AG Büdingen, Beschluss vom 26.05.2025, AZ OWi 1914/25 (9/25)
Ausgabe: 05-2025
Ein Bußgeldverfahren ist wegen eines Verfahrenshindernisses gemäß § 206a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG einzustellen wenn die Annahme der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde auf einem schwerwiegenden und offenkundigen Mangel (vorliegend handelte anstelle des zuständigen Regierungspräsidiums der Magistrat der Stadt) beruht, weshalb der Bußgeldbescheid nichtig ist und nicht Grundlage des gerichtlichen Verfahrens nach Einlegung eines Einspruchs sein kann.
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