(Kiel) Grundsätzlich hat sich ein Fahrgast in der Straßenbahn ausreichend festzuhalten. Tut er dies nicht, kann er keinen Schadenersatz verlangen, wenn er bei einer Abbremsung der Straßenbahn zu Fall kommt.

Darauf verweist der Limburger Fachanwalt für Verkehrsrecht Klaus Schmidt-Strunk, Vizepräsident des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf ein am 11.01.2010 veröffentlichtes Urteil des Amtsgerichts München (AG) vom 3.2.2009, AZ 343 C 27136/08.

In dem Fall stieg der spätere Kläger Ende Juli 2007 in eine vollbesetzte Münchner Straßenbahn. Kurz nach seinem Einsteigen musste der Fahrer der Tram wegen eines Fahrradfahrers plötzlich abbremsen. Der Fahrgast konnte sich nicht mehr festhalten und stürzte zu Boden. Dabei zog er sich eine Kopfplatzwunde, eine Schädelprellung und ein Hämatom am Handrücken zu. Außerdem ging seine Brille zu Bruch. Der Fahrgast verlangte darauf hin von den Betreibern der Straßenbahn Ersatz für eine neue Brille in Höhe von 343 Euro sowie 3000 Euro Schmerzensgeld. Diese weigerten sich jedoch zu zahlen. Der Fahrgast habe sich nicht richtig festgehalten und müsse daher den Schaden selbst tragen.

Darauf hin erhob der Fahrgast Klage vor dem Amtsgericht München.

Die zuständige Richterin gab ihm dem Grunde nach Recht, sprach allerdings ein wesentlich geringeres Schmerzensgeld zu, so betont Schmidt-Strunk.

Grundsätzlich hafte der Halter einer Tram für Schäden beim Betrieb der Fahrzeuge. Allerdings müsse ein Fahrgast sich auch selbst um seine Sicherheit kümmern. Halte er sich nicht ausreichend fest, könne er keinen oder jedenfalls keinen vollen Schadenersatz fordern.

Allerdings könne von einem Fahrgast nicht in jeder Situation erwartet werden, dass er sich ausreichend festhalte. Ausnahmen gebe es z.B. dann, wenn der Fahrgast gerade dabei sei, seinen Fahrausweis zu entwerten, wozu er schließlich verpflichtet sei. Eine Ausnahme stelle auch die Situation da, in der der Fahrgast gerade dabei sei, sich hinzusetzen.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Straßenbahn vom Anfahren von der Haltestelle bis zum Unfallort nur wenige Meter zurücklegte. Es liege in der Natur der Sache, dass man nach dem Einsteigen in eine volle Trambahn erst eine gewisse Zeit brauche, bis man einen zuverlässigen Halteplatz gefunden habe. Ein Mitverschulden oder ein überwiegendes Verschulden des Klägers scheide daher aus. Die Brille des Klägers sei daher zu bezahlen.

Allerdings seien die Schmerzensgeldvorstellungen überhöht. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass das Schmerzensgeld allein auf Grund der Gefährdungshaftung des Straßenbahnunternehmers zuzusprechen sei. Ein Verschulden sei dafür nicht erforderlich. Bei der Bemessung des Schmerzensgeld sei daher nur das Ausmaß und die Schwere der Verletzung zu berücksichtigen und nicht, wie bei einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens eines Täters, auch die Genugtuungsfunktion.

Der Kläger war weder krankgeschrieben, noch erlitt er eine bleibende Verletzung. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Wunde genäht werden musste, sei ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 100 Euro angemessen.

Schmidt-Strunk empfahl, dies zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.

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Klaus Schmidt-Strunk
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