Die zwei­wö­chi­ge Frist zur Stel­lung eines Ergän­zungs­an­trags ent­spre­chend §321 Abs. 2 ZPO beginnt bei einem Beschluss, der nicht förm­lich zuge­stellt wer­den muss, mit des­sen form­lo­ser Mitteilung.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=6&nr=93261&pos=194&anz=581