OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.06.2025, AZ 6 U 115/21

Ausgabe: 06 – 2025

Eine etwaige sekundäre Darlegungslast zu den Vorteilen des Geschädigten, der Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV (wegen aufgrund Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen unzutreffender Übereinstimmungsbescheinigung) erhebt, gebietet für sich genommen jedenfalls nicht, dass der Geschädigte einen Beleg für den von ihm vorgetragenen Verbleib des Fahrzeugs und den Kilometerstand vorlegt.

Weitere Informationen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJR…