Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2025, AZ 6 U 112/21

Ausgabe: 05-2025

1. Zur Darlegung einer vom Fahrzeughersteller begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) bei der Verwendung eines Emissionskontrollsystems, dessen Steuerung ein sog. „Thermofenster“ zur temperaturabhängigen Reduktion der Abgasrückführung, eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung und eine Umschaltung zwischen Speichermodus (Füllstandsmodus) und Onlinemodus des SCR-Katalysators umfasst.

2. Im vorliegenden Fall besteht ein Anspruch auf Ersatz eines nach Maßgabe der Differenzhypothese entstandenen Vermögensschadens nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 VO 715/2007/ EG und den Vorschriften der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung, insbesondere § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, wegen der Erteilung einer unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung aufgrund des „Thermofensters“, der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung und der Steuerung des SCR-Katalysators.

Weitere Informationen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJR…