Abschleppfirma geltend zu machen. Das Versicherungsunternehmen ist nicht der richtige Beklagte.

Darauf verweist der Berliner Fachanwalt für Verkehrsrecht S. Patrick Rümmler, Landesregionalleiter „Berlin“ des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das am 19.04.2010 veröffentlichte Urteil des Amtsgerichts (AG) München vom 24.8.2009, Az.: 242 C 9706/09.

Der Besitzer eines Citroen CX Break blieb eines Tages in den Niederlanden wegen eines Motorschadens liegen. Der Autofahrer hatte eine Versicherung abgeschlossen, die auch die Rückführung des Fahrzeuges aus dem Ausland umfasste. In den Versicherungsbedingungen hieß es, dass das Versicherungsunternehmen im Ausland im Auftrag des Autobesitzers tätig wird und Abschleppunternehmen vermittelt.

Dies geschah auch in den Niederlanden. Als der Autofahrer in Deutschland sein Auto
erhielt, stellte er allerdings gewisse Beschädigungen fest, die nach seiner Ansicht zum
Zeitpunkt des Liegenbleibens noch nicht vorhanden waren. Insbesondere war der Unterbodenbereich erheblich verformt. Die Beseitigungskosten für die Schäden in Höhe von 2930 Euro sowie die Gutachterkosten verlangte er von der Versicherung ersetzt. Diese weigerte sich zu bezahlen. Schließlich sei sie nicht der richtige Gegner. Der Autofahrer müsse sich an das Abschleppunternehmen halten.

Dieser erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies diese jedoch ab, so betont Rümmler.

Nach den Versicherungsbedingungen werde die Beklagte bei einem Schaden im Ausland im Auftrag des Versicherten tätig und vermittle ein Abschleppunternehmen. Diese Klausel sei so zu verstehen, dass das Versicherungsunternehmen als Vertreter des Versicherten einen Vertrag über das Abschleppen zwischen dem Abschleppunternehmen und dem Versicherten abschließe. Die Beklagte führe das Abschleppen nicht selbst und auch nicht mit Hilfe eines Erfüllungsgehilfen durch. Aus diesem Grund hafte sie auch nicht für Fehler des Abschleppunternehmens. Der Kläger müsse seine Ansprüche gegenüber dem Vertragspartner, nämlich dem Abschleppunternehmen, geltend machen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Rümmler empfahl, dies beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.

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S. Patrick Rümmler
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Verkehrsrecht/
AvD-Vertrauensrechtsanwalt
Landesregionalleiter „Berlin“
des VdVKA – Verband Deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V.
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