StVZO § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2

Die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug erlischt im Falle nachträglicher Veränderungen (hier: Montage nicht zugelassener Felgen) nur dann, wenn diese mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer verursachen. Dabei haben Behörden und Gerichte für jeden konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die betreffende Veränderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur für möglich erscheinen, sondern erwarten lässt.

BGB § 437 Nr. 2, § 326 Abs. 5

Die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung ist nach § 326 Abs. 5 BGB nur dann entbehrlich, wenn beide Varianten der Nacherfüllung unmöglich sind (im Anschluss an Senatsurteile vom 7. Juni 2006 -VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn.17; vom 10.Oktober 2007 -VIII ZR 330/06, NJW2008, 53 Rn. 23).

BGB § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 5 Satz 2; StVZO § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 5

Ob ein in der Vornahme einer nicht genehmigten nachträglichen Veränderung an einem Fahrzeug liegender Sachmangel als geringfügig einzustufen und damit als unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB zu werten ist, kann angesichts der in §19 Abs.2, 5 StVZO angeordneten Rechtsfolgen nicht losgelöst von den Voraussetzungen des §19 Abs.2 Satz2 Nr.2 StVZO beurteilt werden

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