(Stand 12’2008)

von Rechts­an­walt Chris­ti­an Wag­ner, Dresden 

Ein neu­ar­ti­ges Fahr­zeug, der sog. „Seg­way Per­so­nal Trans­por­ter“, ist auf Fuß­gän­ger- und Rad­we­gen, auf Flug­hä­fen, Aus­stel­lun­gen, gro­ßen Indus­trie­ge­län­den und Mes­sen, vor allem aber in eigens für die­se Gefähr­te ein­ge­rich­te­ten Fun­parks immer öfter zu sehen.

Nach gel­ten­dem Recht ist es schwer, die Gefähr­te ein­zu­ord­nen. Der nach­fol­gen­de Bei­trag beschäf­tigt sich daher mit Rechts­fra­gen rund um die­se selbst­ba­lan­cie­ren­den Elek­tro­rol­ler. Schwer­punkt­mä­ßig han­delt es sich dabei um die Behand­lung von Zulas­sungs- und Ver­si­che­rungs­pflicht, Nut­zungs­be­rech­ti­gun­gen sowie Haf­tungs­fra­gen die­ser Fahr­zeu­ge. Zunächst soll in die The­ma­tik kurz ein­ge­führt wer­den, indem Funk­ti­ons­wei­se, Absatz, Ver­wen­dung und die Nut­zung der Gefähr­te in ande­ren Län­dern kurz skiz­ziert werden.

Um die dif­fi­zi­len Rechts­fra­gen einer Lösung zuzu­füh­ren und zu Ergeb­nis­sen zu gelan­gen, wer­den ver­gleichs­wei­se Fort­be­we­gungs­mit­tel wie Mofas, Motor­skate­boards, Elek­tro­skoo­ter und ähn­li­ches betrach­tet, da die­se mehr oder weni­ger bau­art­be­ding­te Ähn­lich­kei­ten zu den Elek­tro­rol­lern aufweisen.

A) Ein­füh­rung

I) Funk­ti­ons­wei­se

Es han­delt sich bei den „Seg­ways“ um zwei­räd­ri­ge selbst­ba­lan­cie­ren­de elek­tri­sche Fahr­zeu­ge, wel­che ein com­pu­ter­ge­steu­er­ter Regel­kreis auto­ma­tisch im Gleich­ge­wicht hält. Sie haben etwa die Schul­ter­brei­te eines Men­schen und kön­nen bau­lich bedingt auf gera­der Stre­cke nicht schnel­ler als 20 km/h fah­ren, wer­den sogar häu­fig noch wei­ter gedros­selt. Die Zwei­rä­der haben ein Gewicht von ca. 47 kg. Der Fah­rer steht zwi­schen zwei neben­ein­an­der ange­ord­ne­ten Rädern auf einer Platt­form und kann sich an einer Lenk­stan­ge fest­hal­ten, wäh­rend das Gerät in die Rich­tung fährt, in die sich der Fah­rer lehnt. Nei­gungs­sen­so­ren regis­trie­ren die Nei­gung des Fah­rers und set­zen die­se in die Fahrt­rich­tung um. Bedien­ele­men­te wie Brems­he­bel oder Dreh­grif­fe gibt es nicht, beschleu­nigt und gebremst wird, indem der Fah­rer sich nach vor­ne bzw. hin­ten lehnt.

II) Absatz

Nach Her­stel­ler­an­ga­ben wur­den in den ers­ten fünf Pro­duk­ti­ons­jah­ren etwa 30.000 Fahr­zeu­ge ver­kauft und damit die Erwar­tun­gen nicht erfüllt. Jedoch stei­ge­re sich der Umsatz jähr­lich um ca. 50 %

III) Ver­wen­dung

Die Selbst­ba­lan­ce­rol­ler sind nicht als Sport- oder Mode­ge­rä­te, son­dern als ernst­haf­tes Ver­kehrs­mit­tel kon­zi­piert, um ver­stopf­te Innen­städ­te vom Auto­stau zu ent­las­ten. In die­sem Markt haben sie sich bis­her aber nicht ansatz­wei­se durchgesetzt.

Die Zwei­rä­der fin­den sich viel­mehr oft in Nischen­märk­ten wie­der. So wer­den sie zum Bei­spiel als Tou­ris­ten­fahr­zeu­ge für Stadt­be­sich­ti­gun­gen oder als „Gag­fahr­zeu­ge“ für Wer­be- und Pro­duk­ti­ons­zwe­cke ein­ge­setzt. Sie die­nen auch der schnel­le­ren Fort­be­we­gung inner­halb gro­ßer geschlos­se­ner Räu­me wie Flug­hä­fen, Ein­kaufs­zen­tren und Messen.

Auch als Patrouil­len­fahr­zeug haben sich die Selbst­ba­lan­ce­rol­ler bewährt. In Ame­ri­ka wer­den sie von über 100 Poli­zei­dienst­stel­len, Sicher­heits­fir­men und Wach­diens­ten ein­ge­setzt. Die Poli­zei des Saar­lan­des hat in einem Pilot­ver­such 3 Mona­te lang Poli­zis­ten mit den Selbst­ba­lan­ce­rol­lern Strei­fe fah­ren las­sen. Die­ser Pilot­ver­such erfolg­te durch das Innen- und Wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um des Saar­lan­des, wel­ches im Auf­trag der Bun­des­an­stalt für Stra­ßen­we­sen eine Stu­die durch­führ­te. Hier­zu hat das Insti­tut für Mobi­li­tät und Ver­kehr („imo­ve“) den Pilot­ver­such geplant, beglei­tet und aus­ge­wer­tet. Auf dem 130 – sei­ti­gen Abschluss­be­richt kommt es zu dem Ergeb­nis, dass das Fah­ren mit den Rol­lern schnell und intui­tiv erlernt wer­den kann. Zur Zulas­sung sei aller­dings die Schaf­fung einer neu­en Fahr­zeug­ka­te­go­rie erfor­der­lich. Die Rol­ler soll­ten für Fah­rer ab 15 Jah­ren auf Rad­we­gen und mit Schritt­ge­schwin­dig­keit auch auf Fuß­ver­kehrs­flä­chen zuge­las­sen wer­den. Erfor­der­lich sei­en dar­über hin­aus eine Haft­pflicht­ver­si­che­rung mit klei­nem Ver­si­che­rungs­kenn­zei­chen, sowie eine Signal­an­la­ge und ange­mes­se­ne Beleuch­tung. Die vor­han­de­ne Brems­tech­nik wird als aus­rei­chend erachtet.

Auf Grund der vie­len Beson­der­hei­ten gegen­über übli­chen Fahr­zeu­ge­en ist eine ver­kehrs­recht­li­che Zulas­sung auch im Aus­land oft nur schwer zu errei­chen. In den USA wur­de des­halb extra die eige­ne Fahr­zeug­klas­se EPAMD ( = Elec­tric Per­so­nal Assis­ti­ve Mobi­li­ty Device) geschaf­fen. In Öster­reich sind die Fahr­zeu­ge seit 2004 als Elek­tro­fahr­rä­der zugelassen.

B) Zulas­sungs­pflicht

I) ange­streb­te Vereinheitlichung

In Deutsch­land ist die Zulas­sung der Balan­ce­rol­ler der­zeit bereits in eini­gen Bun­des­län­dern mög­lich. So kön­nen die Fahr­zeu­ge in Nordrhein–Westfalen, Rheinland–Pfalz, Schleswig–Holstein, Ham­burg, Bay­ern, Saar­land, sowie in Sachsen–Anhalt inner­halb des Stadt­parks Rote­horn in Mag­de­burg mit­tels Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung zuge­las­sen wer­den. Die ein­zel­nen Rah­men­be­din­gun­gen sind aller­dings sehr unter­schied­lich, zB hin­sicht­lich der erlaub­ten Ver­kehrs­flä­chen und Höchst­ge­schwin­dig­kei­ten sowie bzgl. der Anfor­de­run­gen an Aus­stat­tung und Beleuch­tung. In der Lite­ra­tur wer­den die­se Zulas­sun­gen auf Lan­des­ebe­ne teil­wei­se für rechts­wid­rig gehal­ten: Schließ­lich dürf­ten Aus­nah­me­ge­neh­mi­gun­gen nicht dazu füh­ren, dass für ein bestimm­tes Gebiet Ver­kehrs­re­geln sus­pen­diert und damit fak­tisch ver­bo­te­nes Lan­des­recht geschaf­fen wird[1].

Aber auch die Län­der stre­ben aus Grün­den der Rechts- und Ver­kehrs­si­cher­heit und zur Ver­mei­dung unnö­ti­gen büro­kra­ti­schen Auf­wands für Aus­nah­me­ge­neh­mi­gun­gen eine bun­des­ein­heit­li­che Rege­lung an. So wur­de der Bun­des­rat am 23.11.2007 von den Län­dern Ham­burg und Saar­land auf­ge­for­dert, kurz­fris­tig die Vor­aus­set­zun­gen für die stra­ßen­ver­kehrs­recht­li­che Zulas­sung der Balan­ce­rol­ler in Deutsch­land zu schaf­fen.[2] Dies geschah, weil auch das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Bau, Ver­kehr und Stadt­ent­wick­lung mit Schrei­ben vom 01.12.2006 eine zügi­ge bun­des­wei­te Zulas­sung im öffent­li­chen Ver­kehrs­raum befür­wor­te­te, und weil die bis­he­ri­gen unein­heit­li­chen Län­der­re­ge­lun­gen kei­nen Dau­er­zu­stand dar­stell­ten.[3]

Eine euro­pa­wei­te Rege­lung wur­de dage­gen bereits abge­lehnt. So wur­de auf schrift­li­che Anfra­ge bei der Kom­mis­si­on mit­ge­teilt, dass die Fahr­zeu­ge nicht zur Teil­nah­me am Stra­ßen­ver­kehr bestimmt sei­en und daher kei­ne Stra­ßen­fahr­zeu­ge iSd Gemein­schafts­richt­li­nie über die Betriebs­er­laub­nis für Kraft­fahr­zeu­ge darstellten.

II) gegen­wär­ti­ge Rechtslage

Gegen­stand die­ser Abhand­lung soll aber nicht die ange­streb­te bun­des­ein­heit­li­che Rege­lung sein, son­dern die gegen­wär­ti­ge Rechts­la­ge in Deutsch­land. So soll zunächst unter­sucht wer­den, ob nach dem gel­ten­den Recht eine Zulas­sungs­pflicht besteht und ob die­se auch erteilt wer­den kann.

Grund­sätz­lich ist die Nut­zung im öffent­li­chen Ver­kehr für Kraft­fahr­zeu­ge nur mög­lich, wenn die­se von der Zulas­sungs­be­hör­de zuge­las­sen wor­den sind, § 1 Abs. 1 StVG. Es muss daher her­aus­ge­fun­den wer­den, ob die Balan­ce­rol­ler Kraft­fahr­zeu­ge im Sin­ne des § 1 StVG dar­stel­len. Kraft­fahr­zeu­ge sind nach § 1 Abs. 2 StVG alle Land­fahr­zeu­ge, die durch Maschi­nen­kraft bewegt wer­den, ohne an Bahn­glei­se gebun­den zu sein. Zur Ermitt­lung, ob die Balan­ce­rol­ler die­se Merk­ma­le erfül­len, die­nen meh­re recht­li­che Ansatzpunkte.

1) ver­gleich­ba­re Gefährte

Zur Beant­wor­tung der Fra­ge kann es hilf­reich sein, ver­gleich­ba­re Ver­kehrs­mit­tel nach ihrer Fahr­zeug­ei­gen­schaft zu unter­su­chen. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 c) FZV sind nur die Leicht­kraft­rä­der von der Zulas­sungs­pflicht aus­ge­nom­men. Für Mofas besteht daher wei­ter­hin die gesetz­li­che Zulas­sungs­pflicht gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 FZV. Unter die zulas­sungs­pflich­ti­gen Fahr­zeu­ge im Sin­ne des StVG wer­den auch GoKarts, Mini­mo­tor­rä­der, Klein­kraft­rä­der und Fahr­rä­der mit Hilfs­mo­tor gefasst[4].

Mit den Selbst­ba­lan­ce­rol­lern ver­gleich­bar sind auch die sog. „Elek­tro­skoo­ter“, ein rol­ler­ähn­li­ches Fahr­zeug mit meist fahr­rad­ähn­li­chem Sat­tel, wel­ches mit einem bat­te­rie­be­trie­be­nen Elek­tro­mo­tor ange­trie­ben wird und max. 20 km/h fährt. Auch die­se Elek­tro­skoo­ter sind „Fahr­zeu­ge“ im Sin­ne des § 1 StVG. Der Unter­schied zu den Balan­ce­rol­lern besteht nur dar­in, dass der Fah­rer nicht steht, son­dern auf einem Sat­tel sitzt, und dass Bedien­ele­men­te wie zum Bei­spiel Brem­se und Gas­griff vor­han­den sind.

Auch die sog. Motor­skate­boards sind den Balan­ce­rol­lern ähn­lich und kön­nen daher ver­gleichs­wei­se her­an­ge­zo­gen wer­den. Hier­bei han­delt es sich um Skate­boards, oder (amts­deutsch) „Roll­bret­ter“, an wel­chen am Heck über den Rädern ein klei­ner ben­zin­be­trie­be­ner Motor ange­bracht ist. Brem­se und Lenk­vor­rich­tun­gen feh­len eben­so wie bei den Balan­ce­rol­lern, die Len­kung erfolgt glei­cher­ma­ßen über Gewichts­ver­la­ge­run­gen. Zur Fahr­zeug­ei­gen­schaft die­ser Gefähr­te sind bis­her noch kei­ne ober­ge­richt­li­chen Ent­schei­dun­gen bekannt. In der Lite­ra­tur wer­den sie aber wegen ihrer Höchst­ge­schwin­dig­keit von bis zu 28 km/h und der dar­aus fol­gen­den Gefähr­dung sowohl für ande­re Ver­kehrs­teil­neh­mer wie auch für Leib und Leben des Fah­rers selbst als zulas­sungs­pflich­ti­ge Kfz behan­delt[5].

Aus die­sen Ver­glei­chen ergibt sich, dass eine Rei­he von ähn­li­chen Ver­kehrs­mit­teln die Defi­ni­ti­on des § 1 Abs. 2 StVG erfül­len und somit der Zulas­sungs­pflicht des StVG unterliegen.

2) spe­zi­ell Balanceroller

Frag­lich ist nun die Ein­ord­nung der spe­zi­el­len selbst­ba­lan­cie­ren­den Elek­tro­rol­ler. Das AG Lübeck hat die­se in einer Ent­schei­dung zur Ver­si­che­rungs­pflicht der Rol­ler als Kraft­fahr­zeu­ge aner­kannt[6]. Es sah die Vor­aus­set­zun­gen des § 1 Abs. 2 StVG als gege­ben an. Die­ser Ansicht ist zu fol­gen, denn die Balan­ce­rol­ler fah­ren auf dem Land, und sind nicht an Bahn­glei­se gebun­den. Sie wer­den durch Maschi­nen­kraft, näm­lich durch Elek­tro­mo­to­ren, bewegt. Für die­se Ein­ord­nung im Gegen­satz zur Kate­go­ri­sie­rung als Spiel­zeug spre­chen auch schon Grö­ße und Gewicht der Zwei­rä­der. Dar­über hin­aus sol­len sie der Nut­zung im Stra­ßen­ver­kehr die­nen. Ihr Ver­wen­dungs­zweck ist daher nicht auf spie­len­de Kin­der und Jugend­li­che, son­dern auf Erwach­se­ne zuge­schnit­ten. Des Wei­te­ren beträgt die Höchst­ge­schwin­dig­keit der Balan­ce­rol­ler bis zu 20 km/h auf gera­der Stre­cke, sodass sie auch aus die­sem Grund kein Spiel­zeug mehr dar­stel­len können.

3) Zwi­schen­er­geb­nis und Rechtsfolgen

Folg­lich stel­len die Balan­ce­rol­ler Kraft­fahr­zeu­ge nach dem StVG dar. Sie müs­sen nach § 1 Abs. 1 StVG zum Ver­kehr zuge­las­sen werden.

Der Zulas­sung im deut­schen Ver­kehrs­raum ste­hen aller­dings erheb­li­che Beden­ken ent­ge­gen. So for­dert § 41 Abs. 1 Satz 1 StV­ZO, dass ein Fahr­zeug zwei von­ein­an­der unab­hän­gi­ge Brems­an­la­gen oder eine Brems­an­la­ge mit zwei von­ein­an­der unab­hän­gi­gen Bedie­nungs­ein­rich­tun­gen haben muss. Dar­über hin­aus wird eine Lenk­ein­rich­tung und Beleuch­tung vor­aus­ge­setzt. Da die selbst­ba­lan­cie­ren­den Elek­tro­rol­ler über kei­ne sepa­ra­ten Brem­sen – gebremst wird durch Gewichts­ver­la­ge­rung nach hin­ten -, nicht über eine klas­si­sche Lenk­ein­rich­tun­gen und seri­en­mä­ßig auch nicht über eine Beleuch­tung ver­fü­gen, ist die gene­rel­le Zulas­sung der­zeit kaum mög­lich. Zwar dürf­te die Lenk­mög­lich­keit des Gerä­tes trotz der Neu­ar­tig­keit den Anfor­de­run­gen ent­spre­chen. Auch wird eine Beleuch­tung sicher­lich „nach­rüst­bar“ sein. Die zwei­te Brems­mög­lich­keit fehlt jedoch und wird auch nur schwer ein­zu­brin­gen sei. Den­noch haben eini­ge Län­der die Balan­ce­rol­ler mit­tels Aus­nah­me­ge­neh­mi­gun­gen für den öffent­li­chen Ver­kehrs­raum zugelassen.

Es bestün­den auch Mög­lich­kei­ten, die Balan­ce­rol­ler auf deut­schen Stra­ßen zuzu­las­sen. So könn­ten die Fahr­zeu­ge als Mofas, Kran­ken­fahr­stüh­le oder Fahr­rä­der mit Hilfs­mo­tor zuge­las­sen wer­den. Dann müss­ten sie aber die jewei­li­gen Anfor­de­run­gen die­ses Fahr­zeug­typs erfül­len. Eine Ein­ord­nung als Leicht­mo­fa etwa setzt vor­aus, dass das Gewichts­er­for­der­nis der Leicht­mo­fa – Aus­nah­me­ver­ord­nung ange­ho­ben wird.

Als Zwi­schen­er­geb­nis bleibt fest­zu­hal­ten, dass nach dem gel­ten­den Recht einer Zulas­sung der Balan­ce­rol­ler erheb­li­che Beden­ken ent­ge­gen­ste­hen. Ein Aus­weg könn­te die Schaf­fung einer eige­nen Fahr­zeug­ka­te­go­rie, ähn­lich wie in Ame­ri­ka, sein. Die­se Mög­lich­keit befür­wor­tet auch die bereits näher aus­ge­führ­te, von dem Bun­des­ver­kehrs­mi­nis­te­ri­um in Auf­trag gege­be­ne Stu­die des Innen- und Wirt­schafts­mi­nis­te­ri­ums des Saar­lan­des: Dort wird die Schaf­fung einer Fahr­zeug­ka­te­go­rie „elek­tro­ni­sche Mobi­li­täts­hil­fe“ favo­ri­siert.[7]

C) Ver­si­che­rungs­pflicht

Mit der Fahr­zeug­ei­gen­schaft ein­her geht die Ver­si­che­rungs­pflicht der Balan­ce­rol­ler. So ist nach § 1 Abs. 1 PflVG der Hal­ter eines Kraft­fahr­zeugs ver­pflich­tet, eine Haft­pflicht­ver­si­che­rung abzu­schlie­ßen, wenn das Fahr­zeug auf öffent­li­chen Wegen und Plät­zen ver­wen­det wer­den soll.

I) ver­gleich­ba­re Gefährte

Auch für ähn­li­che Gefähr­te ist eine Ver­si­che­rungs­pflicht vor­ge­schrie­ben. So wird für Mofas nach § 26 Abs. 1 Satz 1 FZV ein Ver­si­che­rungs­kenn­zei­chen erteilt, mit wel­chem nach­ge­wie­sen wird, dass eine Ver­si­che­rungs­pflicht besteht. Die Motor­skate­boards dage­gen unter­lie­gen kei­ner Ver­si­che­rungs­pflicht, dies aber nur des­halb, weil die gel­ten­den Vor­schrif­ten eine Zulas­sung unmög­lich machen. Davon kann bei den Balan­ce­rol­lern nicht aus­ge­gan­gen wer­den, wie schon die Pra­xis der mög­li­chen Aus­nah­me­ge­neh­mi­gun­gen in eini­gen Bun­des­län­dern zeigt. Somit endet hier die Ver­gleich­bar­keit des Motor­skate­boards mit den Balan­ce — Elektrorollern.

Unter die „Kraft­fahr­zeu­ge“, wel­che nach § 1 PflVG ver­si­chert wer­den müs­sen, fal­len dar­über hin­aus auch Kraft­rä­der, Klein­kraft­rä­der, Leicht­kraft­rä­der, Mopeds, Gabel­stap­ler, Motor­schlit­ten und Fahr­rä­der mit Hilfs­mo­tor.[8]

II) Spe­zi­ell Selbstbalanceroller

Spe­zi­ell für den „Seg­way“ hat das AG Lübeck in sei­ner Ent­schei­dung fest­ge­legt, dass ein Kon­tra­hie­rungs­zwang der ange­ru­fe­nen Ver­si­che­rung besteht und eine Ver­si­che­rungs­be­stä­ti­gung nach § 5 Abs. 6 PflVG erteilt wer­den muss.[9] Die­ser Ansicht ist nur zuzu­stim­men, wenn die Vor­aus­set­zun­gen des § 1 PflVG gege­ben sind.

Die Fahr­zeug­ei­gen­schaft liegt vor. Der Seg­way soll nicht nur in geschlos­se­nen Räu­men und abge­sperr­ten Fun­parks, son­dern auch auf öffent­li­chen Wegen und Plät­zen genutzt wer­den. Das Feh­len einer Betriebs­er­laub­nis kann der Ertei­lung einer Ver­si­che­rungs­be­stä­ti­gung nicht ent­ge­gen­ste­hen, denn dies ist zwar in § 3 FZV nor­miert, aller­dings kann die­se Vor­schrift nicht ana­log bei der Ver­si­che­rung von Fahr­zeu­gen ange­wandt wer­den. Betriebs­er­laub­nis und Ver­si­che­rungs­pflicht sind zwei unab­hän­gi­ge Insti­tu­te, die nicht mit­ein­an­der ver­mischt wer­den dür­fen. Viel­mehr gilt für die Fra­ge nach der Ver­si­che­rungs­pflicht § 1 PflVG, der eine Betriebs­er­laub­nis nicht vor­aus­setzt. Dar­über hin­aus ist es durch­aus mög­lich, eine Betriebs­ge­neh­mi­gung zu ertei­len, wie schon die Vor­ge­hens­wei­se im Saar­land und in Bay­ern zeigt. Des­halb sind die Balan­ce­rol­ler nicht mit Fahr­zeu­gen gleich­zu­set­zen, denen schon von vorn­her­ein kei­ne Betriebs­er­laub­nis erteilt wer­den kann und für wel­che daher kei­ne Ver­si­che­rungs­pflicht besteht.[10] Eine Befrei­ung nach § 2 Abs. 1 Nr 6 a) PflVG kommt schon wegen der regel­mä­ßig maxi­ma­len Höchst­ge­schwin­dig­keit von ca. 20 km/h nicht in Betracht.

Damit sind die Balan­ce­rol­ler, wie schon vom AG Lübeck zutref­fend aus­ge­führt, nach § 1 PflVG versicherungspflichtig.

D) Berech­ti­gung zur Nutzung

Nach­dem also Zulas­sungs- und Ver­si­che­rungs­pflicht bei Nut­zung auf öffent­li­chen Wegen und Plät­zen gege­ben sind und die Zulas­sun­gen nach Schaf­fung einer eige­nen Fahr­zeug­ka­te­go­rie auch erteilt wer­den kön­nen, ist frag­lich, inner­halb wel­cher Ver­kehrs­räu­me die Balan­ce­rol­ler benutzt wer­den dür­fen und sollen.

Die Nut­zung des öffent­li­chen Ver­kehrs­raums inner­halb des zuläs­si­gen Gemein­ge­brauchs ist durch Fahr­zeu­ge grund­sätz­lich jeder­zeit zuläs­sig (Art. 2 I GG). Die­ses Grund­recht wird aller­dings durch die StVO beschränkt. Das gel­ten­de Recht macht die Nut­zungs­mög­lich­kei­ten des Ver­kehrs­rau­mes mit eini­gen Aus­nah­men von der Art des benutz­ten Ver­kehrs­mit­tels abhän­gig; so kön­nen Fahr­rä­der auf Rad­we­gen fah­ren, Fuß­gän­ger auf Fuß­we­gen lau­fen, Autos auf öffent­li­chen Stra­ßen fah­ren. Die Beant­wor­tung der Fra­ge, in wel­chem Ver­kehrs­raum die Balan­ce­rol­ler genutzt wer­den dür­fen und sol­len, hängt somit davon ab, auf wel­che Fort­be­we­gungs­art die Zwei­rä­der am ehes­ten zuge­schnit­ten sind.

I) Nut­zung auf öffent­li­chen Straßen

Nach § 2 Abs. 1 StVO müs­sen Fahr­zeu­ge die Fahr­bahn benut­zen. Die Balan­ce­rol­ler stel­len Kraft­fahr­zeu­ge im Sin­ne des StVG dar. Frag­lich ist aber, ob sie auch von dem Fahr­zeug­be­griff der StVO erfasst sind. In Betracht kommt näm­lich auch, dass sie ein beson­de­res Fort­be­we­gungs­mit­tel nach § 24 StVO dar­stel­len. Die dor­ti­ge Auf­zäh­lung ist zwar nicht abschlie­ßend, Vor­aus­set­zung ist aber, dass es sich um ein „ähn­li­ches Fort­be­we­gungs­mit­tel“ han­delt. Nach einem Beschluss des OLG Olden­burg fal­len auch von Erwach­se­nen genutz­te Sport­rol­ler unter den Anwen­dungs­be­reich des § 24 StVO.[11] Hier­mit sind aller­dings Sport­rol­ler gemeint, wel­che ähn­lich den Kin­der­rol­lern benutzt und nicht mit Elek­tro­an­trieb, son­dern mit Mus­kel­kraft bewegt werden.

Die spe­zi­el­len selbst­ba­lan­cie­ren­den Elek­tro­rol­ler unter­schei­den sich von den in § 24 StVO genann­ten Ver­kehrs­mit­teln wesent­lich. So sind sie mit Elek­tro­mo­tor ange­trie­ben, wo hin­ge­gen Kin­der­fahr­rä­der, Roll­stüh­le etc mit eige­ner Mus­kel­kraft betrie­ben wer­den. Eine Aus­nah­me hier­von bil­den Kin­der­drei­rä­der mit Elek­tro­an­trieb, die­se fah­ren nicht mit Mus­kel­kraft, son­dern wer­den eben von einem Elek­tro­mo­tor betrie­ben und fal­len den­noch unter § 24 StVO. Dies gilt aller­dings nur, weil sie kei­ne Land­fahr­zeu­ge iSd § 1 Abs. 2 StVG dar­stel­len, son­dern ein Kin­der­spiel­zeug. Davon ist bei den Balan­ce­rol­lern gera­de nicht aus­zu­ge­hen, wie bereits aus­ge­führt. Dar­über hin­aus fah­ren die Balan­ce­rol­ler regel­mä­ßig nur bis zu 20 km/h schnell, was sie eben­falls von den in § 24 StVO genann­ten Ver­kehrs­mit­teln unter­schei­det, denn die­se fah­ren nur mit etwas erhöh­ter Schritt­ge­schwin­dig­keit. Somit kann ein „ähn­li­ches Fort­be­we­gungs­mit­tel“ nach § 24 StVO nicht ange­nom­men wer­den und es bleibt bei der Erfas­sung unter den Begriff „Fahr­zeug“ auch iSd StVO.

Den­noch ist die stra­ßen­ver­kehrs­recht­li­che Fol­ge, dass die Balan­ce­rol­ler auf öffent­li­chen Stra­ßen fah­ren müs­sen, unbe­frie­di­gend. Schließ­lich erfolgt die Benut­zung die­ser Fahr­zeu­ge ohne Schutz­vor­rich­tun­gen wie Hel­me, Knie- und Ellen­bo­gen­schüt­zer oder ähn­li­chem. Dar­über hin­aus ist der unge­schütz­te Fah­rer völ­lig frei­ste­hend, und neigt sich nach links oder rechts, um die Fahrt­rich­tung zu ändern, zu brem­sen oder zu beschleu­ni­gen. Eine „Knautsch­zo­ne“ ist nicht vor­han­den. Die Gefähr­lich­keit der Nut­zung auf der Fahr­bahn für den Fah­rer spricht dafür, die­se Gefähr­te von der all­ge­mei­nen Stra­ßen­nut­zungs­pflicht frei­zu­spre­chen und sie ähn­lich den Fahr­rä­dern auf Spe­zi­al­we­ge zu ver­wei­sen. Nur wenn sol­che nicht vor­han­den sind, kann es dem Fah­rer zuge­mu­tet wer­den, die öffent­li­che Stra­ße zu benutzen.

Nun könn­te man ent­ge­gen hal­ten, dass die Balan­ce­rol­ler dazu kon­zi­piert wur­den, gera­de die Innen­städ­te von den Ver­kehrs­staus zu befrei­en. Ihr eigent­li­cher Nut­zungs­zweck sei daher gera­de auf die öffent­li­chen Stra­ßen zuge­schnit­ten. Zu berück­sich­ti­gen ist aber, dass sich die Balan­ce­rol­ler für die­sen Zweck noch nicht bewährt haben. Das schnel­le­re Vor­an­kom­men in der Innen­stadt lässt sich hier­zu­lan­de immer noch am bes­ten mit dem Fahr­rad, den öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln oder zu Fuß errei­chen. Es ist auch nicht zu erwar­ten, dass sich dies durch die Erfin­dung der Balan­ce­rol­ler in abseh­ba­rer Zeit ändern wird. Dies zeigt sich schon dar­an, dass es sich auch drei Jah­re nach sei­ner Ein­füh­rung auf dem deut­schen Markt immer noch um ein Nischen­fahr­zeug han­delt, wel­ches in der Bevöl­ke­rung zwar teil­wei­se schon bekannt ist, mit dem sich aber nur ein klei­ner Bruch­teil der All­ge­mein­heit ernst­haft aus­ein­an­der­ge­setzt hat. Somit ist der eigent­li­che Nut­zungs­zweck kein Argu­ment für die Zulas­sung auf öffent­li­chen Straßen.

Gegen eine Nut­zung auf öffent­li­chen Stra­ßen spricht des Wei­te­ren die Gefähr­lich­keit für ande­re Stra­ßen­fahr­zeu­ge. Die Selbst­ba­lan­ce­rol­ler fah­ren zwar schon immer­hin, aber den­noch eben auch nur 20 km/h, was weit unter dem inner­ört­li­chen Durch­schnitt liegt, ganz zu schwei­gen von Land­stra­ßen außer­orts. Die ande­ren Ver­kehrs­teil­neh­mer wür­den daher durch ein der­art lang­sa­mes Fahr­zeug erheb­lich behin­dert, zumal Mög­lich­kei­ten zum ord­nungs­ge­mä­ßen Über­ho­len ähn­lich wie bei der Über­ho­lung eines Fahr­ra­des meist nur in weni­gen Fäl­len gege­ben sind.

Zusam­men­fas­send kann fest­ge­hal­ten wer­den, dass es sowohl aus Fah­rer- wie auch aus Ver­kehrs­teil­neh­mer­sicht weni­ger gefähr­lich ist, die Balan­ce­rol­ler ähn­lich einem Fahr­rad, zur bes­se­ren Ver­gleich­bar­keit auch mit Hilfs­mo­tor, zu behan­deln und auf die Rad­we­ge zu ver­wei­sen. Nur wenn die­se nicht vor­han­den sind, oder sich aus der Beschaf­fen­heit der Stra­ße und einer dar­aus fol­gen­den Tem­po­be­schrän­kung eine Nut­zung ohne der­ar­ti­ge Gefähr­dungs­po­ten­zia­le ergibt, soll­te der Balan­ce­rol­ler­fah­rer auf öffent­li­chen Stra­ßen am Ver­kehr teil­neh­men dürfen.

Die­se Gedan­ken schei­nen auch die Län­der, wel­che eine aus­nahms­wei­se Zulas­sung ertei­len, bewegt zu haben. So sind die Fahr­zeu­ge in Nordrhein–Westfalen, Ham­burg und Bay­ern nur auf öffent­li­chen Stra­ßen zuge­las­sen, wenn es sich um ver­kehrs­be­ru­hig­te Zonen han­delt oder um inner­ört­li­che Stra­ßen, wel­che nicht mit dem Auto­bahn­zei­chen gekenn­zeich­net und nicht auto­bahn­ähn­lich aus­ge­baut. Vor­aus­set­zung ist auch, dass Fahr­rad­we­ge nicht vor­han­den sind. Im Saar­land und in Sach­sen-Anhalt ist dage­gen eine Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung für die Zulas­sung auf öffent­li­chen Stra­ßen über­haupt nicht vorgesehen.

II) Nut­zung auf Radwegen

Auf Rad­we­gen ist eine aus­nahms­wei­se Zulas­sung dage­gen in allen Län­dern, die die­se Pra­xis anwen­den, erlaubt. Die­se Rege­lung erscheint auch bun­des­ein­heit­lich erstre­bens­wert. Hier­für spricht schon die Ver­gleich­bar­keit mit einem Elek­tro­fahr­rad. Sowohl bei die­sem als auch beim Seg­way besteht weder eine Helm‑, noch eine sons­ti­ge Schutz­pflicht. Der Fah­rer ist bei etwa­igen Kol­li­sio­nen der­art unge­schützt, dass es sofort zu kör­per­li­chen Ver­let­zun­gen kommt, denn es befin­den sich am Fahr­zeug kei­ne Schutz­vor­rich­tun­gen, wel­che Beschä­di­gun­gen abfan­gen könn­ten. Bei­de Fahr­zeu­ge wer­den nicht mit Mus­kel­kraft, son­dern von einem Elek­tro­mo­tor betrie­ben und fah­ren etwa 20 km/h schnell. Ein Fahr­rad ohne Hilfs­mo­tor kann bei der­ar­ti­ger Mus­kel­kraft auch viel schnel­ler, mit­un­ter bis zu 60 km/h und schnel­ler fah­ren, und wird den­noch auf Rad­we­ge ver­wie­sen, was wie­der­um gegen eine gene­rel­le Zulas­sung auf öffent­li­chen Stra­ßen spricht.

Die Fort­be­we­gung der selbst­ba­lan­cie­ren­den Elek­tro­rol­ler ist daher der eines Fahr­ra­des mit Hilfs­mo­tor sehr ähn­lich. Letz­te­res unter­liegt sogar einer Benut­zungs­pflicht gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO, sodass die Nut­zung durch ers­te­re zumin­dest erlaubt, wenn nicht sogar vor­ge­schrie­ben wer­den muss.

III) Nut­zung auf Fußwegen

Einer Nut­zung auf Fuß­we­gen ste­hen erheb­li­che Beden­ken ent­ge­gen. Die­se sind näm­lich grund­sätz­lich den Fuß­gän­gern vor­be­hal­ten; ande­re Ver­kehrs­teil­neh­mer, mit Aus­nah­me der Rad­fah­rer bis 10 Jah­re und der Füh­rer der so genann­ten beson­de­ren Fort­be­we­gungs­mit­tel, dür­fen die­se nicht benutzen.

Da der Balan­ce­rol­ler mit Motor­kraft betrie­ben wird und ein Kraft­fahr­zeug dar­stellt, darf er nach die­sem Grund­satz auf Fuß­we­gen nicht benutzt wer­den. Dafür spricht auch, dass die Fuß­gän­ger auf Fuß­we­gen mit einer Gefähr­dung durch ande­re Fahr­zeu­ge nicht rech­nen müs­sen[12]. Die Balan­ce­rol­ler fah­ren aber mit einer Geschwin­dig­keit von 20 km/h und daher weit über der nor­ma­len Schritt­ge­schwin­dig­keit, sodass Über­hol­vor­gän­ge unaus­weich­lich sind. Durch der­lei Über­hol­ma­nö­ver wür­de der Fuß­gän­ger­be­trieb gestört, und eine Gefähr­dung der Fuß­gän­ger kann nicht aus­ge­schlos­sen wer­den. Dar­über hin­aus stellt bereits das Rad­fah­ren auf Fuß­we­gen einen gro­ben Ver­kehrs­ver­stoß dar. Es wäre daher wider­sprüch­lich, das die­ser Fort­be­we­gung ähn­li­che Rol­ler­fah­ren auf Fuß­we­gen als erlaubt und sinn­voll darzustellen.

IV) Nut­zung im Gelän­de, auf Waldwegen

Dar­über hin­aus ist frag­lich, ob die Selbst­ba­lan­ce­rol­ler im Gelän­de und auf Wald­we­gen zuge­las­sen wer­den soll­ten. Eine der­ar­ti­ge Nut­zung war ursprüng­lich von den Ent­wick­lern nicht vor­ge­se­hen. Sie hat sich aber durch Aben­teu­er­lust und dem Drän­gen nach frei­er Bewe­gung in der Natur ent­wi­ckelt. Zudem sind Gerä­te auf dem Markt, die eigens auf eine Nut­zung im Gelän­de zuge­schnit­ten sind und über brei­te­re und grö­ße­re Rei­fen sowie sons­ti­ge gelän­de­ty­pi­sche Aus­stat­tung verfügen.

Jene Ent­wick­lung kann mit der des inzwi­schen als „Moun­tain­bi­king“ eta­blier­ten Sport­art ver­gli­chen wer­den. Auch dort wur­de das zunächst als blo­ßes Fort­be­we­gungs­mit­tel kon­zi­pier­te Fahr­rad gewis­ser­ma­ßen zweck­ent­frem­det, um sich so in der frei­en Natur unein­ge­schränkt und schnell bewe­gen zu kön­nen, in Wäl­dern und im Gelän­de her­um­zu­fah­ren, ohne ein fes­tes Ziel vor Augen zu haben und ohne den Plan, „von A nach B“ kom­men zu wol­len. Für die­ses Moun­tain­bi­ken abseits von gesi­cher­ten Wald­we­gen exis­tie­ren in Deutsch­land außer­halb des – inso­weit lücken­haf­ten — Natur­schutz­rechts kei­ne spe­zi­el­len recht­li­chen Rege­lun­gen. Man kann nur an die all­ge­mei­nen Sitt­lich­keits- und Moral­vor­stel­lun­gen der „Biker“ appel­lie­ren und vor­aus­set­zen, dass sowohl im Wald leben­de Tier­ar­ten wie auch Wald­spa­zier­gän­ger und Wan­de­rer nicht gestört wer­den. Dies wird aller­dings von den Sport­lern meis­tens auch berück­sich­tigt, zumal sich die­se den Sport regel­mä­ßig auch auf Grund ihrer Nei­gung und ihrem Respekt vor der Natur aus­ge­sucht haben.

Die Balan­ce­rol­ler kön­nen nun aber auf Grund ihrer tech­ni­schen Beschaf­fen­heit nicht in glei­chem Maße genutzt wer­den wie die Moun­tain­bikes. Denn hier kommt es nicht auf die Sat­tel­fes­tig­keit und die Aus­ge­gli­chen­heit der Brems­be­las­tung an. Viel­mehr exis­tiert über­haupt kei­ne mecha­ni­sche Brem­se, und anstatt in einem Sat­tel zu sit­zen, steht der Fah­rer auf­recht und kon­trol­liert sein Gefährt durch sei­ne eige­nen Kör­per­nei­gun­gen. Beim Fah­ren über unge­si­cher­te Wald­pas­sa­gen ist die Mög­lich­keit des Kon­troll­ver­lusts über die eige­ne Kör­per­nei­gung zu hoch. Den­noch ist es – zwei­fel­los nach aus­rei­chen­dem Trai­ning — mög­lich, die Balan­ce­rol­ler auf Wald­we­gen sowie fla­chen oder hüge­li­gen Gelän­de­stü­cken zu nut­zen. Auch hier­für sind kei­ne spe­zi­el­len Rege­lun­gen ersicht­lich. Sie erschei­nen auch nicht erfor­der­lich, da eine mög­li­che Gefähr­dung ande­rer nicht sehr wahr­schein­lich ist. Daher ist das Fah­ren auf Wald­we­gen und im Gelän­de wei­ter­hin von der all­ge­mei­nen Hand­lungs­frei­heit des Art. 2 Abs. 1 GG und im Beson­de­ren vom dar­aus abge­lei­te­ten Grund­recht der Fort­be­we­gungs­frei­heit erfasst und nicht durch gesetz­li­che Rege­lun­gen eingeschränkt.

Einer Zulas­sung zur Nut­zung auf gesi­cher­ten Wald­we­gen und fla­chen Gelän­de­pas­sa­gen dürf­te daher nichts entgegenstehen.

V) Zwi­schen­er­geb­nis

Das Fah­ren mit den selbst­ba­lan­cie­ren­den Elek­tro­rol­lern ist am ehes­ten mit der Fort­be­we­gung eines Fahr­ra­des mit Hilfs­mo­tor ver­gleich­bar. Daher sind die Rol­ler für die Nut­zung auf öffent­li­chen Stra­ßen nur zuzu­las­sen, wenn es sich um ver­kehrs­be­ru­hig­te Zonen han­delt oder kei­ne Rad­we­ge vor­han­den sind. Im Übri­gen besteht ein Benut­zungs­zwang für Rad­we­ge. Dar­über hin­aus spricht auch nichts gegen eine Nut­zung auf Wald­we­gen oder im Gelän­de, solan­ge kei­ne Gefähr­dung oder auch nur Stö­rung ande­rer zu erwar­ten ist.

E) Haf­tungs­fra­gen

Bei der Nut­zung der Gerä­te auf Rad­we­gen bzw. öffent­li­chen Stra­ßen erge­ben sich auch haf­tungs­recht­lich rele­van­te Fra­gen. Von beson­de­rem Inter­es­se dürf­te dabei die Haf­tung des Fah­rers und die des Hal­ters sein, wenn es zu einem Unfall kommt. Pro­ble­ma­tisch erscheint aber auch die Haf­tung des­je­ni­gen, der ein sol­ches Gefährt zum pri­va­ten Gebrauch mie­tet bzw. ver­mie­tet, und des­je­ni­gen, der es zur Eigen­nut­zung oder Ver­mie­tung her­stellt (Her­stel­ler­haf­tung).

F) Hal­ter- und Fah­rer­haf­tung bei Unfall

Die Haf­tung von Hal­ter und Fah­rer ist zunächst gemäß der stra­ßen­ver­kehrs­recht­li­chen Ein­tei­lung nach Gefähr­dungs- und Ver­schul­dens­haf­tung zu trennen.

1) Gefähr­dungs­haf­tung

In Betracht kommt zunächst die Haf­tung des Hal­ters nach § 7 StVG. Die­se Norm ist auf die Seg­ways nicht anwend­bar, da sie bau­lich bedingt auf eine auf eine Höchst­ge­schwin­dig­keit von 20 km/h gedros­selt sind. Nach § 8 Zif­fer 1 StVG gilt die Haf­tung aus § 7 StVG nicht, wenn ein Unfall durch ein Kraft­fahr­zeug ver­ur­sacht wur­de, das auf ebe­ner Bahn mit kei­ner höhe­ren Geschwin­dig­keit als 20 km/h fah­ren kann. Soll­ten die Gerä­te im Ein­zel­fall auf fla­cher Stre­cke schnel­ler als 20 km/h fah­ren kön­nen, wür­de der Aus­schluss nach § 8 Ziff. 1 StVG nicht grei­fen. Die grund­sätz­li­che Gefähr­dungs­haf­tung des Hal­ters nach § 7 StVG beruht auf dem Gedan­ken, dass der­je­ni­ge, der im eige­nen Inter­es­se eine Gefah­ren­quel­le schafft, für alle aus die­ser Gefah­ren­quel­le her­vor­ge­hen­den Schä­di­gun­gen ein­zu­ste­hen hat, egal ob die­se ver­schul­det oder auch bei aller Sorg­falt nicht ver­meid­bar waren. Im Fal­le der Balan­ce­rol­ler wird das Risi­ko geschaf­fen, dass durch den Betrieb des­sel­ben im öffent­li­chen Ver­kehrs­raum Schä­di­gun­gen ein­tre­ten. Den­noch ist es erlaubt, mit solch einer Gefah­ren­quel­le her­um­zu­fah­ren, solan­ge das Fahr­zeug zuge­las­sen und ver­si­chert ist. Der Gedan­ke der Gefähr­dungs­haf­tung, näm­lich die Ein­stands­pflicht als Gegen­leis­tung für die erlaub­te Gefah­ren­quel­le, ist daher auch bei der Hal­tung eines sol­chen Balan­ce­rol­lers grund­sätz­lich ein­schlä­gig. Den Elek­tro­rol­lern haf­ten näm­lich gera­de die Risi­ken an, für die der Gesetz­ge­ber eine Ein­stands­pflicht ver­langt. So kön­nen Mit­men­schen durch eine Kol­li­si­on mit dem Rol­ler ver­letzt wer­den. Es ist auch mög­lich, dass sich der Fah­rer selbst erheb­li­che Ver­let­zun­gen zuzieht, wenn er mit dem Rol­ler stürzt. Der Hin­ter­grund der Aus­schlüs­se, näm­lich dass der­ar­ti­ge Risi­ken bei lang­sam fah­ren­den Fahr­zeu­gen nicht vor­lie­gen, ist daher bei schnel­ler als 20 km/h fah­ren­den Rol­lern nicht gege­ben. Somit ist der Aus­schluss der Gefähr­dungs­haf­tung in den Fäl­len der selbst­ba­lan­cie­ren­den Elek­tro­rol­ler nicht vom Gesetz­ge­ber gewollt, soweit sie schnel­ler als 20 km/h fahren.

Hal­ter im Sin­ne des § 7 StVG ist, wer das Kfz für eige­ne Rech­nung gebraucht und die Ver­fü­gungs­ge­walt inne­hat. Uner­heb­lich ist, in wes­sen Eigen­tum das Fahr­zeug steht. Wer also den Balan­ce­rol­ler in Anschaf­fung sowie lau­fen­den Repa­ra­tu­ren bezahlt hat und dar­über in dem Sin­ne ver­fü­gen kann, dass er bestim­men kann, zu wel­cher Zeit wel­ches Ziel ange­strebt wird, ist Hal­ter des­sel­ben. Wei­te­re Vor­aus­set­zung für die Haf­tung ist, dass der Scha­dens­fall bei Betrieb des selbst­ba­lan­cie­ren­den Elek­tro­rol­lers auf­tritt. Es muss zwi­schen dem Kfz–Betrieb und dem Scha­den ein adäqua­ter recht­li­cher Zurech­nungs­zu­sam­men­hang bestehen.

Sobald die Vor­aus­set­zun­gen der Hal­ter­haf­tung nach § 7 StVG vor­lie­gen, ist auch der Fah­rer des Fahr­zeugs nach § 18 StVG ver­pflich­tet, für den ver­ur­sach­ten Scha­den ein­zu­ste­hen. Fah­rer ist, wer das Kraft­fahr­zeug lenkt. Die­se Defi­ni­ti­on erscheint hier nur auf den ers­ten Blick pro­ble­ma­tisch, da die Balan­ce­rol­ler zwar nicht über ein Lenk­rad ver­fü­gen, aber durch Gewichts­ver­la­ge­rung von dem­je­ni­gen, der auf dem Brett steht, gelenkt wird. Abge­se­hen davon ist sie die­se Defi­ni­ti­on hier nicht zur Abgren­zung von ande­ren Per­so­nen erfor­der­lich, da bei den Rol­lern — anders als bei ande­ren Fahr­zeu­gen — klar ist, wer als Fah­rer in Betracht kommt. Denn auf dem Tritt­brett des Rol­lers fin­det nur eine Per­son Platz. Fah­rer des Balan­ce­rol­lers ist daher, wer auf dem Tritt­brett steht.

Die auf den Fah­rer über­tra­ge­ne Gefähr­dungs­haf­tung des Hal­ters ist aller­dings genau genom­men kei­ne Gefähr­dungs­haf­tung, denn nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG ist die Ersatz­pflicht aus­ge­schlos­sen, wenn nach­ge­wie­sen wer­den kann, dass der Scha­den nicht durch ein Ver­schul­den des Fah­rers ent­stan­den ist. Es han­delt sich daher eigent­lich um eine Ver­schul­dens­haf­tung, jedoch mit umge­kehr­ter Beweislast.

2) Ver­schul­dens­haf­tung

Da die Gefähr­dungs­haf­tung des § 7 StGB regel­mä­ßig nicht grei­fen wird, steht die Ver­schul­dens­haf­tung im Vor­der­grund. Neben der Haf­tung für das Inver­kehr­brin­gen einer Gefah­ren­quel­le kön­nen sowohl Fah­rer als auch Hal­ter der Balan­ce­rol­ler nach § 823 Abs. 1 BGB haf­ten. In Betracht kommt auch eine Haf­tung nach § 823 Abs. 2 in Ver­bin­dung mit einem Schutz­ge­setz, zum Bei­spiel aus der StVO, StV­ZO oder aus dem StGB. Bei­de Tat­be­stän­de set­zen jedoch Ver­schul­den vor­aus, des­sen Nach­weis im kon­kre­ten Fall häu­fig pro­ble­ma­tisch sein dürfte.

Eine beson­de­re Rol­le für die Haf­tung des Hal­ters spielt § 831 BGB, die Haf­tung für den Ver­rich­tungs­ge­hil­fen. Ver­rich­tungs­ge­hil­fe ist, wem vom Hal­ter Tätig­kei­ten über­tra­gen wer­den, wel­che er wei­sungs­ge­mäß aus­führt. Wer also etwa sei­nen Ange­stell­ten auf­for­dert, Erle­di­gun­gen vor­zu­neh­men, und ihn aus Zeit­grün­den die Nut­zung des eige­nen Balan­ce­rol­lers auf­trägt, kann nach § 831 BGB für einen ein­ge­tre­te­nen Scha­dens­fall zur Ver­ant­wor­tung gezo­gen werden.

