, Beschluss vom 30.09.2019

a)Bei mehreren Feststellungszielen einer Musterfeststellungsklage ist das Erfordernis des §606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 ZPO für jedes Feststellungsziel zu erfüllen.

b)Zu den Anforderungen, die an die Glaubhaftmachung daran zu stellen sind, dass von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen.

c)Zu der Möglichkeit der Erweiterung einer Musterfeststellungsklage.

Weitere Informationen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=0&nr=99817&pos=27&anz=514