OLG Düs­sel­dorf, Beschluss vom 29.06.2022, AZ 2 RVs 15/22

Aus­ga­be: 06/2022

Wird bei einer län­ger­fris­ti­gen Obser­va­ti­on fest­ge­stellt, dass der Beschul­dig­te ein Kraft­fahr­zeug ohne die erfor­der­li­che Fahr­erlaub­nis führt, dür­fen die erlang­ten per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten nicht in dem Straf­ver­fah­ren wegen vor­sätz­li­chen Fah­rens ohne Fahr­erlaub­nis ver­wen­det wer­den. Denn zur Auf­klä­rung einer Straf­tat nach § 21 Abs. 1 StVG, die schon all­ge­mein betrach­tet kei­ne Straf­tat von erheb­li­cher Bedeu­tung dar­stellt, hät­te eine län­ger­fris­ti­ge Obser­va­ti­on nicht ange­ord­net wer­den dür­fen (Gedan­ke des „hypo­the­ti­schen Ersatzeingriffs“).

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/…