II) Pro­dukt­haf­tung des Herstellers

Eine wei­te­re denk­ba­re Kon­stel­la­ti­on der Haf­tung ist die des Her­stel­lers, der ein fabrik­neu­es Pro­dukt aus­lie­fert, wel­ches einem Man­gel unter­liegt und auf Grund der Man­gel­haf­tig­keit bei der Fahrt einen Scha­den ver­ur­sacht. In die­ser Situa­ti­on kommt — neben der ver­trag­li­chen Män­gel­haf­tung des Her­stel­lers als Ver­käu­fer — § 1 Prod­HaftG zur Anwen­dung, sodass ganz grund­sätz­lich alle Kör­per- und Gesund­heits­schä­den sowie — bei Schä­den an einer ande­ren Sache als dem feh­ler­haf­ten Balan­ce­rol­ler selbst — auch alle Sach­schä­den ersetzt wer­den. Die Haf­tung nach dem Prod­HaftG ist gem. § 14 unab­ding­bar, sodass der Her­stel­ler einen ent­spre­chen­den Haf­tungs­aus­schluss nicht wirk­sam ver­ein­ba­ren kann.

In der Pra­xis wird es zu einer Haf­tung des Her­stel­lers aller­dings nur in den sel­tens­ten Fäl­len kom­men, denn zu berück­sich­ti­gen ist immer auch ein Mit­ver­schul­den des Anspruchs­geg­ners gem. § 6 Abs. 1 Prod­HaftG iVm § 254 BGB. Der Fah­rer ist zumin­dest ver­pflich­tet, vor der ers­ten mit dem neu­en Gerät im Rah­men sei­ner Mög­lich­kei­ten zu über­prü­fen, ob ein Man­gel vor­liegt. Dar­über hin­aus muss der Fah­rer gera­de bei der ers­ten Fahrt auf dem neu gekauf­ten Gerät zunächst über­prü­fen, ob er mit die­sem so zurecht­kommt, dass der Nut­zung im öffent­li­chen Ver­kehr kei­ne Beden­ken ent­ge­gen­ste­hen. Dies bedarf eini­ger Übung. Die aller­ers­te Fahrt ist daher bei gerin­ger Geschwin­dig­keit und nach Mög­lich­keit in geschlos­se­nen Ver­kehrs­räu­men, zB auf dem eige­nen Grund­stück, aus­füh­ren. Das Aus­maß eines Unfalls bei die­ser Fahrt kann folg­lich in der Regel nicht in sehr gro­ßen Per­so­nen- oder Sach­schä­den bestehen.

Han­delt es sich nicht um einen pri­va­ten Käu­fer, son­dern um einen gewerb­li­chen Ver­mie­ter, bei wel­chem der Scha­den ein­tritt, so wird die Her­stel­ler­haf­tung in noch sel­te­ne­ren Fäl­len zur Anwen­dung kom­men. Denn der gewerb­li­che Ver­mie­ter wird in der Regel Kauf­mann im Sin­ne des HGB sein, sodass er schon nach han­dels­recht­li­chen Prin­zi­pi­en zur beson­de­ren Sorg­falt ver­pflich­tet ist. Hier­zu gehört es zum einen, ein gera­de gelie­fer­tes Gerät nicht sofort an den Mie­ter aus­zu­hän­di­gen, son­dern es zunächst selbst auf sei­ne Gebrauchs­fä­hig­keit hin zu über­prü­fen. Zum ande­ren ist ein Kauf­mann nach § 377 HGB zur sofor­ti­gen Unter­su­chung der Ware ver­pflich­tet. Die Gerä­te sind tech­nisch nicht der­art dif­fi­zil, dass es höchst schwie­rig bis unmög­lich ist, einen Man­gel auf den ers­ten Blick zu erken­nen. Es bedarf kei­nes gro­ßen tech­ni­schen Spe­zi­al­wis­sens über Bau­art oder Funk­ti­ons­tüch­tig­keit. Der Ver­mie­ter die­ser Gerä­te ist dar­über hin­aus in der Regel tech­nisch nicht völ­lig unver­siert und wird daher einen Man­gel bei der ers­ten Unter­su­chung nach Lie­fe­rung fest­stel­len kön­nen. Dann muss er ihn aber auch unver­züg­lich rügen, sonst gilt die Ware als geneh­migt, § 377 Absatz 3 HGB, sodass er kei­ne Rech­te aus dem Prod­HaftG mehr gel­tend machen kann.

III) Haf­tung des Vermieters

Die selbst­ba­lan­cie­ren­den Elek­tro­rol­ler wer­den oft auch als Frei­zeit-Spaß­fahr­zeug genutzt. Hier­zu sind in eini­gen deut­schen Städ­ten bereits sog. Fun­parks ein­ge­rich­tet wor­den, in denen mit dem Fahr­zeug über Hin­der­nis­se und ent­lang vor­ge­steck­ter Par­cours gefah­ren wer­den kann. Dar­über hin­aus wer­den Stadt­be­sich­ti­gun­gen für Tou­ris­ten mit die­sen Gefähr­ten ange­bo­ten. Für die­se Zwe­cke wird oft ein Miet­ver­trag über den Rol­ler geschlos­sen, ähn­lich den Leih- oder Miet­ver­trä­gen für Autos.

Hier­aus ergibt sich die nächs­te Haf­tungs­pro­ble­ma­tik: Wel­che Haf­tung trifft den Ver­mie­ter ganz grund­sätz­lich und wel­che, wenn der Mie­ter mit dem Fahr­zeug verunfallt?

Zunächst ist fest­zu­hal­ten, dass mit der Über­las­sung des Fahr­zeu­ges an einen Drit­ten nicht der Ver­lust der Hal­ter­ei­gen­schaft ein­her­geht. Noch­mals, Hal­ter ist, wer das KfZ für eige­ne Rech­nung gebraucht und die Ver­fü­gungs­ge­walt inne­hat. Der Ver­mie­ter des Fahr­zeugs ver­mie­tet die­ses im Regel­fall für eige­ne Rech­nung und kann auch bestim­men, wer damit fährt. In den Fun­parks kann er auch bestim­men, wo damit gefah­ren wird, näm­lich nur inner­halb des Parks. Die Hal­ter­ei­gen­schaft bleibt daher in der Regel auch bei Ver­mie­tern bestehen, sodass die­se der Gefähr­dungs- und Ver­schul­dens­haf­tung des Hal­ters unter­wor­fen sind, ers­te­rer aber nur bei nicht gedros­sel­ten Fahrzeugen.

In der Pra­xis wer­den die Ver­mie­ter sich von ihrer Haf­tung frei­hal­ten, indem sie einen Haf­tungs­aus­schluss ver­ein­ba­ren. Prak­tisch kann das Fahr­zeug dann nicht ange­mie­tet wer­den, wenn der Haf­tungs­aus­schluss nicht unter­zeich­net und damit wirk­sam ver­ein­bart wird. Auf einen sol­chen Haf­tungs­aus­schluss kann der Ver­mie­ter sich aber nur beru­fen, wenn es sich um vor­her­seh­ba­re Hand­lungs­ge­scheh­nis­se han­delt. Vor­her­seh­bar ist etwa ein Scha­den, wel­chen der Mie­ter durch einen Fahr­feh­ler ver­ur­sacht, wenn die­ser Scha­den auch bei einem ande­ren („objek­ti­vem Drit­ten“) ein­ge­tre­ten wäre, der den glei­chen Fahr­feh­ler begeht. Bei der­ar­ti­gen Fahr­feh­lern des Mie­ters ist der Ver­mie­ter daher von der Haf­tung frei.

