a)Bei meh­re­ren Fest­stel­lungs­zie­len einer Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­ge ist das Erfor­der­nis des §606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 ZPO für jedes Fest­stel­lungs­ziel zu erfüllen.

b)Zu den Anfor­de­run­gen, die an die Glaub­haft­ma­chung dar­an zu stel­len sind, dass von den Fest­stel­lungs­zie­len die Ansprü­che oder Rechts­ver­hält­nis­se von min­des­tens zehn Ver­brau­chern abhängen.

c)Zu der Mög­lich­keit der Erwei­te­rung einer Musterfeststellungsklage.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=0&nr=99817&pos=27&anz=514