OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2025, AZ 6 U 82/21
Ausgabe: 11-12/2025
1. Zur Darlegung einer vom Fahrzeughersteller begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) bei der Verwendung eines Emissionskontrollsystems, dessen Steuerung ein sog. „Thermofenster“ zur temperaturabhängigen Reduktion der Abgasrückführung und eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) umfasst.
2. Im vorliegenden Fall besteht ein Anspruch auf Ersatz eines nach Maßgabe der Differenzhypothese entstandenen Vermögensschadens nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 VO 715/2007/EG und den Vorschriften der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung, insbesondere § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, wegen der Erteilung einer unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung aufgrund des „Thermofensters“ und der KSR.
3. Dieser Anspruch ist nicht wegen des Software-Updates für das Fahrzeug gemindert, wenn danach bei betriebswarmem Motor die Rate der Abgasrückführung erst unterhalb von Umgebungslufttemperaturen von ungefähr -10 °C und oberhalb von Umgebungslufttemperaturen von ungefähr 40 °C schrittweise reduziert wird und die KSR entfernt ist.
Weitere Informationen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJR…