(Kiel) Das Verwaltungsgericht Leipzig hat entschieden, dass bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln, ohne dass es auf die Überschreitung bestimmter Blutgrenzwerte ankommt, zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen und damit zum Führerscheinentzug führt.

Darauf verweist der Limburger Fachanwalt für Verkehrsrecht Klaus Schmidt-Strunk, Vizepräsident des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf einen am 24.02.2010 veröffentlichten, rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Leipzig vom 21.01.2010, Az.: 1 L 1833/09.

In dem Fall war der er Antragsteller des gerichtlichen Eilverfahrens bei einer Polizeikontrolle als Fahrer eines Pkw angehalten und eine Blutprobe angeordnet worden. Die chemisch-toxikologische Untersuchung der Blutprobe ergab hinsichtlich der Einnahme von Chrystal und Cannabis (Amphetamine und Cannabinoide) einen positiven Befund. Daraufhin entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Der hiergegen gerichtete Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes blieb ohne Erfolg, betont Schmidt-Strunk.

Das Verwaltungsgericht bestätigte die Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde. Auch wenn sich der Antragsteller tatsächlich fahrtauglich gefühlt haben sollte, rechtfertige der Umstand, dass der Antragsteller Betäubungsmittel i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes eingenommen habe, für sich genommen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Rechtlich unerheblich sei, dass der Antragsteller die im Rahmen des Bußgeldverfahrens geltenden Grenzwerte hinsichtlich der Betäubungsmittelkonzentration im Blut nicht erreicht habe und dass es sich um eine einmalige Einnahme aus Anlass einer »Abschiedsfete« von seinem langjährigen Junggesellendasein gehandelt habe.

Schmidt-Strunk empfahl, dies zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.

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