(Kiel) Feuerwehrkosten, die durch den Brand eines Mähdreschers entstanden sind, muss der Halter der Maschine erstatten.

Dies, so der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Präsident des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem am 12.01.2010 veröffentlichten Urteil vom 1. Dezember 2009, (Az.:  5 K 997/09.NW) entschieden.

Der Kläger ist Halter eines Mähdreschers. Dieser geriet im Sommer 2008 auf einem Getreidefeld in Brand, wobei das Feuer auf das Stoppelfeld übergriff. Nach Alarmierung rückte die Feuerwehr mit insgesamt acht Fahrzeugen und 39 Feuerwehrleuten aus. Für den Einsatz verlangte die Verbandsgemeinde von dem Kläger Kosten in Höhe von 2.293,68 €. Die Kostenersatzpflicht bestehe deshalb, weil der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs, nämlich des Mähdreschers, entstanden sei.

Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage und machte geltend, der Brand sei nicht durch den Mähdrescher in seiner Eigenschaft als Fahrzeug verursacht worden, sondern habe seine Ursache im Bereich des Häckslers gehabt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, betont Klarmann.

Nach dem rheinland-pfälzischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz müsse der Halter eines Kraftfahrzeugs die Kosten der Feuerwehr erstatten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden sei. Bei dem Mähdrescher handle es sich um ein Kraftfahrzeug. Es sei auch in Betrieb gewesen, als der Acker abgemäht worden und dabei das Feuer ausgebrochen sei. Unerheblich sei, von welchem Teil des Mähdreschers der Brand ausgegangen sei. Der Brand gehe auf eine typische Gefahr zurück, die mit dem Betrieb eines solchen Fahrzeugs auf einem trockenen Stoppelfeld verbunden sei.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

Klarmann empfahl, dies zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.

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Jens Klarmann
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Präsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des
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