Für Schä­den, die auf Grund von tech­ni­schen Män­geln ent­ste­hen, kann dage­gen kein voll­stän­di­ger Haf­tungs­aus­schluss ver­ein­bart wer­den. Wenn bei dem bis­her völ­lig makel­lo­sem Balan­ce­rol­ler plötz­lich die Nei­gungs­sen­so­ren oder der Elek­tro­mo­tor aus­fal­len, und dadurch ein Scha­den ent­steht, so ist der ver­ein­bar­te Haf­tungs­aus­schluss nicht anwend­bar. Dies gilt des­halb, weil es unver­hält­nis­mä­ßig wäre, dem Mie­ter das Risi­ko für der­ar­ti­ge unvor­her­seh­ba­re Ereig­nis­se auf­zu­bür­den. Mie­ter sind in der Regel Pri­vat­per­so­nen, die die neu­ar­ti­gen Gerä­te in ihrer Frei­zeit in den Fun­parks aus­pro­bie­ren oder Tou­ris­ten, die wäh­rend einer Städ­te­rei­se mit den Balan­ce­rol­lern die besuch­te Stadt besich­ti­gen wol­len. Sie kön­nen nicht wis­sen, ob das Gerät vor der Über­las­sung an sie tech­nisch in aus­rei­chen­dem Maße gewar­tet wur­de oder ob es bis­her völ­lig ein­wand­frei funk­tio­nier­te, sie müs­sen sich dar­auf ver­las­sen kön­nen. Aus die­ser Unge­wiss­heit folgt gleich­zei­tig, dass sie von der Gefahr einer Haf­tung für der­ar­ti­ge unvor­her­seh­ba­re tech­ni­sche Män­gel frei­zu­stel­len sind. Denn die Haf­tung auf die Mie­ter als Fah­rer des Fahr­zeugs zu über­tra­gen, wo der Ver­mie­ter doch mit den Gerä­ten tech­nisch viel ver­trau­ter ist und dar­über hin­aus in der Pflicht steht, die­se regel­mä­ßig zu war­ten, wäre unver­hält­nis­mä­ßig hart für den Mie­ter und erscheint auch nicht gerecht­fer­tigt. Im Gegen­teil ergibt sich aus der War­tungs­pflicht des Ver­mie­ters gera­de, dass die­sem eine Haf­tung für Schä­den, wel­che auf Grund eines tech­ni­schen Man­gels des Fahr­zeugs ent­ste­hen, auf­ge­bür­det wer­den muss. Der delikt­i­schen Haf­tung kann sich der Ver­mie­ter jedoch dadurch ent­zie­hen, dass er nach­weist, das ver­mie­te­te Gerät ordent­lich und regel­mä­ßig gewar­tet und den Mie­ter aus­rei­chend in die Benut­zung ein­ge­wie­sen zu haben. Soll­te man eine Hal­ter­haf­tung des Ver­mie­ters über § 7 StVG anneh­men, was wegen der Geschwin­dig­keit von 20 km/h grund­sätz­lich aus­schei­den dürf­te, haf­te­te der Ver­mie­ter jedoch ver­schul­dens­un­ab­hän­gig. Die­se Haf­tung besteht jedoch nur gegen­über Drit­ten, nicht gegen­über dem Fah­rer (Mie­ter) selbst, da inso­weit der Aus­schluss nach § 8 Ziff. 2 StGB greift.

IV) Haf­tung des Mieters

Für die Haf­tung des Mie­ters Drit­ten gegen­über gel­ten die delikt­i­schen Anspruch­grund­la­gen aus § 823 Abse. 1 und 2 BGB, sowie – soweit anwend­bar – die all­ge­mei­ne Fah­rer­haf­tung nach § 18 StVG. Jeg­li­che Fahr­feh­ler, ob aus Leicht­sinn oder aus Ängst­lich­keit, wel­che zu einem Scha­den füh­ren, sind daher von der Haf­tung des Mie­ters als Fah­rer des Fahr­zeugs erfasst. Er muss also für Schä­den, die auf Grund sei­nes Fahr­feh­lers ein­tre­ten, in der Regel selbst – gege­be­nen­falls als Gesamt­schuld­ner neben dem Hal­ter — einstehen.

Noch völ­lig offen bleibt die Fra­ge, ob er sich davon frei­hal­ten kann, indem er auf sei­ne Haft­pflicht­ver­si­che­rung ver­weist, und ob die­se der­ar­ti­ge Ver­hal­tens­wei­sen abdeckt, was jeden­falls dann nicht in Betracht kom­men dürf­te, wenn das Fahr­zeug selbst ver­si­chert ist. Pro­ble­ma­ti­scher erscheint die Sach­la­ge, wenn Sach­schä­den an dem Rol­ler selbst auf­tre­ten. Hier könn­te die Pri­vat-Haft­pflicht­ver­si­che­rung des Fah­rers ein­tritts­pflich­tig sein, falls kein Aus­schluss greift. Dane­ben könn­te eine Voll­kas­ko­ver­si­che­rung abge­schlos­sen wer­den. Letz­te­re ist in der Regel sehr kos­ten­in­ten­siv und wird zu dem an dem Fahr­zeug ent­stan­de­nen Scha­den in kei­nem Ver­hält­nis ste­hen, sodass der Eigen­tü­mer in der Regel auf eine Voll­kas­ko­ver­si­che­rung ver­zich­ten wird.

G) Zusam­men­fas­sung und Fazit

Der „Seg­way“ ist als Kraft­fahr­zeug im Sin­ne des StVG, PflVG und der StVO anzu­se­hen. Auf Grund die­ser Fahr­zeug­ei­gen­schaft ist er als Land­fahr­zeug, wel­ches nicht an Schie­nen gebun­den ist, auch zulas­sungs­pflich­tig nach § 1 Abs. 1 StVG. Einer gene­rel­len Zulas­sung in Deutsch­land ste­hen nach der der­zei­ti­gen Rechts­la­ge aller­dings schon wegen der tech­ni­schen Aus­rüs­tung erheb­li­che Beden­ken ent­ge­gen. Die ange­streb­te Ände­rung der Geset­zes­la­ge dahin­ge­hend, für die­se Gefähr­te eine eige­ne Fahr­zeug­klas­se zu schaf­fen, kann daher nur befür­wor­tet werden.

Aus sei­ner Eigen­schaft als Kfz folgt auch die Ver­si­che­rungs­pflicht nach § 1 Abs. 1 PflVG. Aus­nah­me­tat­be­stän­de sind nicht ersicht­lich und auf Grund der Ver­gleich­bar­keit zum Bei­spiel mit Fahr­rä­dern mit Hilfs­mo­to­ren auch nicht sinnvoll.

Die Zulas­sung soll­te nach den Bei­spie­len der Aus­nah­me­ge­neh­mi­gun­gen in Bay­ern und Nord­rhein-West­fa­len für Rad­we­ge erteilt wer­den. Öffent­li­che Stra­ßen soll­ten nur genutzt wer­den dür­fen, wenn Rad­we­ge nicht vor­han­den sind und es sich um eine ver­kehrs­be­ru­hig­te Zone oder eine inner­ört­li­che Stra­ße, wel­che kein Auto­bahn­zei­chen kenn­zeich­net und nicht auto­bahn­ähn­lich aus­ge­baut ist, han­delt. Der Nut­zung auf Wald­we­gen und im Gelän­de soll­te nicht wider­spro­chen wer­den, solan­ge es sich nicht um den öffent­li­chen Ver­kehrs­raum handelt.

Die Haf­tungs­fra­gen erwei­sen sich als sehr dif­fi­zil, sind jedoch mit dem gel­ten­den Recht der Ver­schul­dens­haf­tung nach dem BGB, unter Umstän­den auch über die Gefähr­dungs­haf­tung des Fah­rers und des Hal­ters nach StVG lösbar.

Zusam­men­fas­send kann fest­ge­hal­ten wer­den, dass die der­zei­ti­ge recht­li­che Lage hin­sicht­lich der Zulas­sung der selbst­ba­lan­cie­ren­den Elek­tro­rol­ler eine eher unbe­frie­di­gen­de ist. So ist unklar, ob und unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen eine Zulas­sung erteilt wer­den kann, und auf wel­che Ver­kehrs­räu­me die­se zu beschrän­ken ist. Eine bun­des­ein­heit­li­che Rege­lung ist erstre­bens­wert und not­wen­dig, wenn die Elek­tro­rol­ler das Stra­ßen­bild per­spek­ti­visch in höhe­rem Maße bestim­men wollen.

Chris­ti­an Wagner

Rechts­an­walt

Chris­ti­an Wagner
Rechtsanwalt
Fach­an­walt für Versicherungsrecht
Fach­an­walt für Verkehrsrecht

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[1] Diet­mar Kett­ler, NZV 2008, S. 71 ff, 72.

[2] Bun­des­rat – Druck­sa­che 844 / 07.

[3] Bun­des­rat – Druck­sa­che 844 / 07.

[4] Jagow / Bur­mann / Heß, Stras­sen­ver­kehrs­recht, 20.Auflage 2008, § 1 StVG Rz 8.

[5] Hart­mut Grams, NZV 1994, S. 172 ff, 174.

[6] AG Lübeck, AZ 28 C 1036/07, S. 3.

[7] Stu­die der Tech­ni­schen Uni­ver­si­tät Kai­sers­lau­tern, Bericht S. 8.

[8] Feyock / Jacob­sen / Lem­or, Kraft­fahrt­ver­si­che­rung, 2. Auf­la­ge 2002, § 1 PflVG Rz 5.

[9] AG Lübeck, AZ 28 C 1036/07, S. 1.

[10] AG Lübeck, AZ 28 C 1036/07, S. 3.

[11] OLG Olden­burg, DAR 1996, 470.

[12] Hent­schel, Stra­ßen­ver­kehrs­recht, 39. Aufl. 2007, § 2 StVO Rz 28.